Kein Unterlassungsanspruch bei nicht namentlicher Berichterstattung

02. Mai 2022
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Hände halten Zeitungen vor einem gelben Hintergrund hoch Urteil des OLG Dresden vom 25.01.2022, Az.: 4 U 2052/21

Veröffentlichen Dritte Artikel einer Nachrichtenagentur auf ihrer Website, müssen sie nicht eigenständig nachrecherchieren, sofern es sich um eine nicht namentliche Berichterstattung handelt und die Informationen von einer anerkannten Agentur stammen. Eine namentliche Berichterstattung könne angenommen werden, wenn aufgrund von Teilinformationen ein begrenzter Bekanntenkreis den Betroffenen identifizieren könne. Im vorliegenden Fall, in dem eine Erzieherin gegen einen auf einem Newsportal veröffentlichten Artikel vorging, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Aufgrund des verwendeten Konjunktivs könne erkannt werden, dass es sich um nicht bewiesene Umstände handele.

Oberlandesgericht Dresden

Urteil vom 25.01.2022

Az.: 4 U 2052/21

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden vom 6.8.2021 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Widerruf der o.a. Äußerungen aus deren am 7.6.2019 unter dem Internetauftritt www.xxx.de veröffentlichten Berichterstattung in Anspruch. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei in der angegriffenen Berichterstattung nicht namentlich genannt worden und auch ansonsten nicht erkennbar dargestellt. An keiner Stelle des Artikels ergebe sich ein Hinweis darauf, dass neben der Leiterin der Einrichtung auch die Klägerin als eine der Erzieherinnen für die Vorwürfe verantwortlich sein könne. Urteile gegen andere Verlage im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die behaupteten Vorfälle beträfen keine vergleichbaren Sachverhalte. Unabhängig hiervon habe die Beklagte auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern lediglich über Verdachtsmomente berichtet. Ob hier eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorgelegen habe, könne angesichts dessen dahinstehen.

Mit der Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, das Landgericht habe ihre Erkennbarkeit in der streitgegenständlichen Berichterstattung rechtsfehlerhaft verneint. Ausreichend sei nach der Rechtsprechung auch des Senats (NJW-RR 2018, 44) die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis. Da es in O…/B… nur einen yyy Kindergarten gebe und dort auch nur eine Erzieherin, nämlich die Klägerin, wegen haltloser Vorwürfe gekündigt worden sei, sei diese Erkennbarkeit fraglos gegeben. Die Urteile in den Parallelverfahren beträfen vergleichbare Sachverhalte und hätten durchgängig die Erkennbarkeit der Klägerin bejaht (K 19, K 24, K 25). Die streitgegenständlichen Behauptungen seien unwahr und persönlichkeitsrechtsverletzend, die Beklagte habe ihrer Beweislast nicht genügt, was das Landgericht ebenfalls verkannt habe. Der Klägerin stehe daher auch der geltend gemachte Widerrufsanspruch zu.

Sie beantragt,

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 06.08.2021, Az.: 3 O 163/20 wird es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft letzteres zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:

a) KINDER ZUM ESSEN GEZWUNGEN, BIS SIE ERBRACHEN

b) Der Zeitung zufolge hatten die beiden Frauen die Kinder mehrfach bis zum Erbrechen zum Essen genötigt und auch zum Schlafen auf Befehl gezwungen.

c) Die Beschuldigten hätten ihre Schutzbefohlenen „unzulässigem Druck und pädagogisch fragwürdiger Behandlung ausgesetzt“

d) Damit hätten sie sich der Beeinträchtigung des Kindeswohls schuldig gemacht.

e) Gegen dieses Leitbild hätten die Mitarbeiterinnen willentlich verstoßen.

f) Weil sie Kinder massiv unter Druck gesetzt und zum Essen gezwungen haben sollen, ist zwei Mitarbeiterinnen des yyy Kindergartens … in L… (Kreis W…) gekündigt worden.“

wie geschehen in der Berichterstattung der Beklagten vom 7. Juni 2019 mit der Überschrift „Kinder zum Essen gezwungen, bis sie erbrachen: Erzieherinnen gekündigt“, ursprünglich abrufbar unter der URL https://www.xxxxxx (Anlage K9).

