Domaininhaber haftet für Urheberrechtsverletzung auf Online-Filesharing-Plattform

13. November 2018
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Sharing in Lettern auf einer Laptop-Tastatur Urteil des OLG Köln vom 31.08.2018, Az.: 6 U 4/18

Führen Domains zu einem urheberrechtsverletzenden Inhalt auf einer Online-Filesharing-Plattform (hier: „The Pirate Bay“), besteht gegen den Inhaber dieser Domains (sog. „Registrant“) ein Unterlassungsanspruch auf die Konnektierung der Domains. Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Registrant nicht der Betreiber der Plattform ist. Die Haftung des Registranten ergibt er sich viel eher daraus, dass dieser die entsprechenden Domains registriert und verwaltet.

OLG Köln

Urteil vom 31.08.2018

Az.: 6 U 4/18

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 125/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 10.000 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Registrar verschiedener Internetseiten der Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Verwertungsrechte zum Vertrieb und zur öffentlichen Zugänglichmachung an dem Spielfilm “Victoria“ in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell das Anmelden von Domains bei entsprechenden Vergabestellen (Registries) und stellt sich sodann als Registrar (zur Erläuterung s.u.) zur Verfügung. Sie ist Registrar der im Tenor aufgeführten Domains.

Der Spielfilm „Victoria“ wurde im November 2011 über die Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ anderen Nutzern ohne Zustimmung der Klägerin zum Download angeboten. Bei der Plattform „The Pirate Bay“ handelt es sich um eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt. Die Plattform „The Pirate Bay“ ist darauf ausgerichtet, dass Musikstücke, Filme oder Computerprogramme dort ohne entsprechende Nutzungsrechte für beliebige Dritte zur Verfügung gestellt werden. Mithilfe der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ können somit beliebige Nutzer Werke, die sich auf ihren eigenen Rechnern befinden, in Fragmente (“torrents“) gestückelt teilen und herunterladen. Bittorrent ist ein Protokoll, mit dem die Nutzer Dateien teilen können. Hierzu müssen die Nutzer zunächst eine spezielle Software herunterladen, mit der Torrent-Dateien erstellt werden können. Diese verweisen auf einen zentralen Server (Tracker), der die Nutzer identifiziert, die dafür zur Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei sowie die dahinter stehende Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien werden auf die Online-Filesharing-Plattform hochgeladen (“upload“), die sie dann indiziert, damit sie von den Nutzern gefunden werden können und die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer der Nutzer heruntergeladen werden können (“download“). Die fraglichen Dateien sind zum weit überwiegenden Teil urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass die Rechteinhaber den Betreibern oder den Nutzern dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.

Auf der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ werden die Torrent-Dateien in mehreren Kategorien (beispielsweise nach Aktualität) indexiert und eine Suchfunktion angeboten. Studien aus den Jahren 2011 und 2014 zufolge waren Titel aus der Top 100-Liste zu 99 % (2011) bzw. 97,5 % (2014) illegal.

Der Domaininhaber (auch als „Registrant“ bezeichnet) der aus dem Antrag ersichtlichen Domains war G O. Dieser wurde sowie die weiteren Gründer der Plattform „The Pirate Bay“ wurden in Schweden rechtskräftig zu Haftstrafen wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen über die Online-Plattform verurteilt. Auch nach Inhaftierung des Domaininhabers und der weiteren Gründer der Plattform wird diese von unbekannten Dritten weiterhin betrieben.

Aufgrund eines Verfahrens eines Rechteinhabers und einer Entscheidung des Stockholm District Courts vom 19.05.2015 (Anlage K 17) wurden Domainnamen der Plattform „The Pirate Bay“ beschlagnahmt. Die jetzigen Betreiber des Dienstes „The Pirate Bay“ nahmen daraufhin Neu- und Umregistrierungen auf die aus dem Antrag ersichtlichen Domains vor.

Domainnamen sind dafür erforderlich, damit ein beliebiger Nutzer im Internet auf die mit diesem Namen bezeichnete Internetseite gezielt zugreifen kann. Der Zugriff auf eine bestimmte Internetseite erfolgt dabei im Ausgangspunkt nicht durch den aus Buchstaben oder Wörtern bestehenden Domainnamen, sondern durch eine aus mehreren Zahlen bestehende Zahlenkette, die der Nutzer alternativ anwählen kann (sogenannte IP-Adresse). Um dem Nutzer den Zugriff zu erleichtern, sind Domainnamen Übersetzungen der dem jeweiligen Computer zugeordneten, aus mehreren Zahlenblöcken bestehenden IP-Adresse. Ein solcher Name (beispielsweise „nrw.de“ für das Land Nordrhein-Westfalen) ist für die Nutzer leichter im Gedächtnis zu behalten als scheinbar willkürliche Zahlenkombinationen. Domains sind als solche ihrer Funktion nach (Namens-) Einträgen in einem Telefonbuch vergleichbar. Die Auflösung des Domainnamens in die entsprechende IP-Adresse wird von sogenannten Nameservern vorgenommen.

