Kommentar

Gespeicherte Inhalte im Internetarchiv archive.org stellen keine Werbung dar

08. Mai 2023
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Internetdomain in Browserfenster. Kommentar zum Urteil des LG Karlsruhe vom 16.02.2023, Az.: 13 O 2/23 KfH

In einem Rechtsstreit vor dem LG Karlsruhe entschied das Gericht, das durch aufrufbare Inhalte im Internetarchiv (archive.org), die unterlassungsbeschwert sind, keine Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung vorliegt und damit auch keine Vertragsstrafe gefordert werden kann. Im Internetarchiv auffindbare Inhalte stellen nämlich keine Werbung dar.

Was ist passiert?

Beide Parteien sind unter anderem im Online-Marketing für Anwaltskanzleien tätig.  Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt und sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, da sie auf ihrer Webseite mit jahrelanger Markterfahrung warb, obwohl das Unternehmen der Beklagten erst vor kurzem erstmals ins Handelsregister eingetragen wurde.

Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab und entfernte auch die zu unterlassende Werbung von ihrer Webseite. Jedoch konnte diese weiterhin im Webarchiv der US-amerikanischen Non-Profit- Organization Internet Archive aufgerufen werden. Unter dieser „Wayback Machine“ werden Inhalte aus dem Internet chronologisch gespeichert. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafe, weil sie es unterlassen habe, die Werbung aus dem Internetarchiv entfernen zu lassen. Die Beklagte war jedoch der Meinung, dass die aufrufbaren Inhalte im Webarchiv keine Werbung i.S.d. UWG seien.

 

Entscheidung des LG Karlsruhe

Das LG Karlsruhe stimmte darin der Beklagten zu. Die Unterlassungserklärung beschränkt sich auf geschäftliche Handlungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG und daran fehle es hier. Das Unterlassen bei archive.org eine Löschung des rechtswidrigen Inhalts zu erreichen, stelle keine geschäftliche Handlung dar. Es fehle an der Eignung Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen von Marktteilnehmern zu nehmen, die den Absatz der Beklagten positiv beeinflussen würden. Das Gericht führte dazu aus, dass es so gut wie ausgeschlossen sei, dass durch das Webarchiv neue Kunden gewonnen werden können.

Zum einen ist das Archiv nicht durchsuchbar. Um diese bestimmte Werbung zu finden, müsste man entweder genau Wissen auf welchem zeitlichen Stand der Internetseite der Beklagten die Werbung noch enthalten war, oder man stößt rein zufällig darauf. Zum anderen, selbst wenn potentielle Kunden, im Internetarchiv auf die unzulässige Werbung stoßen sollten, ist es unzweifelhaft, dass es sich um keine aktuelle Selbstdarstellung des Unternehmens handelt.

Grundsätzlich bestehe in einem solchen Fall für den Unterlassungsschuldner die Pflicht auch bei Dritten eine Löschung der rechtwidrigen Inhalte zu bewirken. Insbesondere müsse man sich an Suchmaschinenbetreiber wenden, da deren Cache häufig noch Beiträge verfügbar hält, die auf der Originalseite bereits gelöscht wurden.  Jedoch habe der Unterlassungsschuldner nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen, wenn dieses Handeln ihm nicht wirtschaftlich zugutekommt. So war es auch im Fall zwischen den Online-Marketing Unternehmen. Da die Auffindbarkeit der Werbung im Webarchiv keine geschäftliche Handlung darstellte, musste die Beklagte auch keine Löschung bewirken.

 

Fazit

Nach den Ausführungen des LG Karlsruhe scheiden Internet-Archive damit als Ort für werbliche Maßnahmen in der Regel aus. Wann eine Ausnahme davon bestehen soll, führte das Gericht allerdings nicht aus.

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