2. die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. 1. a) bis e) aufgeführten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf auf der Internetseite www.xxx.de wie folgt in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung und für die Dauer eines vom Gericht zu bestimmenden Zeitraums, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats zu veröffentlichen:

Widerruf

In der unter dem 07. Juni 2019 auf unserer Internetseite www.xxx.de veröffentlichten Berichterstattung mit der Überschrift „Kinder zum Essen gezwungen, bis sie erbrachen: Erzieherinnen gekündigt“ haben wir behauptet:

– KINDER ZUM ESSEN GEZWUNGEN, BIS SIE ERBRACHEN

– Der Zeitung zufolge hatten die beiden Frauen die Kinder mehrfach bis zum Erbrechen zum Essen genötigt und auch zum Schlafen auf Befehl gezwungen.

– Die Beschuldigten hätten ihre Schutzbefohlenen „unzulässigem Druck und pädagogisch fragwürdiger Behandlung ausgesetzt“.

– Damit hätten sie sich der Beeinträchtigung des Kindeswohls schuldig gemacht.

– Gegen dieses Leitbild hätten die Mitarbeiterinnen willentlich verstoßen. Diese Behauptungen widerrufen wir hiermit als unwahr.

Unterschrift

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.822,96 € zu erstatten.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog zu.

1. Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Beeinträchtigung einer Person durch eine Berichterstattung ist, dass diese in dieser Berichterstattung erkennbar dargestellt wird, damit eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts möglich ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass deine solche Erkennbarkeit die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraussetzt, vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen ausreicht, aufgrund derer der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkennt werden (OLG Karlsruhe Urteil vom 18.12.2020 – 14 U 124/19 – Anlage K 25; OLG Köln, Urteil vom 18.4.2019 – 15 U 156/18 – juris; Senat, Urteil vom 24. September 2019 – 4 U 1401/19 –, Rn. 4, juris; Urteil vom 30.8.2016 – 4 U 314/16 n.v.). Grundrechte können nämlich nicht nur dann betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn sie an solche Leser gerät, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, den Betroffenen zu identifizieren. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen sind die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 – 15 U 157/17 –, Rn. 26, juris). Noch weitergehend lässt es das OLG Saarbrücken (Urteil vom 29.4.2009, 5 U 465/08 – juris) für eine Erkennbarkeit bei einer Berichterstattung über berufliche Umstände ausreichen, wenn der Betroffene auch nur theoretisch von Arbeitskollegen erkannt werden könnte. Der Senat hat bereits im Urteil vom 24.9.2019 Zweifel geäußert, ob dieser sehr weitgehenden Auffassung gefolgt werden könnte. Eine solche Ausdehnung des Begriffs der Erkennbarkeit stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf freie Berichterstattung dar, weil in den Fällen, in denen eine identifizierende Berichterstattung unter Namensnennung oder mit Abdruck eines Fotos wegen der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht möglich wäre, eine anonymisierte Berichterstattung rechtlich zwar zulässig, faktisch aber ausgeschlossen wäre, weil es theoretisch immer möglich ist, dass mit den Umständen des Einzelfalls vertraute Dritte bei eingehender Recherche einen Rückschluss auf den Betroffenen ziehen können. Dass ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermitteln kann, reicht für eine Erkennbarkeit aber gerade nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 – 15 U 157/17 –, Rn. 28, juris vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage, § 13 Rn. 37; LG Düsseldorf AfP 2000, 470). Einen begründeten Anlass anzunehmen, gerade aufgrund der Berichterstattung der Beklagten erkannt zu werden, hatte auch die Klägerin nicht. Bei dem Internetauftritt der Beklagten handelt es sich um ein regionales Newsportal, das in zehn Städten eigene Redaktionen und lokale Kanäle betreibt. Beim Betreten der Seite entscheiden sich die Leser für ein lokales Fenster einer deutschen Region, aus der sie Nachrichten lesen wollen (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/xxx). Vorliegend entstammt der als Anlage K 9 vorgelegte Artikel dem Regionalteil Berlin dieses Internetauftritts. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Lokalteil im Wohnumfeld der Klägerin abgerufen wird, sind nicht ersichtlich. Dass irgendjemand aus dem Bekanntenkreis der Klägerin die Berichterstattung der Beklagten gleichwohl tatsächlich zur Kenntnis genommen hätte, behauptet auch die Klägerin nicht; ihr Prozessbevollmächtigter hat sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend eingelassen, die Klägerin selbst habe nach Erscheinen der Artikel in „S…“ und „B… Zeitung“ eine Internetrecherche durchgeführt und sei dabei auf die Berichterstattung der Beklagten gestoßen. Nach Auffassung des Senats kann aber ebenso wie bei der Frage, wo bei einer Internetberichterstattung der deliktische Gerichtsstand im Sinne des § 32 ZPO liegt, aber auch bei der Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen der erkennbaren Darstellung einer Person vorliegt, nicht außer Betracht bleiben, ob die Äußerung sich auf einen Umstand bezieht, der einen räumlichen Bezug zum Erscheinungsort oder Verbreitungsgebiet aufweist. Dies ist hier – insofern anders als bei den von der Klägerin gegen die … oder …-online angestrengten Verfahren – nicht der Fall.

2. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn man gleichwohl zugunsten der Klägerin deren Erkennbarkeit unterstellt, muss sie nämlich die angegriffenen Tatsachenbehauptungen hinnehmen.

a) Eine eigene Behauptung dieser Tatsachen lässt sich dem streitgegenständlichen Artikel nicht entnehmen. Unabhängig davon, dass dieser mehrfach auf die Berichterstattung des „S…“ Bezug nimmt und erkennen lässt, dass er ohne eigene Recherchen der Beklagten seine Informationen einerseits aus dieser Quelle und andererseits aus der Pressemitteilung des E… F… bezieht („Der Zeitung zufolge“; „laut Mitteilung“; „Zuvor hatte der S… berichtet“) wird auch aus den einzelne Formulierungen deutlich, dass die Beklagte hiermit keine eigene Behauptung aufstellen, sondern die in den o.a. Quellen aufgestellten Vorwürfe lediglich verbreiten wollte, ohne sich diese zugleich zu eigen zu machen. Anders als die Klägerin meint, ist der Artikel nämlich nicht „durchgehend indikativisch“, sondern im Konjunktiv gehalten und lässt durch die mehrfache Verwendung des Wortes „sollen“ erkennen, dass den Behauptungen keine eigenen Erkenntnisse der Beklagten zugrunde liegen. Aus diesen Formulierungen in Verbindung mit der insgesamt an sechs Stellen in dem ansonsten kurzen Artikel enthaltenen Bezugnahme auf das E… F… und den „S…“ wird der verständige Durchschnittsleser folgern, dass die Beklagte, die auch örtlich keinen Bezug zu der Meldung hat, keine eigenen Erkenntnisquellen hat, sondern lediglich Erkenntnisse Dritter verbreitet. Ein Zueigenmachen erfordert nämlich, dass eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 – 4 U 217/18 juris Rz. 15 m.w.N.). Bei einer solchen Annahme ist aber grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Beschluss vom 15. September 2021 – 4 U 1214/21 –, Rn. 5, juris; Urteil vom 12. Mai 2020 – 4 U 1523/19 –, Rn. 31, juris; Urteil vom 18.05.2018 – 4 U 217/18 – juris m.w.N. allgem. Auffassung). Ein Presseorgan macht sich die ehrenrührige Äußerung eines Dritten nicht schon mit deren Verbreitung allein dadurch zu eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BVerfG, WM 2009, 1706; BGH AfP 2010, 72 unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; Senat Urteil vom 03. Mai 2012 – 4 U 1883/11 –, Rn. 23, juris).