Die Domainnamen werden in einem zusammenhängenden Teilbereich des hierarchischen „Domain Name System (DNS)“ vergeben, welches einem Baum vergleichbar ist. So wird zunächst die Top-Level-Domain (beispielsweise die Endungen „.de“, „.com“ oder „.org“) festgelegt. Bestimmte Organisationen (beispielweise die DENIC für die Endung „.de“) – diese Organisationen werden als „Registry“ bezeichnet – sind sodann dafür zuständig, sogenannte Second-Level-Domains zu vergeben. Diese bestehen aus einer Zeichenfolge, die bestimmte Vorgaben erfüllen muss. Häufig werden Namen und leicht zu merkende Begriffe als Domains ausgewählt. So entstehen Domains wie „nrw.de“, wobei die Endung „.de“ die Top-Level-Domain und die Zeichenfolge „nrw“ die Second-Level-Domain darstellt. Demnach muss sich jeder Betreiber einer Internetseite, der einen Domainnamen verwenden will, an eine Organisation wenden, die im Rahmen „ihrer“ Top-Level-Domain Second-Level-Domains vergibt. Eine solche Zuteilung von Second-Level-Domains, die im Grundsatz (nach Antrag) durch die hinter der Top-Level-Domain stehende Organisation (Registry) vergeben wird, kann nicht unmittelbar von jedem Interessierten selbst beantragt werden. Vielmehr müssen Betreiber einer Internetseite die von ihnen gewünschte Domain über einen bei der jeweiligen Organisation (Registry) akkreditierten Domain-Registrar (wie beispielsweise die Beklagte für bestimmte Registries) registrieren lassen. Hierbei müssen sie u.a. jeweils zwei Nameserver angeben, über die der gewünschte Domain-Name in die IP-Adresse ihres Computers aufgelöst werden soll. Die Beklagte ist ein bei der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), der Zentralstelle für die Vergabe von Internetadressen, insbesondere die Top-Level-Domains, akkreditierter Domain-Registrar. Die ICANN delegiert die Verwaltung der einzelnen Top-Level-Domains (TLD) teils an andere Organisationen und Unternehmen, sogenannte Registries. Je nach Art der Top Level Domain (TLD), erkennbar an der Endung (z.B. “.com“, oder “.de“) erfolgt die Vergabe von Domainnamen seitens der ICANN unmittelbar (für generische TLD wie “.com“) oder über andere Domain Name Registries für länder-spezifische TLDs (wie die DENIC für “.de“ oder SWITCG für “.ch“). Länderspezifische TLDs werden von nationalen, im Regelfall privatrechtlich organisierten Registry administriert.

Die von der Beklagten als Registrar mit ihren Kunden (künftigen Domain-Inhabern) geschlossenen Domain-Namen-Registrierungsverträge (Vertragsmuster Anlage K 22, Bl. 412 ff. d.A.) lauten auszugsweise wie folgt:

3. Ihre Verpflichtung und Verantwortung

Sie bestätigen …und erklären sich mit Folgendem einverstanden:

……..

3.5 Einschränkungen und das Recht auf Leistungsverweigerung.

Sie stimmen zu, für Schäden und für sämtliche Maßnahmen gegen 1API zu haften, die aus ihrer unangemessenen oder rechtswidrigen Nutzung des Eingetragenen Namens (Verbotene Aktivität) resultieren, einschließlich der Aussetzung, Stornierung oder Löschung eines Eingetragenen Namens, der…

– Malware verbreitet, oder mit Botnets, Phishing, Piraterie, Marken- oder Urheberrechtsverletzungen…und anderen Aktivitäten arbeitet oder sich daran beteiligt, die im Widerspruch zu geltendem Recht stehen

8. Vertragsverletzung und Aussetzung von Dienstleistungen

Rechte zur Leistungsverweigerung, Kündigung, Übertragung, Sperrung, Veränderung oder Aussetzung. Sie bestätigen und stimmen zu, dass 1API und jede entsprechende Registry sich das Recht zur Verweigerung, Stornierung, Übertragung oder Veränderung jeglicher Registrierung oder Transaktion vorbereiten können, oder das Recht, jegliche Domain-nahm in der Registry zu sperren, zurückzuhalten oder ähnliches, wenn sie dies in ihrem eigenen und alleinigen Ermessen aufgrund der folgenden Sachverhalte als notwendig erachten:

…..

5. um geltende Gesetze und staatliche Vorschriften einzuhalten, …………

8. ein Auftreten einer der in Abschnitt 3.5 beschriebenen verbotenen Aktivitäten ::::

Die Beklagte beantragt die Zuteilung von Domainnamen teils auch unter Einschaltung von Dritten, sogenannten Resellern, die ihrerseits Verträge mit den Registranten schließen. Verträgen mit Resellern legt die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde (Anlage K 40, Bl. 847 ff. d.A.). Diese lauten auszugsweise wie folgt:

11. Vertragsverletzung und Aussetzung von Dienstleistungen

Rechte zu Leistungsverweigerung, Kündigung, Übertragung, Sperrung, Veränderung oder Aussetzung. Sie bestätigen und stimmen zu, sich das Einverständnis ihrer Kunden einzuholen in Bezug darauf, dass 1API, der Registrar und jede entsprechende Registry sich das Recht zur Leistungsverweigerung, …… Oder das Recht, jegliche Domain-Namen in der Registry zu sperren, zurückzuhalten oder Ähnliches wenn sie dies in ihrem eigenen und alleinigen Ermessen aufgrund der nachfolgenden Sachverhalte als notwendig erachten:

….

5. um geltende Gesetze und staatliche Vorschriften einzuhalten….

8. ein Auftreten der in Abschnitt 3.5 beschriebenen verbotenen Aktivitäten

Zu diesen verbotenen Aktivitäten zählen nach Ziffer 3.4 der AGB unter anderem Urheberrechtsverletzungen (Bl. 848 d.A.).

Die Beklagte unterstützt jährlich etwa drei Millionen Domainregistrierungen. Sowohl die Registrierung als auch die Abrechnung laufen automatisiert, ohne dass die Beklagte hierin eingreifen würde. Die Daten der jeweiligen Registranten werden der Beklagten von Seiten der Reseller über eine elektronische Schnittstelle mitgeteilt und in einem automatisierten Verfahren bei den jeweiligen Registries eingepflegt. Nach den Vorgaben der ICANN ist jeder Registrar verpflichtet, die Kontaktdaten des Domaininhabers sowie der administrativ und technisch zuständigen Person bei der Domain-Registrierung abzufragen und zu speichern. Diese Daten werden in sogenannten WHOIS – Datenbanken im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt, so dass jeder beliebige Nutzer die Daten einsehen kann. Der jeweilige Registrant hat ferner jeweils zwei Nameserver anzugeben, über die die Auflösung des Domainnamens zu der IP-Adresse des Registranten erfolgen kann.

