Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

26. Juli 2019
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Schloss mit Schriftzug DSGVO auf einer Europaflagge Urteil des OVG Lüneburg vom 20.06.2019, Az.: 11 LC 121/17

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht nur derjenigen Person zu, auf die sich die gespeicherten Daten beziehen. Auch ein Insolvenzverwalter könne diesen Anspruch nicht im Namen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Finanzamt geltend machen, da der Anspruch ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen sei und gerade als solcher nicht der Zwangsvollstreckung unterliege, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Urteil vom 20.06.2019

Az.: 11 LC 121/17

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 1. Kammer – vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Zugang zu den bei dem Beklagten über einen Insolvenzschuldner gespeicherten Daten.

Mit Beschluss vom 4. April 2012 (67a …) bestellte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn F.. Mit Schreiben vom 19. April 2012 forderte der Kläger den Beklagten dazu auf, seine Forderungen gegenüber Herrn F. bei ihm als Insolvenzverwalter anzumelden. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 9. Mai 2012 mit, dass im Einzelnen aufgeführte, unanfechtbar festgesetzte Abgabenforderungen i.H.v. insgesamt 258.143,81 EUR gegenüber dem Insolvenzschuldner bestünden und meldete diese gemäß § 174 Abs. 1 InsO an. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Amtsgericht A-Stadt den angemeldeten Betrag i.H.v. 258.143,81 EUR im Rahmen eines Prüfungstermins festgestellt habe. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand bestehe keine Quotenaussicht. Die Verfahrensdauer sei unbestimmt.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 bat der Kläger den Beklagten um die Übersendung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Herrn F. zu der Steuernummer … oder allen weiteren Steuernummern, unter denen der Insolvenzschuldner in der Vergangenheit – gegebenenfalls auch vorübergehend – geführt wurde. Der Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 23. Juli 2015, dass das Antragsschreiben vom 21. Juli 2015 für die Übersendung eines Kontoauszugs nicht ausreichend sei. Ein Auskunftsanspruch könne sich aus der Abgabenordnung oder der Insolvenzordnung ergeben. Ein Auskunftsrecht nach der Abgabenordnung bestehe, soweit es zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten notwendig sei. Dafür müsse ein berechtigtes Interesse, aus welchen Gründen die Auskunft begehrt werde, substantiiert dargelegt werden. Ein Auskunftsanspruch nach der Insolvenzordnung bestehe nach gängiger Rechtsprechung nur, soweit ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach bereits feststehe und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang gehe. Grundsätzlich habe der Kläger mögliche der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen selbst zu ermitteln. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, durch die Herausgabe von Unterlagen zur Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen beizutragen. Sollte er weiter die Erteilung eines Kontoauszugs begehren, werde um entsprechende Begründung gebeten.

Unter dem 20. August 2015 legte der Kläger gegen das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 23. Juli 2015 Einspruch ein. Es sei unzutreffend, dass das Antragsschreiben als nicht ausreichend bewertet worden sei. Die ausschließliche Bezugnahme auf Bestimmungen der Abgabenordnung bzw. der Insolvenzordnung sei offensichtlich unzureichend, insofern werde auf § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes – NDSG – verwiesen.

Mit Einspruchsbescheid vom 21. August 2015 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog er sich auf seine „im Bescheid vom 23. Juli 2015 gemachten Ausführungen“. Der Hinweis auf § 16 Abs. 1 und Abs. 3 NDSG führe zu keiner anderen Ermessensentscheidung, da der Antrag keine weitere Begründung/Konkretisierung enthalte. Es sei weder ersichtlich, für welchen Zeitraum ein Auszug aus dem Steuerkonto gefordert werde, noch was der Sinn und Zweck des Antrags sei. Die Steuerfestsetzungen seien durch Tabellenauszug laufende Nr. 4 vom 10. Mai 2012 rechtskräftig festgestellt und es stünden keine weiteren Steuererklärungen zur Abgabe aus. Die getroffene Entscheidung erscheine daher ermessensgerecht. In der Rechtsbehelfsbelehrung führte der Beklagte aus, dass gegen diese Entscheidung Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht erhoben werden könne.

Gegen diesen dem Kläger am 26. August 2015 zugegangenen Bescheid hat er am 24. September 2015 beim Verwaltungsgericht Hannover eine ursprünglich gegen das Land Niedersachsen gerichtete Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der von ihm geltend gemachte Anspruch aus § 16 NDSG ergebe. Diese Norm räume dem Beklagten kein Ermessen ein. Der Beklagte sei verpflichtet, ihm die begehrte Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch sei nicht daran geknüpft, dass der Beklagte Sinn und Zweck des Antrags nachvollziehen könne. Er – der Kläger – nehme die Rechte des im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldners wahr (§ 80 InsO). Die Erfüllung seines Auskunftsanspruchs sei für den Beklagten auch „äußerst simpel“, da ein Kontoauszug für das Steuerkonto „auf Knopfdruck“ erstellt werden könne. Für den auf § 16 NDSG gestützten Anspruch sei auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 33 FGO sei nicht einschlägig.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. September 2015 hat die Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Problematisch erscheine allerdings, dass die Klage gegen das Land Niedersachsen gerichtet sei. Richtiger Beklagter sei wohl das C.. Für eine entsprechende Klage sei örtlich das Verwaltungsgericht Lüneburg zuständig. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 um Berichtigung des Passivrubrums dahingehend gebeten, dass sich die Klage gegen das C. richtet. Zugleich hat er beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Lüneburg zu verweisen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Berichtigung des Passivrubrums veranlasst und dies allen Beteiligten mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 hat der Beklagte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt und die Verweisung an das Niedersächsische Finanzgericht beantragt. Nach § 33 FGO liege eine Spezialzuweisung zu den Finanzgerichten vor, da es sich bei dem Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO handele.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 (10 A 4746/15) hat sich das Verwaltungsgericht Hannover für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Lüneburg verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem auf das Niedersächsische Datenschutzgesetz gestützten Anspruch nicht um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO handele. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Lüneburg folge aus § 52 VwGO.

Mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 29. Februar 2016 hat der Berichterstatter den Beteiligten mitgeteilt, dass die Kammer nach Vorberatung wie das Verwaltungsgericht Hannover davon ausgehe, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 hat der Beklagte „die Rüge nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG“ wiederholt und sich zur Begründung auf seine Ausführungen in der Klageerwiderung vom 16. Oktober 2015 bezogen. Unter dem 11. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 1. März 2017 terminiert. Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 18. Januar 2017 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass das Gericht den Schriftsatz des Beklagten vom 26. April 2016 nicht als Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gewertet habe. Eine solche Beschwerde hätte nach dem beigefügten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2016 (11 OB 233/16) auch kaum Erfolgsaussichten. Soweit der Beklagte nicht binnen zwei Wochen widerspreche, gehe das Gericht davon aus, dass es keiner Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg mehr bedürfe mit der Folge, dass in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 in der Sache entschieden werden könne. Auf diese Hinweisverfügung haben die Beteiligten nicht reagiert.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm einen umfassenden Auszug aus dem Steuerkonto des Steuerschuldners G. für die Steuernummer … zur Verfügung zu stellen und die Bescheide des Beklagten vom 23. Juli 2015 und 21. August 2015 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erwidert: Die Abgabenordnung enthalte keine ausdrückliche Regelung, die einen Anspruch auf Akteneinsicht oder Übersendung von Kontoauszügen begründe. Der Steuerpflichtige habe lediglich einen Anspruch auf eine Entscheidung der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Insolvenzverwalter habe keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Auch bei Auskunftsanträgen von Insolvenzverwaltern sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt worden oder ob ein solches erkennbar sei, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen könne. Allein der Verdacht, dass möglicherweise nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, genüge nicht, um einen Auskunftsanspruch zu begründen. Der Insolvenzverwalter müsse mögliche der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen selbst ermitteln. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, durch Erteilung von Auskünften zur Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen beizutragen. Da der Kläger das im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende berechtigte Interesse an der Übersendung des Kontoauszugs nicht substantiiert dargelegt habe, sei die Ablehnung des Antrags rechtmäßig. Ein Anspruch auf Übersendung von Kontoauszügen ergebe sich auch nicht aus § 16 NDSG. Gemäß § 2 Abs. 6 NDSG gingen besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, in der Abgabenordnung keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht oder die Übersendung von Kontoauszügen oder die Erteilung von sonstigen Auskünften zu begründen. Die Abgabenordnung enthalte daher eine abschließende Regelung über den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten, die gegenüber den Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vorrangig sei.