b) Dem hat die Klägerin indes auch durch die allein auf das Verbreiten abzielende Antragstellung Rechnung getragen, dass sie gleichwohl annimmt, die Beklagte habe sich diese Äußerung zu eigen gemacht, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Auch der Verbreiter einer Äußerung ist nämlich von der Störerhaftung nicht freigestellt. Die Verbreitung nicht bewiesener Äußerungen eines Dritten, wie sie hier gegeben ist, beinhaltet nämlich ebenso wie die Wiedergabe eines Gerüchts nicht nur die Tatsache, dass jemand diese Behauptungen aufgestellt hat; vielmehr wird zugleich der Gegenstand dieser Behauptungen als Verdachtsäußerung mitgeteilt. Gegen eine solche Verbreitung ist der Betroffene ist in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen. (OLG Stuttgart Urteil vom 16.10.2019 – 4 U 120/19, GRUR-RS 2019, 45168, beck-online; Senat, Beschluss vom 15. September 2021 – 4 U 1214/21 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 21. August 2018 – 4 U 255/18 –, juris). Sähe man dies anders, könnten die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden, dass lediglich die Äußerungen Dritter wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 525, NJW Jahr 1993 526 – Ketten-Mafia BGH NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1131, NJW Jahr 1996 1132 – Polizeichef). Eine Einschränkung der Haftung kommt in einer solchen Konstellation nur in Betracht, wenn das Medium bei der Verbreitung lediglich einen „Markt der Meinungen“ eröffnet, etwa im Rahmen einer Live-Diskussion (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap. 10 Rn 208). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

c) Vorliegend hat die Beklagte indes die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht überschritten. Voraussetzung einer jeden Verdachtsberichterstattung – sei es, dass über laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, sei es, dass über selbst recherchierte Missstände berichtet wird – ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht. Dabei sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Sie darf keine Vorverurteilung enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Unzulässig ist eine auf Sensationen abzielende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente müssen berücksichtigt werden, was regelmäßig die Einholung einer Stellungnahme des Verdächtigen erforderlich macht. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (allg. Auffassung, vgl. statt aller bereits Senat, Urteil vom 27. November 2003 – 4 U 991/03 –, Rn. 8, juris).

a. Dass hier infolge der Kündigung mehrerer Mitarbeiterinnen, der Pressemitteilung des E… F… und des von der Staatsanwaltschaft u.a. auch gegen die Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag, lässt auch die Berufung unbeanstandet. Grundsätzlich darf über den Stand eines Ermittlungsverfahrens berichtet werden. Allerdings ist zu beachten, in welchem Stadium sich das Ermittlungsverfahren befindet. Da jedermann Strafanzeige erstatten kann, sie also für sich betrachtet nicht viel besagt, gehen hier die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen vor, solange nicht ein besonderes Informationsinteresse besteht. Für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gilt Ähnliches, auch wenn hier die Staatsanwaltschaft den erforderlichen Anfangsverdacht bejaht hat. Je weiter das Ermittlungsverfahren seinen Fortgang nimmt, desto eher geht das Informationsinteresse dem Geheimhaltungsinteresse vor. In allen Fällen aber ist zu beachten, dass Berichte über polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen für den Beschuldigten die Gefahr einer Prangerwirkung und sonstiger u.U. schwerer Nachteile mit sich bringen. An die Zulässigkeit namentlicher Erwähnung sind deswegen strenge Anforderungen zu stellen. Auch darf das Maß der Verdächtigung über das Ermittlungsergebnis nicht hinausgehen, sofern keine verlässlichen Zusatzinformationen vorliegen (Senat, Urteil vom 27. November 2003 – 4 U 991/03 –, Rn. 10, juris). Um eine namentliche Erwähnung der Klägerin geht es vorliegend jedoch nicht. Dass auch eine anonymisierte Berichterstattung wegen des kleinen Kreises von Mitarbeitern in der Kindertagesstätte dazu führt, dass die Klägerin mit diesen Vorwürfen konfrontiert wird, ändert daran nichts. Vorwürfe von Zwangsernährung in Kindertagesstätten betreffen auch einen Umstand von hinreichendem Gewicht für eine Verdachtsberichterstattung. Der durchweg in neutralem Ton und im Konjunktiv gehaltene Artikel macht überdies hinreichend deutlich, dass es sich nicht um bewiesene Vorwürfe handelt, auch wenn entlastende Umstände nicht mitgeteilt werden, eine Prangerwirkung ist aufgrund der Berichterstattung der Beklagten, die über die Vorberichterstattung des „Südkuriers“ an keiner Stelle hinausgeht, nicht zu befürchten; die Klägerin selbst lässt indes offen, welche entlastenden Umstände am 7.6.2019 vorlagen und von der Beklagten hätten erwähnt werden müssen.