Die Registrierung der streitgegenständlichen Domains wurden bei der Beklagten über ihren Reseller von der O Holdings Ltd., vertreten durch Herrn G O, als Registrant registriert. Als Nameserver war die Firma D, Inc. (USA) eingetragen. Diese bietet ihren Kunden unter anderem die Verschlüsselung der numerischen IP-Adressen in der Weise an, dass der Betreiber der IP-Adresse nicht ohne weiteres zurückverfolgt werden kann. Dies geschieht, indem erst durch die Firma D Inc. auf die eigentlich zutreffende, hinter dem Domainnamen stehende, IP-Adresse hingewiesen wird.

Sämtliche aus dem Antrag ersichtliche Domains waren unter der numerischen IP-Adresse „103.9.76.38“ erreichbar, was der Klägerin von Seiten der Firma D Inc. auf Anfrage mitgeteilt wurde. Die Internetplattform „The Private Bay“ wurde unter dieser IP-Adresse von dem in Vietnam ansässigen Host Provider Vinahost Co. Ltd. gehostet (Whois IP Informationen, Anlage K 21).

Die aktuellen Betreiber von „The Pirate Bay“ und der Aufenthalt von Herrn O sind nicht bekannt. In dem Impressum der Plattform „The Pirate Bay“ werden keine Betreiber der Seite genannt, sondern es wird lediglich auf eine unbenannte Organisation verwiesen, die auf den Seychellen registriert sei. Der Aufruf des Kontaktformulars führt zu einer Fehlermeldung mit dem sinngemäßen Hinweis, dass jede Suche vergeblich sei (Anlage K 18).

Mit E-Mail vom 04.12.2015 (Anlage K 30) wandte sich die Klägerin an den Registranten unter der zu den streitgegenständlichen Domains in den Whois-Einträgen (Anlagenkonvolut K9) eingetragenen E-Mail Adresse. Die Klägerin erhielt daraufhin eine Fehlermeldung, dass diese E-Mail-Adresse nicht mehr aktiv sei (Anlage K 31).

Die Klägerin wandte sich ferner mit Schreiben vom 04.02.2015 (Anlage K 32) per E-Mail sowie postalisch an den in Vietnam ansässigen Host Provider und forderte ihn vergeblich zur Unterlassung unter Darlegung der konkreten Rechtsverletzung auf.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit E-Mail vom 04.12.2015 (Anlage K 26, Bl. 451 ff. d.A.) unter Beifügung von Anlagen (u.a. Screenshots der Download-Angebote des streitgegenständlichen Films) sowie E-Mail vom 11.12.2015 (Anlage K 28) vergeblich auf, die streitgegenständlichen Domains zu dekonnektieren (die Verbindung des Domainnamens mit der konkreten numerischen IP-Adresse zu entfernen, so dass die Internetseite des Domaininhabers über die aus dem Antrag ersichtlichen Domainnamen nicht mehr erreichbar sind) und zu sperren, solange der Film Victoria auf “The Pirate Bay“ verfügbar sei. Die Beklagte verwies die Klägerin mit E-Mail vom 11.12.2015 (Anlage K 29) an den verantwortlichen Webhosting-Provider und erklärte zugleich ihre Bereitschaft, in einem Gerichtsurteil oder -beschluss festgelegte Forderungen umzusetzen. In der Folge war der streitgegenständliche Film über die oben stehenden Domains weiterhin abrufbar (Anlagenkonvolut K 25, Bl. 420 ff. d.A.).

Nachdem der Beklagten auf Antrag der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.12.2015 zu Az. : 14 O 332/15 die im Tenor aufgeführten Handlungen untersagt und diese einstweilige Verfügung am 28.12.2015 zugestellt worden war, veranlasste die Beklagte in einem automatisierten Verfahren die Dekonnektierung durch die jeweiligen Registries. Der Internetdienst „The Pirate Bay“ ist seit diesem Zeitpunkt unter den aus dem Antrag ersichtlichen Domains nicht mehr erreichbar (Anlagenkonvolut K37, Bl. 810 ff. d.A.). Ein Aufruf ist allerdings über die Eingabe der konkreten IP-Adresse weiterhin möglich. Ausweislich der Whois-Records zu den streitgegenständlichen Domains sind diese für eine Übertragung gesperrt (Statusmeldung „ClientTransferProhibited“, Anlagenkonvolut K 38, Bl. 819 ff.). Diese Eintragung veranlasste die Beklagte bei der jeweiligen Registry. Die Dekonnektierung führte dazu, dass die Erreichbarkeit der Internetplattform „The Pirate Bay“ erheblich beeinträchtigt wurde.

Die Klägerin hat behauptet, allein die Inanspruchnahme der Beklagten sei geeignet, effektiv die über die streitgegenständlichen Domains ermöglichten Rechtsverletzungen, den streitgegenständlichen Film betreffend, zu unterbinden, weil eine Inanspruchnahme des Registranten und des Webhosters ihr nicht möglich sei. Eine Inanspruchnahme der Firma D sei gleichfalls nicht zielführend, weil, insoweit unstreitig, der Beklagten jederzeit die Eintragung eines anderen Nameservers bei der jeweiligen Registry an Stelle der D auf Antrag das Registranten möglich sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung, jedenfalls als Störerin zur Unterlassung verpflichtet.