Mit Urteil vom 1. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten liege nicht vor, da es sich bei dem Antrag auf Erteilung eines Steuerkontoauszugs nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz nicht um eine Abgabenangelegenheit i.S.v. § 33 Abs. 2 FGO handele. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunft nach § 16 Abs. 1 und 3 NDSG wurzele nicht im Abgabenverhältnis, sondern sei bereichsübergreifend und folglich als außersteuerlicher Anspruch ausgestaltet. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 21. August 2015 sei rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines umfassenden Auszugs aus dem Steuerkonto des Herrn F. gegenüber dem Beklagten habe. § 16 NDSG sei zwar anwendbar, weil die Abgabenordnung entgegen der Ansicht des Beklagten keine besonderen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. § 2 Abs. 6 NDSG enthalte. Ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter umfassender Informationsanspruch des Insolvenzverwalters werde nicht vom Regelungsbereich der Abgabenordnung erfasst. Die Voraussetzungen eines Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts nach § 16 Abs. 1 und 3 NDSG seien aber nicht erfüllt, weil der Kläger nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Regelungen sei. Der Kläger habe den Antrag nicht in Bezug auf die zu seiner eigenen Person gespeicherten Daten, sondern in Bezug auf die im Steuerkonto des Insolvenzschuldners F. gesammelten Daten gestellt. Der Kläger habe auch nicht als Vertreter des Herrn H. gehandelt. Mache ein Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt einen Informationsanspruch geltend, um gegebenenfalls anschließend einen Anfechtungsanspruch durchzusetzen, handele er nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners, sondern im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger. Im Gegensatz zu dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und den Informationszugangsgesetzen einzelner Bundesländer, nach denen „jeder“ grundsätzlich ein umfassendes Auskunftsrecht habe, sei das Niedersächsische Datenschutzgesetz als Betroffenenrecht ausgestaltet. Einem auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützten Anspruch stehe entgegen, dass es nur gegenüber Bundesbehörden gelte, vorliegend gehe es aber um einen Anspruch gegenüber einer Landesbehörde. Ein Landesinformationsfreiheitsgesetz sei in Niedersachsen, anders als in den meisten anderen Bundesländern, bisher nicht erlassen worden. Soweit die Rechtsprechung im steuerrechtlichen Verfahren einen (ungeschriebenen) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über einen Antrag auf Akteneinsicht anerkannt habe, setze dies ein berechtigtes Interesse voraus, welches der Kläger nicht dargelegt habe. Auch die Insolvenzordnung sehe den vom Kläger begehrten Auskunftsanspruch nicht vor, noch lasse sich dieser auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 19. April 2017 die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht hätte seine zwei unterschiedlichen Klageziele, einerseits Erteilung des Kontoauszuges und andererseits Akteneinsicht, unabhängig voneinander prüfen müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei er Betroffener nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er als Insolvenzverwalter nach der sog. Vertretertheorie Vertreter des Insolvenzschuldners mit einer Beschränkung der Vertretungsmacht auf die Insolvenzmasse sei. Nach § 80 Abs. 1 InsO gehe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Allein durch den Eröffnungsbeschluss werde der Insolvenzverwalter zum „Geheimnisherrn“. Daher sei dem Insolvenzverwalter auch umfassender Zugang zu allen steuerlichen Daten des Schuldners zu gewähren, soweit diese Daten Bezug zur Insolvenzmasse hätten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in aktuellen Urteilen vom 26. April 2018 (- 7 C 3/16 bzw. 7 C 6/16 -, juris) so gesehen. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 12.12.2017 – 10 A 2866/17 -, juris) sei der Insolvenzverwalter kraft seiner Stellung als Insolvenzverwalter gesetzlicher Prozessstandschafter des Insolvenzschuldners und könne dessen Auskunftsanspruch wie ein eigenes Recht geltend machen. Zudem sei der Insolvenzverwalter nach § 5 InsO verpflichtet, die Verhältnisse des Schuldners aufzuklären. Die Stellung als Betroffener nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz sei nicht davon abhängig, ob er die Rechte des Schuldners wahren wolle. Zudem sei jede Realisierung von sog. Sonderaktiva – wie die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO – mittelbar auch eine Wahrung und Wahrnehmung der Rechte des Insolvenzschuldners. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Sinn und Zweck der Regelung nach § 16 NDSG verkannt, der u.a. darin bestehe, sich über Art und Umfang der von einer amtlichen Stelle gespeicherten Daten zu informieren. Der Auskunftsanspruch nach § 16 NDSG sei Annex eines Vermögensrechts des Schuldners. Daher sei der Insolvenzverwalter aus seiner Amtsstellung unmittelbar Betroffener i.S.d. Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Dies folge auch aus einer Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 2015 (- 8 A 1032/14 -, juris), wonach der Insolvenzverwalter als Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO anzusehen sei. Aufgrund dieser Betroffenen-Eigenschaft sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunftserteilung zu bejahen, ohne dass es insofern einer weiteren Darlegung seinerseits bedürfe. Unabhängig von der Stellung als Betroffener ergebe sich das berechtigte Interesse unmittelbar aus seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter, der auch für die Rechtspflege und damit im öffentlichen Interesse tätig werde. Ihm sei es im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens übertragen, die Gleichbehandlung der Schicksalsgemeinschaft der Insolvenzgläubiger – ggf. auch durch Einsatz der Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO – sicherzustellen. Dem dürfe sich der Beklagte nicht durch Informationsverweigerung entziehen. Hinsichtlich der Abgabenordnung sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich. In Bezug auf einen Anspruch nach § 242 BGB habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die dafür vorausgesetzte rechtliche Sonderverbindung hier durch die dem Insolvenzverwalter auferlegte Ermittlung von Amts wegen (§ 5 InsO) und die generelle Amtshilfeverpflichtung des Finanzamtes bestehe. Jedenfalls stehe ihm ein in der Rechtsprechung mit Auffangwirkung anerkanntes Akteneinsichtsrecht zu. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) am 25. Mai 2018 ergebe sich sein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO. Dieser Anspruch sei nicht durch § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, da der streitgegenständliche Auskunftsanspruch außerhalb des Steuerverfahrens angesiedelt sei, so dass in der Abgabenordnung geregelte Einschränkungen nicht zur Anwendung kämen. § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO sei zudem weder mit der Datenschutz-Grundverordnung noch mit dem Grundgesetz konform. Schließlich seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. März 2017 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen umfassenden Auszug aus dem Steuerkonto des Steuerschuldners G. für die Steuernummer … zur Verfügung zu stellen und die Bescheide des Beklagten vom 23. Juli 2015 und 21. August 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verfolge nicht zwei unterschiedliche Klageziele. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren sei nur die Übermittlung eines Kontoauszugs beantragt worden; ein Antrag auf Akteneinsicht sei weder gestellt, noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. Entgegen der Ansicht des Klägers diene eine Insolvenzanfechtung nicht mittelbar den Rechten des Insolvenzschuldners. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 bezögen sich auf die Frage, ob dem Informationszugang nach dem IFG NRW das Steuergeheimnis nach § 30 AO als Ausschlussgrund entgegenstehe. Eine Anspruchsgrundlage, an der es vorliegend fehle, werde dadurch nicht geschaffen. Zudem zählten auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte zur Insolvenzmasse, nicht dagegen höchstpersönliche Ansprüche wie der Auskunftsanspruch. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 15. November 2018 (6 B 147/18) bestätigt. Insoweit widerspreche das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2017 der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In Bezug auf die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung könne dahinstehen, ob der Kläger als Betroffener i.S.v. Art. 15 DS-GVO Auskunft verlangen könne, da ein solcher Anspruch jedenfalls nach § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen sei. Nach der Gesetzesbegründung zu § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO richte sich die Auskunftspflicht in diesen Fällen alleine nach dem Zivilrecht. Im Übrigen sei für entsprechende Rechtsstreitigkeiten gemäß § 32 i AO der Finanzrechtsweg gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (I.). Die Klage ist zulässig (II.), aber unbegründet (III.)

