Hotel verpflichtet, falsche Google Anzeige entfernen zu lassen

26. August 2019
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Männchen mit Sternchen Bewertung Urteil des OLG Dresden vom 24.04.2018, Az.: 14 U 50/18

Ein Hotel, welches eine falsche Werbung, in dem es mit vier Sternen für sich wirbt, im Internet als Werbung geschalten hatte, muss eine Vertragsstrafe zahlen, weil es vorher einer Unterlassungserklärung zugestimmt hatte, besagte Werbung nicht länger zu nutzen. Dennoch verblieb die irreführende Anzeige im Netz, wodurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Zwar rief die Beklagte mehrfach bei Google an, um die Anzeige zu entfernen. Jedoch hätte sie im Rahmen des ihr möglichen und zumutbaren mehr tun müssen, wie etwa die Stellung eines Antrags auf Löschung bei Google bis zu einer etwaigen Klageandrohung.

Oberlandesgericht Dresden

Urteil vom 24.04.2018

Az.: 14 U 50/18

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8.12.2017 ,Az: 1 HKO 2166/17 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.10.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 4.000 EUR

Gründe

I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB in Höhe von 4.000,00 EUR zu. Die Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 10.1.2017 (K 5) schuldhaft verstoßen. So war am 26.06.2017 über die Suchmaschine Google die streitgegenständliche „Google My Business-Anzeige“ abrufbar, die das Hotel der Beklagten irreführend als „4-Sterne-Hotel“ auswies (vgl. K 6). Die Beklagte ist folglich ihrer Pflicht, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren auf die Beseitigung des adäquat kausal verursachten Störungszustandes hinzuwirken, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
1. Zwischen den Parteien ist ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 27.1.2017 (K 5) angenommen hat.
a) Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Bei einer Dauerhandlung ist die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand
geschaffen wurde, ist deshalb mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen,
sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, WRP 2017, 305 Rn. 24 m. w. N – Rückruf von RESCUE-Produkten).
b) Demzufolge ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 27.1.2017 (K 5) dahin auszulegen, dass sie zugleich die Verpflichtung der Beklagten enthält, den durch die ursprüngliche Eingabe der irreführenden 4-Sterne-Werbung in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit es ihr möglich und zumutbar ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Vielmehr hat auch die Beklagte dieses Verständnis ihrer Unterlassungserklärung zugrunde gelegt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 13.7.2017 (K 8 unter Ziff. 3.3.) ergibt, wonach sie für die zuverlässige
Entfernung der 4-Sterne-Daten aus dem Internet gesorgt habe.
2. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte schuldhaft verstoßen und eine Vertragsstrafe verwirkt.
a) Unstreitig war die streitgegenständliche „Google My Business-Anzeige“ mindestens am 26.6.2017 (K 6) bei Google abrufbar. Die wörtliche Angabe „Vier-Sterne-Hotel“ genügte für einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung – unabhängig von der Verwendung von Sternsymbolen. Auch bedurfte es keines Hinweises auf die Deutsche Hotelklassifizierung. Bei der beanstandeten Angabe „4-Sterne-Hotel“ in Alleinstellung geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass es sich um eine solche objektive Sterne-Klassifizierung handelt und nicht etwa nur um eine
subjektive Bewertung von Nutzern im Netz oder von Hotelbuchungsportalen.
b) Die Beklagte ist damit ihrer Pflicht, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren auf die Beseitigung des Störungszustandes hinzuwirken, nicht in ausreichendem Maße
nachgekommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwandes, sie habe die hier streitgegenständliche Sternewerbung (K 6) für ihr Hotel in Gestalt der „Google My
Business-Anzeigen“ nicht selbst veranlasst. Ohne Erfolg wendet sie ein, sie sei nicht verantwortlich dafür, dass sich Hotelbuchungsportale über die auf der Homepage korrigierten Beschreibungen hinwegsetzten und Werbung mit unzutreffenden Angaben schalteten. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel). Die Beklagte hatte deshalb sicherzustellen, dass der Hinweis auf die 4-Sterne-Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung nicht mehr im Internet aufgerufen werden konnte – jedenfalls auch nicht über die Trefferliste Google als einer der gängigsten Internetsuchmaschinen. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache
(z.B. über das Webmaster-Tool) bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen (vgl. OLG Celle WRP 2015, 475 m.w.N.).
c) Die erforderlichen Recherche- und Löschungsmaßnahmen hat die Beklagte nicht veranlasst. Aufgrund der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung war sie gehalten,
eigene Recherchen über die ihr untersagte Verwendung der 4-Sterne-Kennzeichnung im Zusammenhang mit ihrem Hotel nicht nur beim Vertragspartner booking.com und
weiteren Portal-Anbietern, sondern auch in den gängigen Suchmaschinen, zu denen Google gehört, durchzuführen und entsprechend auch bei dem Betreiber der Suchmaschine auf die Löschung vorhandener einschlägiger Einträge hinzuwirken. Damit, dass naheliegende Dritte wie Hotelbuchungsportale die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und verwerten, musste die Beklagte rechnen und hat dies auch angesichts Ihres Schreibens vom 13.7.2017 (K 8) getan. Entsprechendes musste auch für eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine gelten, die an anderer Stelle im Internet verbliebene veraltete Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen und verwenden konnte. Die telefonischen Bemühungen der Beklagten genügten nicht. Dass die telefonischen
„Anläufe“ der Beklagten gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google ohne Reaktion blieben, machte eine Einwirkung auf Google mit dem erforderlichen Nachdruck – durch Nachfassen bis hin zur Androhung der Einleitung rechtlicher Schritte – erforderlich. Die E-Mail vom 6.7.2017 (B 9) kam zu spät und bezog sich zudem nur auf die Stern-Symbole, nicht auf die Bezeichnung „4-Sterne-Hotel“. d) Das Verschulden des Schuldners wird, wenn wie hier eine Zuwiderhandlung vorliegt, vermutet. Die Beklagte handelte hier zumindest fahrlässig und damit schuldhaft. Sie
kann sich auch nicht durch den Verweis auf die häufigen Änderungen bei Google entlasten. Vielmehr oblag es ihr, mit Nachdruck auf eine Löschung hinzuwirken. 3. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers. Der Höhe nach wird die Vertragsstrafe im Streitfall nicht angegriffen. Sie ist auch jedenfalls nicht unbillig angesichts des Umstandes, dass die Werbung mit hohem Verbreitungsgrad im Internet viele Monate (nach K 9 noch am 9.10.2017) fortbestand. Die Sterneklassifizierung ist für einen potentiellen Kunden
häufig ausschlaggebend bei der Auswahlentscheidung.
4. Der mit der am 5.10.2017 zugestellten Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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