Die Beklagte habe mit Gehilfenvorsatz gehandelt, weil sie sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, die andauernde Rechtsverletzung zu unterbinden. Die rechtswidrige Haupttat liege darin, dass „The Pirate Bay“ den streitgegenständlichen Film „Victoria“ als Torrent gelistet habe und damit Angebot und Nachfrage im BitTorrent-Netzwerk zusammenbringe. Damit habe „The Pirate Bay“ maßgeblich die Urheberrechtsverletzungen derjenigen, die den Film „Victoria“ im Internet zum Download anbieten bzw. herunterladen, unterstützt. Es handele sich um einen Fall von Kettenbeihilfe. Die Beihilfehandlung der Beklagten sei darin zu sehen, dass sie in Kenntnis der Urheberrechtsverletzungen die Domains konnektiert halte. Darüber hinaus sei aufgrund der überragenden Bekanntheit der Internetplattform „The Pirate Bay“ davon auszugehen, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Registrierung und Konnektierung der streitgegenständlichen Domains Kenntnis davon gehabt habe, dass sie damit Urheberrechtsverletzungen fördern werde. Insoweit liege der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem aktiven Tun.

Hilfsweise hat die Klägerin vorgetragen, dass eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung gegeben sei. Die Kausalität des Handelns der Beklagten sei gegeben, weil hierzu bereits das Vereinfachen des Zugangs zu den auf dem Portal „The Pirate Bay“ auffindbaren Inhalten genüge. Das Vorbringen der Beklagten, sie sei zu einer Dekonnektierung und Transfersperrung nicht in der Lage, sei durch den tatsächlichen Ablauf der Dekonnektierung und Sperrung seit dem 28.12.2015 widerlegt.

Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte sei neben der Dekonnektierung der im Tenor aufgeführten Domains auch verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains für eine Umregistrierung auf einen neuen Registrar zu sperren. Sie hat hierzu behauptet, nur so könne der weitere Abruf von urheberrechtlich geschützten Werken verhindert werden. Ansonsten drohe, dass der Dienst „The Pirate Bay“ die Domains zu einem anderen Registrar umziehe und die streitgegenständlichen Domains in Kürze wieder erreichbar seien. Dies folge daraus, dass, insoweit unstreitig, die Domain the „piratebay.org“ nach Dekonnektierung und Freigabe seitens des Registrars EuroDNS am 07.02.2015 bei einem anderen Registrar registriert worden und nach wenigen Tagen wieder über diese Domain erreichbar war.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, die Dekonnektierthaltung der Domains zwinge die Beklagte auch nicht zu einem Vertragsbruch gegenüber ihren Vertragspartnern. Sie hat hierzu vorgetragen, die Konnektierung und Dekonnektierung gehöre zum Tagesgeschäft eines Registrars und sei in den AGB der Beklagten auch ausdrücklich vorgesehen. In den von der Beklagten vorgelegten AGB der Zentralregister (Anl. B8) finde sich keine Regelung, die besage, dass der Registrar nicht in der Lage sei, Domains zu sperren oder zu dekonnektieren. Registrare hätten zudem gegenüber den Registries ein Weisungsrecht. Schließlich sei in den ICANN-Bedingungen (Anl. B8) in Ziffer 3.8 bestimmt, dass der Registrar eine Transfer-Nachfrage unter anderem ablehnen müsse im Falle des Urteils eines zuständigen Gerichts. Aus den Erläuterungen der ICANN zum Status Code « ClientTransferProhibited » (Anlage K 39, Bl. 833 GA) gehe zudem unmissverständlich hervor, dass es der Registrar und nicht die Registry sei, der die Sperre einer Domain veranlassen könne. Schließlich folge die Sperrmöglichkeit auch aus dem eigenen Reseller-Vertrag (Ziffer 11, Anlage K 40, Bl. 847 ff. GA). Die Klägerin hat bestritten, dass die AGB der Beklagten bei der Vergabe länderspezifischer Domains wie bei den streitgegenständlichen keine Anwendung fänden. Sie hat behauptet, ebenso wie bei generischen TLDs sei die Beklagte auch bei länderspezifischen TLDs zu einer Dekonnektierung auch tatsächlich in der Lage.

Die von dem BGH entwickelten Subsidiaritätskriterien zur Störerhaftung des Access-Providers fänden auf die Beklagte als die Rechtsverletzung fördernden Dienstleister keine Anwendung. Die Klägerin könne sich aussuchen, ob sie gegen die Beklagte oder andere nahe an der Verletzung stehende Störer vorgehe.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, es habe für sie keine Veranlassung gegeben, gegen weitere Beteiligte vorzugehen. Darüber hinaus habe sie dies versucht. Den Reseller habe sie nicht in Anspruch nehmen müssen, weil dessen Identität ihr – insoweit unstreitig – weder bekannt, noch von der Beklagten mitgeteilt worden sei.

Angesichts der vertraglichen Beziehungen der Beklagten zu dem Domaininhaber sei die Beklagte auch zur Dekonnektierung verpflichtet ungeachtet der möglichen Auswirkungen der Sperrmaßnahmen auf rechtmäßig über die Domains abrufbare Inhalte.

Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin auch verhältnismäßig, weil die Beklagte vertragliche Ansprüche gegenüber dem Registranten habe, die Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

1. den Betreibern des Dienstes “The Pirate Bay“ über die Domains

thepiratebay.gd,

thepiratebay.la,

thepiratebay.mn,

thepiratebay.vg,

thepiratebay.mu,

thepiratebay.sh,

thepiratebay.tw,

thepiratebay.fm und/oder

uploadbay.org

zu ermöglichen, es Dritten zu ermöglichen den Spielfilm “Victoria“ öffentlich zugänglich zu machen, indem sie diese Domains konnektiert hält;

2. die Domains

thepiratebay.gd,

thepiratebay.la,

thepiratebay.mn,

thepiratebay.vg,

thepiratebay.mu,

thepiratebay.sh,

thepiratebay.tw,

thepiratebay.fm und/oder

uploadbay.org

dem Registranten dieser Domains oder Dritten zur Umregistrierung auf einen anderen Registrar freizugeben, solange der streitgegenständliche Film “Victoria“ über den Internetdienst “The Pirate Bay“ abrufbar bleibt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Klägerin den Betreiber des Dienstes „The Pirate Bay“ nicht als Partei benannt habe. Der Registrant sei nicht zwingend als Betreiber des Dienstes zu klassifizieren. Der Klageantrag zu 1 sei auch inhaltlich nicht korrekt. Registrare könnten eine Domain nur konnektierthalten, wenn sie zugleich als DNS-Provider agierten.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht gewesen, die Klage sei unbegründet. Sie hat hierzu behauptet, sie sei als Registrar der streitgegenständlichen Domains technisch nicht in der Lage, die Domains zu dekonnektieren und für eine Übertragung zu sperren. Die eigentliche Dekonnektierung werde, wenn auch auf ihre Veranlassung, in einem automatisierten Verfahren von dem Zentralregister (Registry) vorgenommen. Die Tätigkeit der Beklagten beschränke sich auf die automatische Weitergabe von Kundenaufträgen. Die Beklagte erbringe lediglich die technische Vermittlung und sei – insoweit unstreitig – an der Auflösung der Webseiten durch die Zentralregister sowie die Firma D nicht beteiligt. Die Beklagte hat behauptet, durch die Funktion der Firma D als DNS-Provider halte diese die Domains konnektiert und könne jederzeit eine Dekonnektierung vornehmen mit der Folge, dass die Domains nicht mehr aufrufbar seien.

Die Beklagte hat ferner ein Verschulden bestritten. Ein Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Anschreiben keine Ausführungen zu Versuchen der Kontaktaufnahme zu sonstigen Beteiligten (Registrant, Domain-Betreiber, Webhost) gemacht. Die von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzungen seien nicht offenkundig gewesen. Die anderen Beteiligten seien sachnäher gewesen. Ihr Schreiben vom 11.12.2015 sei nicht als Verweigerung, sondern als rechtlicher Hinweis zu verstehen gewesen. Die Beklagte bestreitet ferner, bereits im Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domains Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Dienst „The Pirate Bay“ Urheberrechtsverletzungen fördern werde.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie als Registrar sei nicht gehalten, Inhalte unter der Domain zu überprüfen oder zu überwachen und könne dies auch nicht, weil – unstreitig – die Registrierung in einem automatischen Verfahren ohne menschliche Intervention erfolge.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, sie hafte auch nicht als Störerin. Ihre Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig, weil die Klägerin nicht zunächst die näher Beteiligten in Anspruch genommen habe. Sie sei aufgrund ihrer neutralen Stellung und ihrer technisch beschränkten Möglichkeiten nicht einem I-Provider gleichzustellen. Auch im Vergleich zu einem Access Provider bleibe der Beitrag der Beklagten noch zurück, weil sie keine Inhalte weiterleiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Access-Providers gelte für die Beklagte erst recht. Die Erfüllung der erhobenen Unterlassungsansprüche sei ihr auch unzumutbar, weil sie diesen nur nachkommen könne, wenn sie gegenüber ihren Vertragspartnern, den jeweiligen Registries, vertragsbrüchig werde. Die Beklagte hat hierzu behauptet, sie laufe Gefahr, bei einer beantragten Dekonnektierung, die nicht den Vertragsbedingungen entspreche, insbesondere nicht auf einer Kündigung des Vertrages von Seiten des Domaininhabers beruhe, von dem Domaininhaber oder der Registry wegen vertragsverletzenden Verhaltens in Anspruch genommen zu werden oder gar die Registry als Vertragspartnerin zu verlieren. Auch sei hierdurch ihre Akkreditierung bei der ICANN möglicherweise gefährdet. Zudem sei zwar zutreffend, dass in den Vertragsbedingungen zwischen dem Registrar und der Registry vereinbart sei, dass beide nicht an Urheberrechtsverletzungen teilnehmen dürften, in den Vertragsbedingungen sei aber – insoweit unstreitig – nicht bestimmt, dass in einem Fall von Urheberrechtsverletzungen die Domain zu sperren sei oder vom Registrar gesperrt werden dürfe.

Die Beklagte hat behauptet, ihre AGB seien vorliegend nicht einschlägig, weil die Registry den Registrierungsvertrag direkt mit dem Registranten schließe. Der Domaininhaber stimme zu keinem Zeitpunkt den AGB der Beklagten zu. Sie leite vielmehr nur, einem Postservice vergleichbar, die Anträge an die Registry weiter. Vielmehr seien ausschließlich die AGB der Registries (Anl. B8, Bl. 657 ff. d.A.) anwendbar. Danach seien Anträge für eine Dekonnektierung von dem Registrant an den Registrar zu stellen. Über den Antrag selbst entscheide ausschließlich die Registry. Nur diese sei in der Lage, eine solche Dekonnektierung vorzunehmen.