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG hat der Senat, der vorliegend über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

§ 17 a Abs. 5 GVG steht im Zusammenhang mit den in § 17 a Abs. 1 bis Abs. 4 GVG enthaltenen Regelungen, die für die Rechtswegfrage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen bindende, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsehen. Ziel der in § 17 a GVG getroffenen Regelungen ist es, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend geklärt und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs belastet werden soll (BGH, Urt. v. 25.2.1993 – III ZR 9/92 -, BGHZ 121, 367, juris, Rn. 21; BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f.). Die in § 17 a Abs. 5 GVG geregelte Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (BGH, Beschl. v. 23.9.1992 – I ZB 3/92 -, BGHZ 119, 246, juris, Rn. 15; BT-Drucks. 11/7030, S. 38). Das Rechtsmittelgericht hat also grundsätzlich die ausdrücklich oder unausgesprochen bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges über die Zulässigkeit des Rechtsweges und seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als bindend hinzunehmen (BT-Drucks. 11/7030, 38; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 17 a, Rn. 19, m.w.N.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht erster Instanz die in § 17 a Abs. 1 bis Abs. 4 GVG geregelten Verfahrensgrundsätze trotz Rüge nicht eingehalten hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges nicht vorab durch Beschluss entschieden hat, obwohl dies von einer Partei gerügt worden ist (BGH, Beschl. v. 23.9.1992 – I ZB 3/92 -, a.a.O., juris, Rn. 15; ders., Urt. v. 25.2.1993 – III ZR 9/92 -, a.a.O., juris, Rn. 21). In derartigen Fällen hat das Berufungsgericht trotz § 17 a Abs. 5 GVG zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (BGH, Beschl. v. 23.9.1992 – I ZB 3/92 -, a.a.O., Leits. 2 und Rn. 15; ders., Urt. v. 25.2.1993 – III ZR 9/92 -, a.a.O., juris, Leits. 1 und Rn. 21; Wittschier, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 17 a, Rn. 21, jeweils m.w.N.). Ansonsten würde die vom Gesetzgeber gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vorab im Rahmen der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG von dem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.1992 – I ZB 3/92 -, a.a.O., juris, Rn. 15; ders., Urt. v. 25.2.1993 – III ZR 9/92 -, a.a.O., juris, Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Senat die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs hier nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht (mehr) zu prüfen. Zwar war vorliegend zwischen den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich streitig, ob der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht oder zum Finanzgericht eröffnet ist. Über diese Frage ist auch nicht – wie eigentlich in § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehen – vorab durch Beschluss entschieden worden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter dem 18. Januar 2017 eine Hinweisverfügung erlassen und die Frage des zulässigen Rechtswegs sodann erst im angefochtenen Urteil umfassend geprüft und entschieden.

Auch das Verwaltungsgericht Hannover, bei dem die Klage ursprünglich eingegangen war, hat keinen Beschluss nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG erlassen. So handelt es sich insbesondere bei dem Verweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2015 – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den Gründen dieses Beschlusses auch Ausführungen zur Frage des zulässigen Rechtswegs gemacht wurden -, nicht (gleichzeitig) um einen (verfahrensfehlerfreien) Beschluss über die Rechtswegzulässigkeit nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Tenor des Beschlusses keine Aussage zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs enthält, sondern ausschließlich die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannover und die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Lüneburg regelt. Zudem hat das Verwaltungsgericht Hannover seinen Verweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf § 83 Satz 2 VwGO für unanfechtbar erklärt, während gegen Beschlüsse nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde statthaft ist. Auf Rechtswegverweisungen ist § 83 Satz 2 VwGO nicht anwendbar (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Sept. 2018, § 83, Rn. 8; Brink/Peters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2019, § 83, Rn. 8). Da es sich somit bei dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Oktober 2015 „nur“ um eine örtliche Verweisung innerhalb desselben Rechtswegs handelte, ist insofern hinsichtlich des Rechtswegs auch keine Bindungswirkung eingetreten; das Verwaltungsgericht Lüneburg hätte den Rechtsstreit also grundsätzlich noch nach § 17 a Abs. 1 GKG einem anderen Rechtsweg zuweisen können (vgl. BAG, Beschl. v. 4.1.1993 – 5 AS 12/92 -, NJW 1993, 1878, juris, Leits. und Rn. 18; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41, Rn. 21).

Gleichwohl führt die Nichtexistenz eines Beschlusses nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht dazu, dass der Senat im vorliegenden Verfahren die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu prüfen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Beklagten vom 26. April 2016, in dem er ausgeführt hat, er „wiederhole die Rüge nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG“ und beziehe sich zur Begründung auf die Klageerwiderung vom 16. Oktober 2015. Denn das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Verfügung vom 18. Januar 2017 Folgendes ausgeführt:

„Das Gericht weist darauf hin, dass es den Schriftsatz vom 26. April 2016 nicht als Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gewertet hat. Eine solche Beschwerde hätte auch kaum Erfolgsaussichten. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat im beigefügten Beschluss vom 14. November 2016 (11 OB 233/16), der dieselbe Rechtsfrage betraf, den Verwaltungsrechtsweg bestätigt.

Das Gericht geht davon aus, dass – sollte der Beklagte nicht binnen zweier Wochen widersprechen – es keiner Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg mehr bedarf mit der Folge, dass in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 in der Sache entschieden werden kann.“

Da der Beklagte auf diesen Hinweis nicht reagiert und zudem in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung rügelos in der Sache verhandelt hat, hat er damit nachträglich rechtswirksam auf die Durchsetzung seines Rügerechts nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG verzichtet bzw. die zuvor schriftsätzlich geäußerte Rüge konkludent zurückgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2015 – VI ZR 12/14 -, juris, Rn. 21; Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 39, Rn. 5; Künzel, BB 1991, 757). Dies führt vorliegend gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO dazu, dass die Verletzung des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht mehr gerügt werden kann, mithin die in § 17 a Abs. 2 bis Abs. 4 GVG vorgegebenen Verfahrensgrundsätze als eingehalten gelten und der Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht mehr zu prüfen hat.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der seit dem 25. Mai 2018 geltende § 32 i Abs. 2 AO (eingefügt d.G.v. 17.7.2017, BGBl. I, S. 2541) nunmehr regelt, dass für Klagen der betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben ist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Dies gilt sowohl für veränderte tatsächliche Umstände als auch für Rechtsänderungen (Gerhold, in: Graf, BeckOK GVG, Stand: 1.5.2019, § 17, Rn. 8; Kissel NJW 91, 948; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.1.2005 – 12 CE 04.2989 -, juris, Rn. 9). Damit bleibt es vorliegend – unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche Auskunftsanspruch überhaupt von der Rechtswegzuweisung des § 32 i Abs. 2 AO erfasst wird (wohl verneinend: VG Düsseldorf, Beschl. v. 7.3.2019 – 29 K 8023/18 -, juris, Rn. 6 ff.) -, bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs (vgl. Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Febr. 2019, § 32 i AO, Rn. 2; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 i, Rn. 15).

II. Die Klage ist zulässig.

Dabei bedarf es keiner vertiefenden Entscheidung darüber, ob die Klage – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO (so bei jeweils durch Bescheide abgelehnten Auskunftsansprüchen: OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 – 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 25.2.1969 – I C 65/67 -, BVerwGE 31, 301, juris, Rn. 33 ff.; BFH, Urt. v. 16.12.1987 – I R 66/84 -, juris, Rn. 6 ff.) oder als allgemeine Leistungsklage (so für einen u.a. anhand der DSG-VO zu beurteilenden presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 – 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; für Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen: Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 91, Rn. 36, jeweils m.w.N.) statthaft ist, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Klagearten erfüllt sind.

III. Die Klage ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte ihm einen umfassenden Auszug aus dem Steuerkonto des Steuerschuldners G. zur Verfügung stellt. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 21. August 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der über § 83 Satz 1 VwGO auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Bei einem gemischten Rechtsverhältnis, d.h. in dem Fall, in dem ein prozessualer Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt gegebenenfalls auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten gestützt werden kann, ist das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig (Senatsbeschl. v. 14.11.2016 – 11 OB 232/16 -, NordÖR 2017, 103, juris, Rn. 9; Senatsbeschl. v. 22.3.2018 – 11 LA 49/17 -, n.v.).

