Verträge zwischen Komponisten und Musikverleger nicht sittenwidrig

29. August 2019
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Noten auf Papierrollen Urteil des OLG München vom 21.03.2019, Az.: 29 U 2854/18

Wegen vermeintlicher Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB hatten mehrere Komponisten ihre Verlegerverträge gekündigt. Diese Kündigung war jedoch unwirksam, da eine Sittenwidrigkeit der Verträge nicht gegeben sei, so das OLG München. Zum einen liege kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, da es sich bei den Verträgen um Musterverträge des Deutschen Musikverbandes handele und die Aufteilung von Leistung und Gegenleistung somit den marktüblichen Gepflogenheiten entspreche. Zum anderen ergebe sich eine Sittenwidrigkeit der Verträge auch nicht daraus, dass die Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, einen festen Verlegeranteil zu berechnen und an die Verleger auszuschütten.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 21.03.2019

Az.: 29 U 2854/18

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und den Fortbestand diverser Verlagsverträge.

Der Kläger ist Musikverleger. Die Beklagten sind Textdichter und Komponisten und waren als solche an der Schöpfung der im Tenor des Landgerichts aufgeführten streitgegenständlichen Werke beteiligt. Sie schlossen im Jahr 1965 mit dem Kläger hinsichtlich dieser Werke Verlagsverträge entsprechend dem im landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Vertragsmuster des Deutschen Musikverlegerverbandes (vgl. Anlage K 1).

Die Beklagten sprachen mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2017 (Anlage K 2) hinsichtlich der Verträge eine fristlose Kündigung aus, gestützt insbesondere auf unzureichende verlegerische Aktivitäten des Klägers. Der Kläger wies die Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 09.02.2017 zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2017 (Anlage K 9) haben die Beklagten eine erneute fristlose Kündigung der Verträge ausgesprochen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigungen unwirksam seien, und begehrt die Feststellung, dass die Verträge durch die Kündigungen nicht beendet worden sind.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage zurückzuweisen. Im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage haben sie beantragt,
nach § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verlagsverträge gemäß § 138 BGB nichtig sind.

Nach Auffassung der Beklagten sind die streitgegenständlichen Verlagsverträge sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Während die Leistungen der Beklagten (Übertragung nahezu sämtlicher Nutzungsrechte, Beteiligung des Klägers an den GEMA-Einnahmen gemäß GEMA-Verteilungsplan) umfassend seien, beschränke sich die Vertragsleistung des Klägers gemäß Ziffer 1 des Vertrages darauf, sich für die Verbreitung des Werkes in handelsüblicher Weise einzusetzen. Die Sittenwidrigkeit bestehe auch aufgrund der Knebelungswirkung, die sich aus der Übertragung der Rechte für die gesamte Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris ergebe. Zudem seien die Verträge sittenwidrig, weil es sich bei den Abtretungen der Nutzungsrechte an den Kläger um Leerabtretungen handele, da die Rechte von den Beklagten bereits auf die GEMA übertragen worden seien.

Im Übrigen seien die Verträge jedenfalls durch die Schreiben vom 16.01.2017 und 24.06.2017 wirksam gekündigt worden.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.07.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass die Verlagsverträge zwischen dem Kläger und den Beklagten betreffend die Werke

1. Aber Dich gibt’s nur einmal für mich (Verlagsvertrag vom 19.02.1965) (GEMA-Werknummer: 133899)

2. Zwei Guitarren – Eine Sweetheart Melodie (Verlagsvertrag vom 19.02.1965) (GEMA-Werknummer: 454292)

3. Es ist nie zu spät (Verlagsvertrag vom 18.11.1965) (GEMA-Werknummer: 796195)

4. Ohne Dich (Verlagsvertrag vom 18.11.1965) (GEMA-Werknummer: 847042)

5. Du bist blind (Verlagsvertrag vom 05.12.1965) (GEMA-Werknummer: 847006)

6. Guten Abend, Gute Nacht (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 376150)

7. Apachen Jodel (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 846989)

8. Gedanken sind frei (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 796224)

9. Überall gibt‘ s schöne Mädchen (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 727958)

10. Bring mir Glück Schornsteinfeger (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 446792)
durch die Kündigungen der Beklagten vom 16.01.2017 und vom 24.06.2017 nicht beendet wurden.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

II. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird zurückgewiesen.