Die Beklagte hat weiter behauptet, sie selbst habe nicht die Dekonnektierung der streitgegenständlichen Domains nach Erlass der einstweiligen Verfügung (14 O 332/15, LG Köln) vorgenommen. Dies habe vielmehr die Registry auf ihren Antrag hin durchgeführt. Auch bei diesem Antrag habe sie sich bereits vertragsverletzend verhalten. Zwar sei zutreffend, dass die betroffenen Registries sich bislang nicht gegen die Sperrung der Domains gewendet haben, doch könnten sie jederzeit in der Zukunft eingreifen.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, für den Antrag zu 2 (die sogenannte Transfersperre) fehle jegliche Rechtsgrundlage. Zwar könne sie den Übergang einer Domain dadurch verhindern, dass in dem Domain-Status eingetragen werde “client transfer prohibited“ (Out-Code). Dabei handele es sich aber um einen Vertragsverstoß, sowohl gegenüber dem Registranten, als auch gegenüber der Registry. Eine dauerhafte Sperre sei nur möglich, wenn die Registry daran mitwirke. Denn die Registry würde in dem Fall, dass der Registrant die Freigabe der Domain fordere, sich an die Beklagte als Registrar wenden unter Fristsetzung zur Herausgabe des Out-Codes und Entfernung der Sperre. Dies könne die Registry notfalls auch gegen den Willen der Beklagten durchsetzen, weil die Registry auf ihren eigenen Datenbestand in vollem Umfang zugreifen könne. Eine dauerhafte Sperre sei deshalb nur möglich, wenn die Registry daran mitwirke.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die beantragten Sperrmaßnahmen seien für sie unzumutbar, weil sie als rein technische Registrierungsstelle keine Überprüfungsmöglichkeiten der Inhalte habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht sei örtlich zuständig und die Klageanträge seien – was das Landgericht im Einzelnen ausführt – hinreichend bestimmt. Die Klage sei auch begründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergebe sich aus § 97 Abs. 1, §§ 19a, 94 Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin sei für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert und der Film sei im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus den Grundsätzen der Störerhaftung, was das Landgericht ebenfalls im Einzelnen darlegt. Dabei bestehe die Verpflichtung der Beklagten darin, die aus dem Antrag ersichtlichen Domains zu dekonnektieren.

Es bestehe auch ein Anspruch auf Unterlassung der Freigabe der genannten Domains, was das Landgericht ebenfalls im Einzelnen darlegt.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht Köln habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Landgericht sei auf S. 15 des Urteils davon ausgegangen, es sei unstreitig gewesen, dass die Beklagten die Domains registriere und verwalte. Dies sei unzutreffend, weil die Beklagte immer wieder deutlich gemacht habe, dass sie selbst nur den Registrierungsauftrag an die Registry weitergeleitet habe. Die eigentliche Zuteilung der Domain erfolge über die Registry. Die Beklage selbst könne keine Domain zuteilen. Tatsächlich habe die Beklagte nur die Daten für die Registrierung der Domain (Whois-Daten) weitergeleitet. Der Auftrag, die Daten an die Registry weiterzuleiten, könne nicht als Registrieren der Domain angesehen werden.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte die aus dem Antrag ersichtlichen Domains auch nicht verwaltet. Die Domains seien auf Antrag der Beklagten registriert worden. Als Nameserver seien die Server der Firma D Inc. eingetragen worden. Server der Beklagten seien nicht beteiligt gewesen. Weitere Daten seien daher nicht über die Server der Beklagten gelaufen oder dort gespeichert worden. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht den Begriff des Verwaltens auf ein Konnektierthalten beschränkt.

Auch habe die Beklagte mehrfach dargelegt, dass sie die Domains nicht konnektiert halten könne, weil ihre Nameserver nicht betroffen seien.

Weiter sei unzutreffend, wenn das Landgericht aufführe, dass die Registrierung kein einmaliger Akt gewesen sei, sondern die Beklagte damit gegenüber ihrem Kunden eine dauerhafte Leistung erbringe. Dies sei in der Sache falsch. Vielmehr habe die Beklagte von ihrem Reseller einen einzigen Auftrag erhalten, der darin bestanden habe, erstens einen Registrierungsauftrag zu erteilen und zweitens die Nameserver der Firma D Inc. einzutragen. Weitere Aufträge vom Registranten an die Beklagte habe es nicht gegeben. Das Durchleiten dieser Information sei der einzige Beitrag der Beklagten gewesen. Danach erbrächten noch die Registries und Hoster dauerhafte Leistungen, nicht aber die Beklagte.

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen sei es unzutreffend, dass die Beklagte zu der Urheberrechtsverletzung beigetragen habe. Die Beklagte habe daher auch nicht den Zugang zu dem zugunsten der Klägerin geschützten Film vermittelt. Hierzu habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, zumal die Beklagte keinen Zugriff auf die Daten gehabt habe.

Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Dekonnektierung nicht vorgenommen, sondern allenfalls veranlasst habe. Die Dekonnektierung sei allein durch die Registry erfolgt.

Aufgrund der dargelegten falschen Tatsachenannahmen sei das Landgericht zu der unzutreffenden Entscheidung gekommen. Die Beklagte hätte die Dekonnektierung nicht vornehmen können, wenn die Registry ihrem Antrag nicht entsprochen hätte.

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wäre nachvollziehbar, wenn unterstellt würde, dass die Beklagte die Domains registriert und die Konnektierung aufrechterhalten hätte. Die Weiterleitung des Registrierungsantrages reiche hierfür nicht aus.

Würde der tatsächliche Sachverhalt angenommen und die Beklagte dennoch zur Unterlassung verpflichtet, läge ein Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 GG) vor. Die Beklagte könne die Dekonnektierung nicht durchsetzen. Jeder entsprechende Verstoß würde Vertragsverletzungen durch die Beklagte begründen, die die Akkreditierung der Beklagten gefährden könnte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.12.2017, Az. 14 O 125/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergeben sich folgende Ergänzungen:

1. Das Landgericht hat angenommen, es sei örtlich zuständig. Diese Frage ist im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen.