Davon ausgehend gilt hier Folgendes: Der streitgegenständliche Auskunftsanspruch ist anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (1.). Danach ist vorrangig auf den nunmehr in Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Abl. Nr. L 119, S. 1, im Folgenden: DS-GVO) geregelten Auskunftsanspruch abzustellen (2.). Der Kläger ist jedoch nicht „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (a). Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht handelt (b). Für diese Sichtweise sprechen zunächst der Gegenstand und das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung im Allgemeinen sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Besonderen (aa), sowie die große Ähnlichkeit des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit dem in §§ 19, 34 BDSG 2003 geregelten Auskunftsanspruch (bb). Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (7 C 3/16 bis 7 C 6/16) folgt nichts anderes (cc). Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO höchstpersönlicher Natur ist, kommt es nicht auf den Inhalt der mit dem Auskunftsanspruch begehrten Informationen an, sondern ausschließlich auf den einheitlich und unabhängig vom Inhalt der personenbezogenen Daten zu beurteilenden Rechtscharakter des Auskunftsanspruchs an sich (dd). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 12.12.2017 – 10 A 2866/17 -) berufen (ee). Die in der Insolvenzordnung geregelten Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner führen zu keinem anderen Ergebnis (ff). Der Kläger kann den von ihm begehrten Auskunftsanspruch zudem nicht auf andere Anspruchsgrundlagen nationalen Rechts stützen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob nationale Regelungen bzw. welche neben Art. 15 DS-GVO weiterhin zur Anwendung kommen (3.). Unabhängig davon sind jedenfalls die Voraussetzungen anderer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt (4.). Dies gilt sowohl für in Informationsfreiheitsgesetzen (a) und im Bundesdatenschutzgesetz normierte Ansprüche (b) als auch für von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (c) bzw. § 242 BGB (d) entwickelte Auskunftsansprüche. Schließlich verhilft auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Ansprüche auf Erteilung eines Kontoauszuges und auf Akteneinsicht unabhängig voneinander prüfen müssen, seiner Berufung nicht zum Erfolg (5.).

1. Der streitgegenständliche Auskunftsanspruch ist – unabhängig davon, ob die Klage als Verpflichtungs- oder als allgemeine Leistungsklage eingeordnet wird (siehe dazu obige Ausführungen unter II.) – anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 – 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 – 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 – 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 – 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 – II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26).

Danach gilt nunmehr Folgendes: Am 25. Mai 2018 ist das bis dahin geltende und vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich herangezogene Niedersächsische Datenschutzgesetz (i.d.F. v. 29.1.2002, Nds. GVBl. 2002, S. 22, im Folgenden: NDSG a.F.) außer Kraft getreten (siehe Art. 26 Satz 2 d. G. zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts v. 16.5.2018, Nds. GVBl. 2018, S. 94). Die Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden ab diesem Zeitpunkt durch die Datenschutz-Grundverordnung ersetzt und durch das am selben Tag in Kraft getretene Niedersächsische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. 2018, S. 66, im Folgenden: NDSG n.F.) ergänzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 – 20 F 8/17 -, juris, Rn. 9). Gleichzeitig sind ebenfalls am 25. Mai 2018 weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, so sind u.a. im sechsten Abschnitt der Abgabenordnung unter der Überschrift „Rechte der betroffenen Person“ die §§ 32 a ff. AO in die Abgabenordnung eingefügt worden (d.G.v. 17.7.2017, BGBl. I, S. 2541) und das bisher geltende Bundesdatenschutzgesetz (i.d.F. v. 14.1.2003, BGBl. I, S. 66, im Folgenden: BDSG 2003) wurde durch das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I, S. 2097, im Folgenden: BDSG n.F.) ersetzt.

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (i.d.F. v. 8.5.2008, ABl. Nr. C 115, S. 47, im Folgende: AEUV) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Dies bedeutet, dass ihre Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich sind, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wonach kollidierendes mitgliedstaatliches Recht unanwendbar wird (vgl. dazu: Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 1 AEUV, Rn. 18; Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV, Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.), gehen sie im Kollisionsfall nationalen Rechtsvorschriften vor (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2019, § 2 a AO, Rn. 23; Sydow, in: Sydow, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Einleitung, Rn. 36; Bundesministerium der Finanzen, Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018, 12.1.2018, IV A 3-S 0030/16/10004-07, FMNR00a000018, Rn. 1). Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung können dabei nur im Rahmen ausdrücklicher Ermächtigungen vom nationalen Gesetzgeber spezifiziert, präzisiert und konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 – 7 C 5/17 -, juris, Rn. 25; Selmayr/Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Einführung, Rn. 80 ff.; BT-Drs. 18/11325, S. 73 f.). In zeitlicher Hinsicht erfasst die Datenschutz-Grundverordnung auch sämtliche Daten, die vor dem 25. Mai 2018 erhoben bzw. verarbeitet wurden (Drüen, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 32 e, Rn. 12; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 35; Bareither/Großmann/Uterhark, BB 2019, 1111, 1114).

2. Die bis zum 24. Mai 2018 geltende und vom Verwaltungsgericht als maßgebliche Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 16 NDSG a.F. wird demnach seit dem 25. Mai 2018 durch Art. 15 DS-GVO ersetzt. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in Art. 15 Abs. 1 Nrn. a bis h DS-GVO im Einzelnen aufgeführte Informationen (u.a. Angabe der Verarbeitungszwecke, der Datenempfänger, der Dauer der Datenspeicherung etc.). Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

Das in Art. 15 DS-GVO normierte Auskunftsrecht ist für die betroffene Person unter mehreren Aspekten bedeutsam. Es soll zunächst sicherstellen, dass sie sich bewusst ist, ob überhaupt Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Falls dies zu bejahen ist, soll sie erfahren können, um welche Daten es dabei geht. Diese Kenntnis der Verarbeitung bildet die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann. Das Auskunftsrecht ist außerdem erforderlich, damit die betroffene Person ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung (siehe Abschnitt 3 „Berichtigung und Löschung“, Art. 16 bis Art. 20 DS-GVO) sowie das Recht auf Widerspruch (siehe Art. 21 DS-GVO) geltend machen kann. Dieses Bündel von Aspekten belegt nicht nur, dass das Auskunftsrecht der Geltendmachung anderer Rechte der betroffenen Person von der Systematik her vorgelagert ist, sondern auch, dass es im Spektrum der Betroffenenrechte des III. Kapitels der Datenschutz-Grundverordnung eine herausgehobene Bedeutung hat. Der Auskunftsanspruch ist damit zugleich die Basis der privatautonomen Entscheidungen der Betroffenen und wird auch als „das fundamentale Datenschutzrecht“ (Albrecht/Jotzo, in: Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Rn. 9), das „Herzstück einer grundrechtskonformen Verfahrensgestaltung“ (Krumm, DB 2017, 2182, 2192) bzw. die „Magna Charta zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ bezeichnet (Ehmann, in: Selmayr/Ehmann, a.a.O., Art. 15, Rn. 1; Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.2.2019, Art. 15 DS-GVO, Rn. 2). Die fundamentale Bedeutung von Art. 15 DS-GVO wird auch in Erwägungsgrund 63 DS-GVO deutlich. Dort heißt es:

„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“

Der Aspekt der Rechtmäßigkeitskontrolle korrespondiert wiederum mit den Ausführungen in Erwägungsgrund 7, Satz 2 DS-GVO, wonach natürliche Personen die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen sollten. Das Auskunftsrecht dient somit auch der vom Verordnungsgeber als besonders bedeutsam angesehenen (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle sowie der Vermittlung von Transparenz (vgl. Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, a.a.O., DS-GVO, Art. 15, Rn. 2).

a) Die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil er nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Begriffsbestimmung ist eine „betroffene Person“ diejenige identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Die Bedeutung dieses Begriffs ergibt sich somit implizit aus der Begriffsbestimmung für personenbezogene Daten (Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 4, Rn. 12). Danach ist die betroffene Person diejenige, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (Schild, in: Wolff/Brink, a.a.O., DS-GVO, Art. 4, Rn. 28). Das Auskunftsrecht steht somit nur dem Betroffenen zu und beschränkt sich auf die zu seiner Person gespeicherten Daten (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Jan. 2019, BDSG 2003, § 19, Rn. 1 a, bzgl. des Auskunftsanspruchs nach § 19 BDSG 2003). Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle „Dritte“ (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36, zu einem auf § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gestützten Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt). „Schutzsubjekt“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr ausschließlich die betroffene Person und sind nicht potenzielle „Dritte“.

Davon ausgehend sind die vom Kläger begehrten Auskünfte weder vom Wortlaut noch vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Denn der Kläger begehrt nicht Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern in Bezug auf die bei dem Beklagten im Steuerkonto des Steuer- und Insolvenzschuldners G. unter der Steuernummer … gespeicherte Daten. Der Kläger ist daher weder „Betroffener“ (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 – B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 – 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch „Schutzsubjekt“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

b) Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über.

Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Damit tritt der Insolvenzverwalter hinsichtlich des zur Masse gehörenden Vermögens (§ 35 InsO) faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners ein und der Schuldner verliert gleichzeitig seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (vgl. Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 80, Rn. 3). Nach ständiger Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung ist der Insolvenzverwalter – wohl entgegen der Ansicht des Klägers – nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (sog. Amtstheorie, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.1.2006 – 6 C 21/05 -, juris, Rn. 8; siehe zu anderen Theorien sowie dem diesbezüglichen Meinungsstand ausführlich: Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 80, Rn. 60; Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80, Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.). Der Insolvenzverwalter ist somit ein Amtsträger, der seine Legitimation unmittelbar aufgrund gesetzlicher Regelung erhält. Er handelt in Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht hoheitlich, sondern sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen die Masse. Der Schuldner bleibt Träger der Rechte und Pflichten; er haftet für Verbindlichkeiten mit der Insolvenzmasse (Sternal, in: K. Schmidt, a.a.O., § 80, Rn. 19).

Zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen i.S.v. § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind allerdings nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Gegenstände und Rechte, deren Pfandverwertung nicht zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann, verkörpern keinen Vermögenswert, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung und gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Danach unterliegen insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs nicht der Zwangsvollstreckung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4 und Rn. 8; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 2, 3. Aufl. 2013, § 80, Rn. 44; Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17; Sternal, in: K. Schmidt, a.a.O., § 80, Rn. 8, jeweils m.w.N.). Höchstpersönliche Rechte des Schuldners sind untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und somit einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17, m.w.N.). Dementsprechend fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse (Jilek, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, Stand: 28.1.2019, § 35, Rn. 55; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17; Büteröwe, in: K. Schmidt, a.a.O., § 35, Rn. 36). Besteht ein Recht aus einer Kombination von vermögens- und personenrechtlichen Elementen (wie z.B. bei Urheberrechten, Geschmacksmustern, Patenten sowie Lizenzen), ist im Einzelfall abzuwägen und abzugrenzen, ob die Vermögensbezogenheit oder die Personenbezogenheit im Vordergrund steht (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 14; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 80, Rn. 44, jeweils m.w.N.).

Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (so auch Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 64). Auch wenn dieser Auskunftsanspruch – insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger – mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personenbezogenheit im Vordergrund. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist daher entgegen der Ansicht des Klägers kein Annex eines Vermögensrechts, sondern ein ausschließlich dem Betroffenen höchstpersönlich zustehendes und mit seiner Person untrennbar verknüpftes Recht. Als derartig höchstpersönliches Recht gehört der Auskunftsanspruch folglich nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) und ist somit auch von dem Recht des Schuldners, „das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen“, welches nach § 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht erfasst.

aa) Für diese Sichtweise sprechen zunächst das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung im Allgemeinen sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Besonderen. Nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO schützt diese Verordnung die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. In den Erwägungsgründen 1 und 2 DS-GVO wird hierzu ausgeführt:

„(1) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben.“

Berücksichtigt man zudem, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, wie ausgeführt, ein zentrales und entscheidendes Instrument zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und dabei insbesondere der Kontrolle und der Vermittlung von Transparenz dient (siehe dazu obige Ausführungen unter III. 2.), rechtfertigen sowohl die Zielsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Allgemeinen als auch der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Besonderen den Rückschluss, dass dieser Auskunftsanspruch aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung höchstpersönlicher Natur ist und damit einer von der Person des Betroffenen losgelösten (Vermögens)Verwertung nicht zugänglich ist.

bb) Für die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lässt sich zudem die große Ähnlichkeit dieses Anspruchs mit dem in §§ 19, 34 BDSG 2003 enthaltenen Auskunftsanspruch anführen, der – soweit ersichtlich – einheitlich ebenfalls als höchstpersönlich angesehen wurde (Gola/Brink, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, BDSG 2003, § 6, Rn. 4; Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., BDSG 2003, § 6, Rn. 1; Worms, in: Wolff/Brink, a.a.O., BDSG 2003, § 19, Rn. 16; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 6, Rn. 3; Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19, Rn. 34; Dix, in: Simitis, a.a.O., § 6, Rn. 9). Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gleicht dabei in Bezug auf seinen Wortlaut, seine Zielrichtung, seine grund- und unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte sowie hinsichtlich der fehlenden Übertragbarkeit dem Auskunftsanspruch nach §§ 19, 34 BDSG 2003.

Gemäß §§ 19, 34 BDSG 2003 hatte die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen u.a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu geben. Damit sind sowohl der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als auch der Anspruch nach §§ 19, 34 BDSG 2003 sog. Betroffenenrechte (vgl. allgemein zu Betroffenenrechten nach alter Rechtslage: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1, Rn. 373). In diesem Zusammenhang war auch anerkannt, dass Informationsansprüche anderer Personen nicht auf §§ 19, 34 BDSG 2003 gestützt werden konnten (Mallmann, in: Simitis, a.a.O., § 19, Rn. 14; Dix, in: Simitis, a.a.O., § 34, Rn. 14). § 6 Abs. 1 BDSG 2003 bestimmte zudem, dass „die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden“ konnten. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Bestimmung wurde der Auskunftsanspruch nach §§ 19, 34 BDSG 2003 – jedenfalls zu Lebzeiten des Betroffenen – als nicht übertragbar angesehen (Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, a.a.O., BDSG 2003, § 6, Rn. 12; Gola/Brink, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, a.a.O., BDSG, § 6, Rn. 4; Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., BDSG 2003, § 6, Rn. 1). Da auch die Datenschutz-Grundverordnung nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gilt (siehe Erwägungsgrund 27, Satz 1 DS-GVO), liegt es nahe, auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO als ein Recht einzustufen, welches – wie andere höchstpersönliche Rechte – jedenfalls zu Lebzeiten des Betroffenen nicht übertragbar und nicht abtretbar ist (vgl. Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, a.a.O., DS-GVO, Art. 15, Rn. 35). Hinsichtlich des Schutzzwecks der §§ 6 Abs. 1, 19, 34 BDSG 2003 war weiterhin anerkannt, dass diese Normen den Betroffenen davor schützen sollten, dass seine datenschutzrechtlichen Rechte ausgeschlossen oder beschränkt werden (Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, a.a.O., BDSG 2003, § 6, Rn. 41; vgl. auch BT-Drs. 11/4306, 41), wobei die grundrechtlichen Anknüpfungspunkte im gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Grundrechte-Charta der Europäischen Union, Art. 16 AEUV sowie Art. 8 EMRK gesehen wurden (Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, a.a.O., BDSG 2003, § 6, Rn. 3 und Rn. 6; Dix, in: Simitis, a.a.O., § 34, Rn. 2). Dabei wurde auch der Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG 2003 als „Magna Charta“ des Datenschutzrechts bezeichnet (Mallmann in: Simitis, a.a.O., § 19, Rn. 1; Dix, in: Simitis, a.a.O., § 34, Rn. 2). Damit entsprach der Auskunftsanspruch nach §§ 19, 34 BDSG 2003 in allen für die Beurteilung der Höchstpersönlichkeit eines Anspruchs maßgeblichen Gesichtspunkten dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Aufgrund dieser weitgehenden Gemeinsamkeiten der zitierten Auskunftsansprüche liegt es somit nahe, den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO – ebenso wie seinen „nationalen Vorgänger“ nach §§ 19, 34 BDSG 2003 – als höchstpersönlich einzustufen.

Demgegenüber lässt sich die vom Kläger vertretene Ansicht, ihm sei aufgrund seiner Stellung als Insolvenzverwalter umfassender Zugang zu allen steuerlichen Daten des Insolvenzschuldners zu gewähren, soweit diese Bezug zur Insolvenzmasse hätten, weder mit dem Schutzzweck der Datenschutz-Grundverordnung im Allgemeinen noch mit dem des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Besonderen vereinbaren. Denn die Gewährung eines entsprechenden Auskunftsrechts in Person des Insolvenzverwalters würde nicht das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung schützen, sondern einen Eingriff in dieses Recht ermöglichen (vgl. in Bezug auf den ebenfalls mit §§ §§ 19, 34 BDSG 2003 sowie Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vergleichbaren Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes i.d.F.v. 17.2.2009, HmbGVBl. 1990, 133: OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36). Folgte man der Ansicht des Klägers, würde der Betroffene vom „Schutzsubjekt“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zum potenziellen „Eingriffsobjekt“, was der Zielrichtung der Datenschutz-Grundverordnung diametral entgegenliefe.