b. Anders als die Klägerin meint, kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, eigene Recherchen unterlassen und sich allein auf die …-Meldung vom 7.6.2019 sowie die Information des E… F… (K 4) verlassen zu haben. Auch überregionale Tageszeitungen sind nicht in der Lage, sämtliche Meldungen selbst zu formulieren oder gar selbst zu recherchieren. Sie sind auf die Übernahme von Agentur- und sonstigen Meldungen angewiesen, weitgehend ohne eigene zusätzliche Prüfung. Stammt die Meldung von einer anerkannten Agentur besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung zur Nachrecherche. Voraussetzung ist jedoch, dass die Meldung keinen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen lässt (KG, Urteil 7.6.2007 – 10 U 247/06, AfP 2007, 571). Wird in der Meldung als einzige Quelle eine andere Zeitung genannt, können weitere Recherchen in Betracht kommen. Mit Blick hierauf hat das LG Berlin in einem Parallelverfahren (27 O 369/19 – K 19) in der o.a. …-Meldung keine privilegierte Quelle gesehen worden, weil aus dieser erkennbar geworden sei, dass sich diese Meldung wiederum nur auf die Berichterstattung des „S…“ stütze. Dieser Entscheidung lagen allerdings insgesamt drei Artikel auf www…de und www…de sowie eine Verlinkung auf einen Artikel des „S…“ zugrunde, in denen es nicht lediglich – wie hier – um die Verbreitung von Drittäußerungen ging, weil sich dortige Beklagte diese Behauptungen erkennbar zu eigen gemacht hatte. Der …-Mitteilung vom 7.9.2019 lässt sich überdies entgegen dieser Entscheidung auch nicht eindeutig entnehmen, dass hiermit allein eine Berichterstattung des „S…“ wiedergegeben wird; vielmehr wird im Eingangssatz die Kündigung zweier Mitarbeiterinnen wegen der Vorfälle ohne Quelle und damit als Ergebnis eigener Recherche der … mitgeteilt. Erst im weiteren Verlauf der Meldung wird unter Verwendung des Konjunktivs auf die Vorberichterstattung abgestellt. Überdies wird dort ein Sprecher des E… F… zitiert, was den Schluss auf eine vorhergehende Anfrage der … bei diesem als Bestandteil eigener Recherchearbeit gestattet. Auch wenn das E… F… als ehemaliger Arbeitgeber der Klägerin über deren Kündigung nicht unbefangen unterrichten konnte, handelt es sich doch gleichwohl bei einem Erzbistum um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der auch die … erhöhte Glaubwürdigkeit beimessen durfte. In der Gesamtwürdigung ließ die erste …-Meldung vom 7.6.2019 daher für die Beklagte noch keinen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen, der eine Abweichung von dem sog. Agenturprivileg gerechtfertigt und eigene Recherchen geboten hätte. Deren Notwendigkeit hängt zudem von der Schwere des mit der Meldung verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Aufklärungsmöglichkeiten der Redaktion ab (BGH, Urteil vom 1.12.2012 – VI ZR 315/10 – juris; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12; Burkhardt in Wenzel, aaO. Kap. 6 Rn 137 m.w.N.). Angesichts der Ortsferne der Beklagten waren diese hier aber beschränkt. Auch war der Name der Klägerin nicht genannt worden. Gegenüber einer namentlichen Berichterstattung greift eine solche anonyme Berichterstattung aber nur in erheblich geringerem Ausmaß in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, weil er jedenfalls von dem weit überwiegenden Teil der Leserschaft nicht identifiziert werden kann und auch bei einem Verbleib des Artikels in einem Online-Archiv nicht zu befürchten ist, dass der berichtete Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Namen des Betroffenen in Verbindung gebracht werden kann.

Kann sich danach die Beklagte aber auf eine privilegierte Quelle stützen und aufgrund dessen von eigenen Recherchen absehen, bedarf es auch der Einholung einer Stellungnahme der Klägerin nicht, die lediglich Bestandteil einer solchen Recherche ist.