2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, die Klage sei hinreichend bestimmt im Sinne des § § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag Ziffer 1 darauf gerichtet sei, die Registrierung und Konnektierung der Domains aufrecht zu erhalten. Es bestehe Einigkeit darüber, dass die Konnektierung die aktive Zuordnung einer Domain zu einer bestimmten IP-Adresse bei der jeweiligen für die Domainvergabe zuständigen Vergabestelle (Registry) auf Antrag der Beklagten als Registrar sei und die Auflösung nach der jeweiligen IP-Adresse auf der Registry-Ebene bedeute. Damit sei das Klageziel hinreichend klar umrissen.

Diese Auslegung des Klageantrages durch das Landgericht ist zutreffend. Dabei ist im Rahmen der Störerhaftung davon auszugehen, dass die konkreten Prüfungspflichten nicht zum Gegenstand des Unterlassungsantrages gemacht werden müssen. Diese können nicht immer im Erkenntnisverfahren hinreichend präzise bestimmt werden und sich daher auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 14 Rn. 26). In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH die Formulierung, es zu unterlassen, ein Werk „öffentlich zugänglich machen zu lassen“, nach Auslegung im Rahmen der Entscheidungsgründe als hinreichend bestimmt angesehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird aus der Klageschrift und auch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Klageziel der Klägerin hinreichend deutlich. Die Klägerin begehrt von der Beklagten – entgegen deren Annahme in der Berufung – nicht das Unterlassen des unmittelbaren Konnektierthaltens. Wie die Beklagte mit Recht ausführt, besteht das Konnektierthalten darin, dass im Rahmen der Vergabeorganisation (Registry) auf die sogenannten Nameserver verwiesen wird, bei denen wiederum die eigentliche Verweisung auf die numerische IP-Adresse erfolgt. Diese für den Aufruf der Internetseite über den Domainnahmen notwendige Verbindung zwischen Domainnamen und numerischer IP-Adresse kann unmittelbar auch nur durch die jeweilige Vergabeorganisation (Registry) aufgehoben werden, indem beispielsweise der Verweis auf den Nameserver gelöscht wird oder durch den Nameserver, indem dieser die Verbindung (mit anderen Worten: die Weiterverweisung von dem Namen auf die IP-Adresse) unterbindet.

Hiervon ist – zumal der Sachverhalt insoweit unstreitig ist – allerdings auch das Landgericht ausgegangen. Der Antrag ist vor diesem Hintergrund darin zu verstehen, dass sich die Klägerin gegen das Aufrechterhalten der Registrierung durch die Beklagte richtet, weil die Beklagte als Registrar zu der Konnektierung durch die Weiterleitung der Daten beigetragen hat und sie ihren Beitrag durch entsprechendes Verhalten gegenüber der Vergabeorganisation (Registry) „rückgängig“ machen kann, so dass sich ihr Verhalten nicht mehr auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung auswirkt. Der BGH (GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst) formuliert in diesem Zusammenhang folgendes:

„Die Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben.“

Danach ergibt sich der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung nach Auslegung des Tenors daraus, welche Prüf- und Handlungspflichten des Störers bestehen. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist dies eine Frage der Begründetheit.

3. Soweit die Berufung davon ausgeht, dass Landgericht habe der Prüfung der Begründetheit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, ist dies unzutreffend.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht sei davon ausgegangen, die Beklagte registriere und verwalte die aus dem Antrag ersichtlichen Domains. Tatsächlich seien aber nur die Daten an die Vergabeorganisation (Registry) im Rahmen eines automatischen Verfahrens weitergeleitet worden.

Mit diesem Einwand kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht eben diese Weiterleitung der Daten und die Tatsache, dass die Beklagte nach der Weiterleitung als Registrar bestimmte Handlungen unstreitig gegenüber der Vergabeorganisation (Registry) vorgenommen hat, zum Gegenstand ihre Prüfung gemacht hat. Diese Handlungen der Beklagten hat das Landgericht – zusammenfassend – mit der Formulierung gemeint, die Beklagte registriere und verwalte die aus dem Antrag ersichtlichen Domains. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der weiteren Darstellung des Urteils. Wie dargelegt richtet sich auch der Klageantrag allein auf die Frage, ob die Beklagte Prüfungs- oder Handlungspflichten verletzt hat.

Vor diesem Hintergrund zeigt auch die Verwendung der Formulierung des Landgerichts, die Beklagte habe die Domains „verwaltet“, nicht, dass das Landgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Auch insoweit knüpft das Landgericht bei der maßgeblichen Prüfung der Frage, welche Pflichten die Beklagte verletzt hat, an die konkreten Handlungen des Registrars an.

Soweit die Beklagte vorträgt, ihr Nameserver sei nicht betroffen, weil durch die Vergabeorganisation (Registry) auf die Nameserver der D Inc. verwiesen werde, verkennt die Beklagte, dass – wie dargelegt – nicht die konkrete Verbindung zwischen dem Domainnamen und der numerischen IP-Adresse Gegenstand des Klageantrages ist, sondern dieser an die Handlung der Beklagten anknüpft, nämlich an das Weiterleiten der Daten und daran, dass die Beklagte für die Domaininhaber (Registranten) weiterhin als Registrar zur Verfügung steht.

Die Tatsache, dass die Beklagte die Registrierung zunächst als einmaligen Akt vorgenommen hat, verkennt das Landgericht ebenfalls nicht. In der Registrierung liegt ein notwendiger Tatbeitrag der Beklagten – wobei im Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind, jeder Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn. 26, mwN). Dieser Tatbeitrag wirkt auch noch fort, weil die Beklagte weiterhin als Registrar zur Verfügung steht und daher auch noch Einfluss auf den Inhalt der Registrierung hat. Nichts anderes hat auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wenn es ausführt, die Beklagte erbringe gegenüber ihren Kunden eine dauerhafte Leistung, zumal auch die Zahlung von fortlaufenden Gebühren an die Vergabeorganisation (Registry) unstreitig über die Beklagte abgewickelt wird.