cc) Soweit der Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 verweist (7 C 3/16 bis 7 C 6/16, jeweils juris), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. In den zitierten Parallelentscheidungen ging es zwar auch um Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge von Insolvenzschuldnern. Anspruchsgrundlage war aber nicht – wie hier – Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, sondern § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (G.v. 27.11.2001, GV. NRW, S. 806, i.d.F. v. 2.10.2014, GV. NRW, S. 622, im Folgenden: IFG NRW). Diese landesrechtliche Vorschrift ist jedoch – wie viele vergleichbare Vorschriften in den Informationsfreiheitsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. dazu die Übersicht bei Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 91, Rn. 34) und anders als Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, § 19 BDSG 2003 und § 16 NDSG a.F. – kein Betroffenenrecht, sondern gewährt „jeder natürlichen Person“ einen Auskunftsanspruch gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen. Insofern war es in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen offensichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt waren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 – 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 36 f.). Der Schwerpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung lag vielmehr bei der Frage, ob Ablehnungs- oder Ausschlussgründe, insbesondere in Form des Steuergeheimnisses, vorlagen. Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen normativen Ausgangslage lassen sich die zitierten Entscheidungen nicht auf die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob es sich beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, übertragen. Entsprechendes gilt für die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vorangegangenen, vom Kläger ebenfalls zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen (Urt. v. 24.11.2015 – 8 A 1073/14 -, – 8 A 1074/14 -, – 8 A 1126/14 – und – 8 A 1032/14 -, jeweils juris). Darüber hinaus sind die Ausführungen der zitierten Gerichte dazu, dass das Steuergeheimnis durch eine Zugänglichmachung steuerlicher Daten an den Insolvenzverwalter nicht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 – 7 C 3/16 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 – 8 A 1073/14 -, juris, Rn. 91 ff.), nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, insbesondere die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters, zu begründen. Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung und somit erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 – 8 A 1073/14 -, juris, Rn. 62). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird, sondern „wie auch sonst […] in Bezug auf dem Insolvenzbeschlag unterliegende Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden“ ist (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 – 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz höchstpersönlicher Rechte einer Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters entgegenstehen kann, sah jedoch aufgrund der Tatsache, dass sich die dortige Insolvenzschuldnerin als juristische Person nicht auf den besonderen Schutz der Persönlichkeitssphäre berufen konnte, keinen Anlass für vertiefende Ausführungen (a.a.O., Rn. 30).

dd) Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Urteilen sodann in einem obiter dictum weiter ausgeführt hat, dass selbst bei einer unterstellten Betroffenheit einer natürlichen Person in keiner Weise ersichtlich sei, dass die begehrten Informationen – nämlich die Tatsache der Zahlung auf bzw. der Vollstreckung von Steuerschulden – von ihrer Art her als höchstpersönliche Daten zu qualifizieren sein könnten (a.a.O., Rn. 30), führt dies für den vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Denn für die hier maßgebliche Frage, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO höchstpersönlicher Natur ist, kommt es nicht auf den Inhalt der mit dem Auskunftsanspruch begehrten Informationen an, sondern ausschließlich auf den Rechts-charakter des Auskunftsanspruchs an sich. Dieser Rechtscharakter lässt sich nur einheitlich und damit unabhängig vom Inhalt der personenbezogenen Daten bestimmen.

Für diese Sichtweise spricht zunächst die in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltene Begriffsbestimmung, wonach personenbezogene Daten alle Informationen sind, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (siehe dazu Schild, in: Wolff/Brink, a.a.O., DS-GVO, Art. 4, Rn. 3 ff.; Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 4, Rn. 7 ff.). Art. 4 Nr. 1 DS-GVO geht damit von einem sehr weiten Verständnis personenbezogener Daten aus und bezieht ausdrücklich alle Informationen mit Personenbezug in den Schutzbereich ein (Eßer, in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 6. Aufl. 2018, DS-GVO, Art. 4, Rn. 7; Drüen, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 2 a, Rn. 12; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, DS-GVO, Art. 4 Nr. 1, Rn. 8). Damit korrespondierend heißt es auch in Erwägungsgrund 26 DS-GVO, dass die Grundsätze des Datenschutzes „für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.“ Folglich umfasst auch der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch alle zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten, ohne dabei nach dem Inhalt der Daten zu differenzieren. Geht es, wie hier, um bei einer Finanzbehörde verarbeitete Daten, umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten somit sämtliche in den Steuerakten zu einer betroffenen Person befindliche Informationen (vgl. Bareither/Großmann/Uterhark, BB 2019, 1111, 1113).

Eine Differenzierung nach dem Inhalt der Daten würde zudem dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO widersprechen. Denn der Betroffene weiß häufig gar nicht genau, welche Daten mit welchen Inhalten zu seiner Person gespeichert sind. Insofern soll der Auskunftsanspruch den Betroffenen auf der ersten Stufe zunächst in die Lage versetzen, zu erfahren, welche Daten über ihn verarbeitet werden. Darüber hinaus soll Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Betroffenen umfassend davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (vgl. zum Schutzweck obige Ausführungen unter III. 2.). Würde man demgegenüber in jedem Einzelfall gesondert prüfen und danach differenzieren, ob die jeweils begehrten Informationen ihrerseits höchstpersönlich sind, könnte dies im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Betroffenen zu einer Zersplitterung des Auskunftsanspruchs führen. Soweit sich die begehrten Daten nicht als höchstpersönlich darstellten, ginge der Auskunftsanspruch auf den Insolvenzverwalter über und soweit sich der Auskunftsanspruch auf höchstpersönliche Daten des Betroffenen bezöge, bliebe seine Geltendmachung dem Betroffenen – also dem Insolvenzschuldner – vorbehalten. Eine derartige, in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht vorgesehene Differenzierung widerspräche somit nicht nur dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern würde auch in der praktischen Handhabung zu einer Vielzahl von unklaren und potenziell streitigen Fallkonstellationen führen.

Für eine einheitliche und unabhängig vom Inhalt der personenbezogenen Daten vorgenommene Bewertung lässt sich zudem anführen, dass auch bei anderen als höchstpersönlich anerkannten Rechten in Bezug auf die Frage nach der Höchstpersönlichkeit keine weitergehende Differenzierung/Zersplitterung vorgenommen wird. So werden beispielsweise Tagebuchaufzeichnungen, soweit ersichtlich, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt als höchstpersönlich und damit unpfändbar angesehen (vgl. Büteröwe, in: K. Schmidt, a.a.O., § 35, Rn. 36, und Peters, in: Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, § 35, Rn. 169).

Die hier vertretene Rechtsansicht korrespondiert schließlich mit den vom Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 10. März 2008 im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG 2003 getroffenen Feststellungen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass auch Daten, die für sich gesehen nicht sensibel sind und deren Erhebung für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, dann unter den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung fallen, wenn sie durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. Dies könne etwa der Fall sein, wenn (zunächst nicht grundrechtsrelevante) Daten mit anderen Daten verbunden würden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfielen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunehme (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008 – 1 BvR 2388/03 -, BVerfGE 120, 351, juris, Rn. 63 f.). Da sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO – anders als der nach § 19 BDSG 2003 – nur auf „verarbeitete“ Daten bezieht (siehe dazu die Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 2 DS-GVO) dürfte hinsichtlich der von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfassten Daten stets die vom Bundesverfassungsgericht angeführte „für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen“ bestehen. Die vom Senat vertretene Rechtsansicht trägt somit auch der verfassungsrechtlichen Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, dass es unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung ungeachtet des Verwendungskontextes keine schlechthin belanglosen personenbezogenen Daten mehr gibt (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 2 a, Rn. 12; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, a.a.O., DS-GVO, Art. 4 Nr. 1, Rn. 9). Insofern sprechen auch die zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dafür, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unabhängig vom Inhalt und Aussagegehalt der begehrten Daten als höchstpersönliches Recht anzusehen ist (vgl. Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, a.a.O., DS-GVO, Art. 4 Nr. 1, Rn. 9).

ee) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 12.12.2017 – 10 A 2866/17 -, juris) berufen. In dieser auf den sozialrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X (in der damals geltenden Fassung v. 18.1.2001) bezogenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Hannover maßgeblich auf den Inhalt der vom Insolvenzverwalter im Rahmen des sozialrechtlichen Auskunftsanspruchs begehrten Daten abgestellt. Die vom Insolvenzverwalter begehrten Daten beträfen die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen, die ggf. einer Insolvenzanfechtung unterlägen. Bei diesen Daten handele es sich nicht um höchstpersönliche Sozialdaten des Insolvenzschuldners (VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 – 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 29; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.1.2018 – 15 A 28/17 -, juris, Rn. 109). Deshalb könne der Insolvenzverwalter den Auskunftsanspruch kraft seiner Stellung gemäß § 80 Abs. 1 InsO als gesetzlicher Prozessstandschafter wie ein eigenes Recht geltend machen (VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 – 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25 ff.). Einschränkungen unterliege die prozessstandschaftliche Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X allenfalls insoweit, als das Sozialdatengeheimnis oder andere konkrete Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise für ein höchstpersönliches Auskunftsrecht sprächen. Das werde etwa bei Sozialdaten des Insolvenzschuldners über dessen eigene Erkrankungen o.ä. der Fall sein. Solche Auskünfte seien indes mangels Bindung an die Masse schon von der Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters nicht erfasst (a.a.O., Rn. 28).