3. Für den daneben geltend gemachten Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog auf Widerruf der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen fehlt es unabhängig von der Frage, ob die Berichterstattung der Beklagten nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig und die Klägerin hierin identifizierbar war, an den besonderen Voraussetzungen dieses Anspruchs.

a. Zum einen hat die Beklagte die streitgegenständlichen Behauptungen nicht aufgestellt, sondern lediglich verbreitet. Wer eine Behauptung nicht aufgestellt, sondern nur verbreitet hat, ohne sie sich zu eigen zu machen, ist aber nur zu der Erklärung verpflichtet, er „rücke von der Äußerung ab“ oder er „distanziere sich von ihr“ (BGHZ 66, 182/189 – Panorama). Einen solchen Antrag hat die Klägerin indes nicht gestellt.

b. Zum anderen steht ein Anspruch auf Widerruf einer Behauptung nur demjenigen zu, der nachweist, dass die streitige Tatsachenbehauptung unwahr ist, was positiv festgestellt werden muss (BGH v. 22.4.2008 – VI ZR 83/07- Richtigstellungsanspruch des BKA). Eine solche Folgerung lässt jedoch auch die hier erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO nicht zu. Dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe von Anfang an unzutreffend waren, hat die Klägerin zwar behauptet, jedoch nicht unter Beweis gestellt. Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung einen Widerruf in der abgeschwächten Form, dass die Behauptung nicht aufrechterhalten werden kann, dann zu, wenn die Unwahrheit zwar noch nicht erwiesen ist, aber bei objektiver Beurteilung nicht einmal ernstliche Anhaltspunkte für ihre Wahrheit festgestellt werden können (BVerfG NJW 2004, 354, 357; BGH NJW 1970, 1077 – Nachtigall; vgl. auch BGH NJW 1974, 1710/1711 – Arbeitsrealitäten; 1984, 1103 – Wahlkampfrede; GRUR 1975, 89 – Brüning I; 1981, 297 – Anne Frank). Einen solchen Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt, er kann auch nicht als Minus zu dem geltend gemachten Widerrufsanspruch gesehen werden. Da die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene haben kann, kann die Presse darüber hinaus zur Abmilderung solcher Wirkungen in eine Folgeverantwortung genommen werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen zu der betreffenden Straftat eingestellt werden oder der Betroffene freigesprochen wird. Der erforderliche Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht wird in solchen Fällen dadurch herbeigeführt, dass dem Betroffenen das Recht zugebilligt wird, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen, was auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 –, Rn. 19, juris). Auch einen solchen Nachtrag begehrt die Klägerin indes nicht.

c. Ob – wie die Beklagte meint – ein Widerrufsanspruch auch daran scheitert, dass infolge der Löschung des Beitrages nur wenige Tage nach seiner Veröffentlichung die Beeinträchtigung nicht mehr fortdauert, braucht daher nicht entschieden zu werden, erscheint allerdings fraglich. Grundsätzlich entfällt der Widerrufsanspruch erst dann, wenn die Mitteilung durch die spätere Berichterstattung so überholt wird, dass sie ohne jedes Interesse ist. Allein der Umstand, dass eine Nachricht in den Medien für den Leser oder Hörer sehr schnell an Aktualität verliert, reicht demgegenüber nicht aus, um die Fortdauer der Störung zu verneinen (BGH NJW 1968, 644/645 – Fälschungen; GRUR 1966, 272/274 – Arztschreiber). Ebenso wenig kann sich der Störer darauf berufen, dass die Störquelle durch seinen Widerruf deshalb nicht völlig beseitigt werden kann, weil dieselbe Behauptung – wie auch hier – auch von anderen Medien aufgestellt worden ist (Wenzel/Gamer-Peifer Kap 13 Rn 27). Es ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten für einen Widerrufsanspruch des Klägers auch unerheblich, dass infolge ihrer Verurteilungen die Verantwortlichen des Südkuriers und von www…de, www…de und von …-online zwischenzeitlich einen solchen Widerruf erklärt haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 GKG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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