Hiernach ist nicht entscheidend, dass die Beklagte selbst die urheberrechtswidrig zugänglich gemachten Daten nicht über eigene Server weiterleitet und daher auch keinen Zugriff auf die Daten hat.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist nicht erheblich, dass die Beklagte die eigentliche Dekonnektierung (Trennung der Verbindung zwischen Domainnamen und nummerischer IP-Adresse) nicht vorgenommen hat. Richtig ist zwar – wie dargelegt –, dass diese nicht von der Beklagten selbst vorgenommen werden konnte, sondern die eigentliche Handlung der Aufhebung der Verbindung zwischen Domainname und IP-Adresse nur bei der Vergabeorganisation (Registry) oder dem Nameserver (hier der Firma D Inc.) zu erfolgen hatte. Die Beklagte war aber – unstreitig – in der Lage, die Dekonnektierung zu veranlassen, indem sie an die Vergabeorganisation (Registry) herangetreten ist.

Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf die Mitwirkung der Registry angewiesen war. Denn der Beklagten sind nur solche Handlungspflichten aufzuerlegen, die diese auch erfüllen kann. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wäre vor diesem Hintergrund nicht bereits dann verletzt, wenn die Vergabeorganisation (Registry) den Vorgaben der Beklagten nicht nachkäme. Vielmehr müsste die Beklagte ihr zumutbare Handlungspflichten verletzt haben, die nicht in der (der Beklagten nicht möglichen) unmittelbaren Aufhebung der Konnektierung bestehen, sondern darin auf die Registry im zumutbaren Maß einzuwirken, die Konnektierung aufzuheben.

Nichts anderes gilt in Bezug auf den Antrag Ziffer 2, wie auch das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat.

4. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchem Grund die beschriebene Handlung der Beklagten eine Haftung als Störer jedenfalls nach entsprechender In-Kenntnis-Setzung durch die Klägerin auslöst. Auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden. Dabei hat das Landgericht insbesondere berücksichtigt, dass im Ausgangspunkt jeder Tatbeitrag (hier das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und Weiterleiten der Daten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die Begründung einer Störerhaftung ausreichend ist (vgl. Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14, Rn. 26, mwN aus der Rechtsprechung des BGH). Weiter hat es angenommen, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht unterschritten ist und dargelegt, aus welchem Grund die Beklagte nach konkretem Hinweis durch die Klägerin auf eine konkrete und klare, sowie ohne Probleme erkennbare Rechtsverletzung haftet, weil eine Verletzung von Prüf- und Handlungspflichten vorlag.

Die Klägerin hätte nicht vor der Beklagten andere Dritte in Anspruch nehmen müssen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, 08.11.1972, I ZR 25/71, GRUR 1973, 370, 371 – Tabac; BGH, 05.12.1975, I ZR 122/74, GRUR 1976, 286, 287 – Rechenscheibe; BGH, 03.02.1976, VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114, 115 – VUS; BGH, 05.04.1995, I ZR 133/93, GRUR 1995, 605 – Franchise-Nehmer; OLG Düsseldorf, MD VSW 2004, 756, 757; Erdmann in Großkommentar, § 13 UWG a.F., Rn. 142, 148; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8 UWG, Rn. 2.18; Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn. 27).

Soweit der BGH angenommen hat, dass insbesondere Vergabeeinrichtungen von Domainnamen (Registries) nur unter besonderen Umständen in Anspruch genommen werden können, weil diesen nur in einem eng begrenztem Umfang Prüfungspflichten zuzumuten sind (vgl. dazu Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn. 23, mwN), führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die besonderen Kriterien, die der BGH an die Haftung entsprechender Vergabeeinrichtungen knüpft, zugrunde gelegt würden, wäre eine Haftung der Beklagten anzunehmen. Die Haftung der Vergabeeinrichtung (Registry) kommt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für diese ohne weiteres feststellbar ist. Die Rechtsverletzung muss sich geradezu aufdrängen (vgl. Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14, Rn. 23, mwN). Dies ist allerdings bei dem Geschäftsmodell, welches der Plattform „The Pirate Bay“ allgemeinbekannt zugrunde liegt, ohne weiteres anzunehmen, was das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat.

Der Beklagten als Registrar sind dabei jedenfalls weitergehende Prüfungspflichten als der Vergabeeinrichtung von Domainnamen (Registry) zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig werden und in einer (in diesem Fall über einen Reseller vermittelten) vertraglichen Beziehung zu dem Registranten (Domaininhaber) stehen und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, während die Vergabeeinrichtungen (Registries) keine eigenen Zwecke verfolgen, ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und ihre Aufgaben im Interesse sämtlicher Internetnutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de). Dass die Beklagte letztlich eine rein technische Aufgabe mit der Weiterleitung und Aufforderung zur Registrierung und Konnektierung vorgenommen hat, führt vor diesem Hintergrund ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BGH, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de, zu einer vergleichbaren Frage bei der Haftung der Vergabeorganisation (Registry)).

5. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 GG) nicht hinreichend berücksichtigt, verhilft auch dieser Einwand der Berufung nicht zu Erfolg. Denn das Landgericht hat umfassend und zutreffend die Berufsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 12 GG und der EU-Grundrechtecharta berücksichtigt und im Rahmen einer überzeugenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte angenommen, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zumutbar ist.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der dargestellten gefestigten Rechtsprechung und den Feststellungen im konkreten Einzelfall.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt: 100.000 €.

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