Diese Ausführungen sind auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht übertragbar. Denn der auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist, wie soeben dargelegt, unabhängig vom Inhalt der begehrten Informationen stets höchstpersönlicher Natur. Er kann damit – wohl entgegen der vom Verwaltungsgericht Hannover in Bezug auf den Auskunftsanspruch aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. vertretenen Ansicht – auch nicht abhängig vom Inhalt der begehrten Daten in höchstpersönliche und nicht höchstpersönliche Teile untergliedert und entsprechend „zersplittert“ werden. Da der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, wie ausgeführt, bereits nicht zur Insolvenzmasse gehört, kommt es auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse unterfallende Rechte im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen kann, vorliegend nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 147/18 -, juris, Rn. 8).

ff) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die in der Insolvenzordnung geregelten Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner geboten. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, u.a. dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dazu zählen auch alle Umstände, die für eine Insolvenzanfechtung von Bedeutung sind (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 – 7 C 6/16 -, juris, Rn. 25; BGH, Beschl. v. 11.2.2010 – IX ZB 126/08 -, NZI 2010, 264, juris, Rn. 6). Darüber hinaus hat der Insolvenzschuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 InsO). § 98 InsO ermöglicht zudem eine zwangsweise Durchsetzung der Pflichten des Schuldners durch das Insolvenzgericht, wozu nach § 98 Abs. 2 Nr. 2 InsO u.a. die Anordnung einer zwangsweisen Vorführung und einer sich anschließenden Haft gehört, wenn sich der Schuldner der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will.

Diese Regelungen betreffen jedoch ausschließlich die Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und die Informationsansprüche der am Insolvenzverfahren Beteiligten untereinander. Sie regeln nicht den – vorliegend streitgegenständlichen – Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Landesbehörden (VG Münster, Urt. v. 27.6.2014 – 1 K 101/14 -, juris, Rn. 32). Folglich sind die zitierten Normen auch nicht geeignet, Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt zu begründen (vgl. Jungmann, in: K. Schmidt, a.a.O., § 97, Rn. 2). Entsprechende Anspruchsgrundlagen, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, von Dritten Auskünfte über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners zu erlangen, gibt es weder in der Insolvenz- noch in der Abgabenordnung (bzgl. der AO: BFH, Urt. v. 19.3.2013 – II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 15.9.2010 – II B 4/10 -, juris, Rn. 6; bzgl. der InsO: BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 – IX ZB 137/07 -, juris, Rn. 9). Die in § 97 InsO normierten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners zeigen vielmehr, dass der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter durchaus Rechte eingeräumt hat, um an die für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlichen Informationen zu gelangen. Allerdings ging der Gesetzgeber dabei offensichtlich davon aus, dass sich der Insolvenzverwalter zur Erlangung der von ihm – auch zur Vorbereitung einer eventuellen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO – benötigten Informationen vorrangig an den Insolvenzschuldner zu wenden hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 – IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus § 97 InsO auch nicht geschlossen werden, dass der durch diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich gerechtfertigte Eingriff in die Rechte des Schuldners zugleich einen mit einer Auskunftserteilung durch das Finanzamt verbundenen weitergehenden Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung legitimiert. Für eine derartige Sichtweise fehlen jegliche normativen Anknüpfungspunkte. Die vom Kläger angeführten Aspekte, dass der Schuldner u.a. gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet sei und sich in diesem Verhältnis als „Geheimnisherr“ nicht auf das Steuergeheimnis berufen könne, sind zwar im Ausgangspunkt zutreffend, rechtfertigen aber nicht den Rückschluss, dass der Schuldner in dem von § 97 InsO nicht erfassten Verhältnis Schuldner/Finanzamt bzw. Insolvenzverwalter/Finanzamt den durch die Datenschutz-Grundverordnung geschaffenen Schutz verliert.

3. Der Kläger kann den von ihm begehrten Auskunftsanspruch auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen stützen.

Im Hinblick auf potenzielle nationale Auskunftsansprüche ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung seit dem 25. Mai 2018 den bis dahin in Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Rechtsrahmen ersetzen (Erkis, DStR 2018, 161; vgl. auch Senatsbeschl. v. 12.12.2018 – 11 ME 613/18 -, n.v.; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 18, Rn. 38) und dem mitgliedstaatlichen Datenschutzrecht grundsätzlich nur noch eine ergänzende Funktion zukommt (von Lewinski, in: Auernhammer, a.a.O., Einf. DS-GVO, Rn. 39; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 – 20 F 8/17 -, juris, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist bereits im Ausgangspunkt fraglich, ob bzw. in welchem Umfang daneben noch nationale Regelungen zur Anwendung kommen.

In diesem Zusammenhang wird einerseits vertreten, dass die unmittelbar geltenden Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung in ihrem Anwendungsbereich gegenüber anderen spezialgesetzlichen Ansprüchen datenschutzrechtlichen Ursprungs nach nationalem Recht grundsätzlich vorrangig und abschließend seien (Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 18, Rn. 38). Andererseits wird davon ausgegangen, dass zu anderen Auskunfts-, Einsichts- oder Vorlagerechten wie z.B. § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 13 Abs. 8 TMG und § 83 SGB X eine „freie Anspruchskonkurrenz“ bestehe, die verschiedene Anspruchsgrundlagen, die dasselbe Ziel verfolgten, grundsätzlich nebeneinander und ohne Wechselwirkungen bestehen ließen (Frank, in: Gola, a.a.O., Art. 12, Rn. 64; Stollhoff, in: Auernhammer, a.a.O., DS-GVO, Art. 15, Rn. 10 f.). Ob einzelne Anspruchsgrundlagen vorrangig oder nachrangig zu Art. 15 DS-GVO seien, oder ob sie parallel Anwendung fänden, könne nicht pauschal bestimmt, sondern müsse im Einzelfall geprüft (so Stollhoff, in: Auernhammer, a.a.O., DS-GVO, Art. 15, Rn. 11) bzw. im Rahmen einer teleologischen und systematischen Auslegung (so Frank, in: Gola, a.a.O., Art. 12, Rn. 64) ermittelt werden.

Folgt man der erstgenannten Ansicht, kommen vorliegend andere, auf nationales Recht gestützte Auskunftsansprüche bereits aufgrund des vorrangig und abschließend anzuwendenden Art. 15 DS-GVO nicht (mehr) in Betracht. Zu beachten ist zudem, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen gebundenen Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung begründet. Damit dürften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls solche nationalen Regelungen unanwendbar werden, die die Auskunftserteilung in das Ermessen der Behörde stellen (vgl. Bareither/Großmann/Uterhark, BB 2019, 1111, 1115).

Nimmt man die von der zweitgenannten Ansicht geforderte Einzelfallbetrachtung bzw. teleologische und systematische Auslegung vor, sprechen ebenfalls gute Argumente für die Annahme, dass Art. 15 DS-GVO gegenüber anderen, in der vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich noch in Betracht kommenden Auskunftsansprüchen nationalen Rechts, insbesondere solchen, die von der Rechtsprechung im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Rechte entwickelt wurden, vorrangig ist.