III. [Kosten]

IV. [vorläufige Vollstreckbarkeit]

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte zu 1) unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit seiner Berufung. Er beantragt,

das Urteil des LG München I vom 11.07.2018 (21 O 12610/17) ersatzlos aufzuheben und den in der 1. Instanz gestellten Anträgen des Beklagten zu 1. stattzugeben.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird zurückgewiesen.

Er ist der Auffassung, dass die Berufung nur des Beklagten zu 1) nicht nur unbegründet, sondern aufgrund der zwischen den drei Beklagten bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft schon unzulässig sei.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2019 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verlagsverträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig und wurden auch nicht durch die Kündigungen vom 16.01.2017 oder 24.06.2017 beendet.

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig. Dass die Beklagten das Gestaltungsrecht der Kündigung hinsichtlich der Verlagsverträge nur gemeinschaftlich ausüben können (vgl. BGH GRUR 1982, 41, 41 – Musikverleger III), führt nicht dazu, dass die Beklagten im Passivprozess hinsichtlich der Feststellung der Nichtbeendigung des Vertrags durch die Kündigung notwendige Streitgenossen aus materiellrechtlichem Grunde wären (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 62 Rn. 14), und auch nicht dazu, dass sie die unabhängig von der Kündigung angeblich bestehende Nichtigkeit des Vertrages nicht auch einzeln geltend machen können, so dass auch hinsichtlich der Widerklage keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. Überdies führt die Berufungseinlegung nur durch einen Streitgenossen auch bei – hier nicht vorliegender – notwendiger Streitgenossenschaft nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, sondern hindert vielmehr nur die Rechtskraft des Urteils auch hinsichtlich der übrigen Streitgenossen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 62 Rn. 24).

2. Die streitgegenständlichen Verlagsverträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Verlagsverträge nicht wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig (vgl. § 138 Abs. 2 BGB).

Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit beruft (BGH NJW-RR 2017, 377 Tz. 18).

Nach den Verträgen übertragen die Beklagten dem Kläger das ausschließliche und unbeschränkte Verlagsrecht (Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung) sowie darüber hinaus alle ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungsrechte der Urheber; die Rechte der öffentlichen Aufführung, der Rundfunk- und Fernsehsendung, der Tonfilmaufführung und der Verbreitung des Werkes durch sonstige derartige Einrichtungen, soweit und solange nicht Urheber und Verlag diese Rechte einer Verwertungsgesellschaft übertragen haben. Der Kläger ist verpflichtet, sich für die Verbreitung des Werkes in handelsüblicher Weise einzusetzen. Die Beklagten erhalten einen geringen Prozentsatz an den Einnahmen des Klägers an dem Papiergeschäft. Der Kläger erhält den „Verlegeranteil“ an den Ausschüttungen der GEMA hinsichtlich der Werke. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Gestaltung von Leistung und Gegenleistung der Parteien bei Vertragsschluss 1965 nicht marktüblich gewesen sei. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die streitgegenständlichen Verträge mit dem angeblich auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsprechen den Musterverträgen des Deutschen Musikverlegerverbandes. Die zwischen dem Verleger und dem Urheber getroffenen Vereinbarungen pflegten sich idR auch und gerade auf die Überlassung sonstiger Nutzungsrechte, so insbesondere der Aufführungs-, Sende- und Tonträgerrechte sowie Filmrechte zu beziehen. Die Rechte wurden meist vom Komponisten selbst in die GEMA eingebracht und die Erträge nach Maßgabe der Verteilungspläne an Urheber und Verleger ausgeschüttet (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 1 Rn. 83). Die von den Beklagten angegriffene Gestaltung von Leistung und Gegenleistung, insbesondere auch die Einbringung der Rechte in die GEMA durch den Urheber selbst und die Ausschüttung eines Teils der Erlöse nach dem Verteilungsplan gleichwohl an die Verleger, entsprach den üblichen Marktgepflogenheiten. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wurde somit entsprechend dem marktüblichen Preis geregelt.