Im Rahmen der systematischen Auslegung sind dabei im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen Regelungen von Bedeutung, die zusammen mit der Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten sind und die sich mit dem Verhältnis der Datenschutz-Grundverordnung zu nationalem Recht befassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst § 2 a AO zu erwähnen, der bestimmt, dass die Vorschriften der Abgabenordnung keine Anwendung finden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Datenschutz-Grundverordnung, unmittelbar gilt. Aufgrund des Umstandes, dass der Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Rechtsakte bereits unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt, kommt dieser Vorschrift allerdings lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Drüen, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 2 a, Rn. 23; in Bezug auf den inhaltsgleichen § 1 Abs. 5 BDSG n.F.: Gola/Reif, in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 1, Rn. 20; Klar, in: Kühling/Buchner, a.a.O., BDSG, § 1, Rn. 31). Eine weitere Vorschrift, die das Verhältnis von in der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen zu anderen nationalen, gegen die Finanzbehörde gerichteten Informationsansprüchen betrifft, ist durch § 32 e Satz 1 AO geschaffen worden. Gemäß § 32 e Satz 1 AO gelten die Art. 12 bis 15 DS-GVO i.V.m. §§ 32 a bis 32 d AO entsprechend, soweit die betroffene Person nach dem Bundesinformationsfreiheitsgesetz oder nach entsprechenden Landesgesetzen gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Gemäß § 32 e Satz 2 AO sind weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten insoweit ausgeschlossen. Durch diese Regelungen soll ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und der §§ 32 a bis 32 d AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können (BT-Drucks. 18/12611, S. 89; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 7.3.2019 – 29 K 8023/18 -, juris, Rn. 7, m.w.N.). Auch bei anderweitigen Informationszugangsansprüchen sollen die von der Datenschutz-Grundverordnung und der Abgabenordnung aufgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder „bereichsspezifisch verdrängen“ (BT-Drucks. 18/12611, S. 89; vgl. auch Drüen, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 32 e, Rn. 1; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner. a.a.O., § 32 e, Rn. 5 und Rn. 20; BMF v. 12.1.2018 – IV A 3 – S 0030/16/10004-07, BStBl. I 2018, 185, Rn. 74; Erkis, DStR 2018, 161, 163).

Eine systematische und teleologische Auslegung spricht somit in Bezug auf die hier vorliegende Fallkonstellation für folgendes Normverständnis: Der gegenüber einer Finanzbehörde geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich vorrangig nach Art. 15 DS-GVO, wird jedoch durch § 32 c AO „bereichsspezifisch“ eingeschränkt. Der von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Gewährleistungen entwickelte, nicht einfachgesetzlich normierte Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008 – 1 BvR 2388/03 -, BVerfGE 120, 351, juris, Rn. 70 ff.) bzw. des Insolvenzverwalters (vgl. BFH, Beschl. v. 4.6.2003 – VII B 138/01 -, BFHE 202, 231, juris, Rn. 6; derselbe, Urt. v. 19.3.2013 – II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 11 ff., näheres dazu unten unter III. 4. c)) gegenüber dem Finanzamt wird durch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ersetzt (so in Bezug auf den Anspruch des Steuerpflichtigen auch: Drüen, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 32 e, Rn. 3).

4. Letztlich bedarf die Frage nach der Anwendbarkeit von anderen auf nationales Recht gestützten Auskunftsansprüchen hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls die Voraussetzungen derartiger Ansprüche nicht vorliegen.

a) In Niedersachsen gab und gibt es, anders als in den meisten anderen Bundesländern (vgl. dazu die Übersicht bei Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 91, Rn. 34), kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz. Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (i.d.F. v. 5.9.2005 – IFG) kommen vorliegend, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Beklagten um eine Landesbehörde handelt, auf die das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG keine Anwendung findet.

b) Ungeachtet der in der hier vorliegenden Fallkonstellation an der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes bestehenden Zweifel (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 BDSG n.F. sowie § 2 a Abs. 1 Satz 2 AO), steht einem auf § 57 BDSG n.F. gestützten Auskunftsanspruch – wonach der Verantwortliche der betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über sie betreffende Daten zu erteilen hat – entgegen, dass der Kläger keine „betroffene Person“ i.S.v. § 57 BDSG n.F. ist. Denn die Frage, wer betroffene Person i.S.v. § 57 BDSG n.F. ist, kann bezüglich einer Art. 15 DS-GVO umsetzenden Norm nur anhand derselben Grundsätze beantwortet werden, die in Bezug auf die „betroffene Person“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gelten (vgl. Werkmeister, in: Gola/Heckmann, a.a.O., § 57, Rn. 3; Schild, in: Wolff/Brink, a.a.O., BDSG, § 57, Rn. 2; Paal, in: Paal/Pauly, BDSG, 2. Aufl. 2018, § 57, Rn. 1 f.).

c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die vom Bundesfinanzhof auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Rechtsprechung berufen, wonach „ein Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat und im Besteuerungsverfahren die Erteilung eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner beantragt“, Anspruch darauf hat, „dass das Finanzamt darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet“ (BFH, Beschl. v. 4.6.2003 – VII B 138/01 -, a.a.O., juris, Rn. 6; derselbe, Urt. v. 19.3.2013 – II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 11 ff.). Abgesehen davon, dass vieles dafür spricht, dass jedenfalls die von der Rechtsprechung entwickelten, nicht einfachgesetzlich normierten und ermessensabhängigen Auskunftsansprüche seit dem 25. Mai 2018 durch den unmittelbar geltenden Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ersetzt werden (siehe dazu obige Ausführungen unter III. 3.), ist weiter fraglich, ob der hier streitgegenständliche Auskunftsanspruch überhaupt in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners in einem konkreten Besteuerungsverfahren steht, oder ob er nicht vielmehr außerhalb eines konkreten Besteuerungsverfahrens geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.5.2012 – 7 B 53/11 -, juris, Leits. u. Rn. 9 zur AO a.F.). Zudem setzt die erfolgreiche Geltendmachung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, aus welchen Gründen er die Auskunft begehrt und dass die Auskunft auf dem Steuerrechtsverhältnis beruht. Es reicht insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (BFH, Urt. v. 19.3.2013 – II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 20). Fehlt eine solche Darlegung, kann das Finanzamt schon aus diesem Grunde die Erteilung eines Kontoauszugs ablehnen (BFH, Urt. v. 19.3.2013 – II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 21). Der alleinige Verdacht des Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, ist auch nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend, einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu begründen (BFH, Urt. v. 19.3.2013 – II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 22; ebenso BGH, Urt. v. 13.8.2009 – IX ZR 58/06 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 7). Davon ausgehend hat der Kläger keinen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Denn er hat weder dargelegt, dass die von ihm begehrte Auskunft in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten steht, noch hat er konkrete Gründe für sein Begehren aufgezeigt, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11; OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 40).

d) Soweit der Kläger der Ansicht ist, ihm stehe jedenfalls „ein in der Rechtsprechung mit Auffangwirkung anerkanntes Akteneinsichtsrecht“ sowie ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch zu, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, dürften jedenfalls solche Rechte, die bereits vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung lediglich als „Auffangrechte“ entwickelt wurden, nach dem 25. Mai 2018 nicht mehr zur Anwendung gelangen. Aber auch nach alter Rechtslage ist ein allgemeines Auskunftsrecht nur derjenigen Person zugestanden worden, um deren personenbezogene Daten es ging (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008 – 1 BvR 2388/03 -, BVerfGE 120, 351, juris, Rn. 56 ff.), bzw. angenommen worden, wenn das Akteneinsichtsgesuch „im Einzelfall durch ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt“ war (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 – IV C 235/65 -, BVerwGE 30, 154, juris, Rn. 27). Vorliegend geht es jedoch weder um personenbezogene Daten des Klägers, noch hat er hinreichend dargelegt, über das für eine Akteneinsicht erforderliche gewichtige und nicht auf andere Weise zu befriedigende Interesse zu verfügen (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 56). Ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters war zudem nur für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststand (BGH, Urt. v. 13.8.2009 – IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.). Dies ist vorliegend weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 54). Einem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch steht schließlich entgegen, dass zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung besteht, aus der sich eine auf Auskunftserteilung gerichtete Treuepflicht ergibt (BFH, Beschl. v. 14.4.2011 – VII B 201/10 -, Rn. 12, juris; vgl. auch OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 – 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 55).

5. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte seine zwei unterschiedlichen Klageziele – einerseits die Erteilung des Kontoauszuges und andererseits Akteneinsicht – unabhängig voneinander prüfen müssen, verhilft seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn der Kläger hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in den gerichtlichen Verfahren ausdrücklich und ausschließlich beantragt, ihm einen umfassenden Auszug aus dem Steuerkonto des Steuerschuldners G. für die Steuernummer … zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag betrifft nicht die Einsicht in Unterlagen oder Dateien des Beklagten, sondern einen umfassenden Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Die Erstellung eines solchen Auszugs ist jedoch vom Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst, da sie eine Auswahl bzw. – wenn auch elektronische – Zusammenstellung der Daten durch den Beklagten voraussetzt (BSG, Beschl. v. 4.4.2012 – B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 11; offenlassend: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v 12.11.2010 – L 5 KR 1815/10 B -, juris, Rn. 41). Dessen ungeachtet hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, welche anderen, ihn begünstigenden Ergebnisse das Verwaltungsgericht oder der Senat bei einer gesonderten Prüfung eines Akteneinsichtsrechts hätten erzielen können oder müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

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