b) Eine Sittenwidrigkeit der Verträge ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, von der Verteilungsmasse einen festen Verlegeranteil zu berechnen und an die Verleger auszuschütten (vgl. KG, Teilurteil vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14, juris, dort Tz. 44 – Musikverlegeranteil). Diese Verteilung ist mit § 7 Satz 1 UrhWG a.F., § 27 VGG nicht vereinbar, weil die Musikverleger hinsichtlich der Einnahmen nicht Berechtigte sind (vgl. KG a.a.O. Tz. 42 – Musikverlegeranteil) und eine Ausschüttung an die Verleger somit nur in Betracht kommt, wenn die Berechtigten ihre Ansprüche an diese abgetreten haben oder eine Anweisung zur Auszahlung an diese als Dritte erteilt haben (vgl. KG a.a.O. Tz. 50 – Musikverlegeranteil). Warum der Umstand, dass die Verwertungsgesellschaften zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ an diese ohne Abtretung oder Auszahlungsanweisung nicht berechtigt sind, zur Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verlagsverträge führen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden unmittelbaren Berechtigung der Verleger an der Verteilungsmasse nicht, dass eine entsprechende Aufteilung der Erlöse zwisehen Verleger und Urheber unangemessen wäre. Die fehlende Berechtigung der GEMA zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ an den Kläger führt nicht dazu, dass die Parteien nicht vertraglieh eine Aufteilung der Erlöse zwischen ihnen in dem Verhältnis, wie die GEMA die Ausschüttungen vorgenommen hat, wirksam vereinbaren konnten.

c) Die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verträge ergibt sich auch nicht aus der Übertragung der Rechte für die gesamte Schutzdauer. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Eine Übertragung für die gesamte Schutzdauer wird, wie sich aus § 137 Abs. 2 UrhG ergibt, sowohl vom Gesetzgeber als unbedenklich angesehen als auch in der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2010, 1093 Tz. 22 – Concierto des Aranjuez).

d) Die Verträge sind auch nicht deswegen sittenwidrig, weil die Abtretung der Nutzungsrechte an den Kläger aufgrund der bereits zuvor erfolgten Abtretung an die GEMA weitgehend ins Leere geht. Nach dem Vertrag erfolgte die Abtretung nur, soweit und solange die Rechte nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen worden waren. Eine solche offene Mehrfachabtretung führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Verträge.

e) Inwieweit sich die Sittenwidrigkeit der Verträge daraus ergeben soll, dass diese auch die Vergebung der Rechte an Subverleger ins Ausland vorsehen und die Aufteilung der Ausschüttungen durch die GEMA in Bezug auf diese regeln, ist nicht ersichtlich. Dass die GEMA möglicherweise auch zur Ausschüttung an die ausländischen Subverleger nicht berechtigt war, führt nicht dazu, dass die vertragliche Regelung sittenwidrig wäre.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) sind die Verträge auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, unabhängig davon, ob dieser auf die 1965 geschlossenen Verträge überhaupt Anwendung findet. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (BGH GRUR 2012, 1031, 1. Leitsatz und Tz. 18 ff. – Honorarbedingungen für freie Journalisten).

4. Die Verträge sind nicht durch die Kündigung vom 16.01.2017 oder die Kündigung vom 24.06.2017 beendet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

a) Soweit der Beklagte zu 1) meint, die Kündigung vom 24.06.2017 sei jedenfalls wegen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses berechtigt, weil der Kläger nicht gegen die Registrierung des Titels „Aber dich gibt’s nur einmal für mich“ durch Herrn A. vorgegangen ist, hat der Beklagte zu 1) auch in der Berufungsinstanz nicht dargelegt, warum die GEMA die Registrierung nicht hätte vornehmen dürfen, und woraus sich eine Verpflichtung der Klägers gegenüber den Beklagten ergeben soll, wegen der Registrierung Maßnahmen zu ergreifen.

b) Die Übersendung und Aufforderung zur Unterzeichnung der „Bestätigungsvereinbarung“ (Anlage B 2) kann ebenso wenig eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses begründen. Die Parteien haben in den Verlagsverträgen vereinbart, dass der Kläger an den bei der GEMA hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke eingehenden Erlösen nach Maßgabe des Verteilungsplans der GEMA beteiligt ist. Auch wenn die GEMA zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ direkt an die Verleger und somit auch zur Ausschüttung eines Teils der Erträge aus den streitgegenständlichen Werken direkt an den Kläger nicht berechtigt war (vgl. KG a.a.O. – Musikverlegeranteil), entspricht diese Aufteilung der Erlöse den vertraglichen Abreden der Parteien. Durch die Bestätigungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass die GEMA ihre bisherige Praxis, die den vertraglichen Abreden entspricht, fortführen kann. Die Aufforderung zur Unterzeichnung der Bestätigung kann somit nicht als Grund für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angesehen werden.

III.

Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) waren die Kosten nur teilweise für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Verurteilung erster Instanz hinsichtlich 2/3 der Kosten in Bezug auf diese rechtskräftig geworden ist.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

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