Keine Lizenzpflicht für Kabel-TV im Seniorenwohnheim

11. September 2026
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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2026, Az.: I ZR 35/23

Die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von Rundfunkprogrammen über das interne Kabelnetz eines Seniorenwohnheims in die Bewohnerzimmer greift nicht in das Weitersenderecht der Sendeunternehmen ein. Zwar stellt die Signalweiterleitung eine Handlung der Wiedergabe dar. Es fehlt jedoch an einem spezifischen technischen Verfahren und an einem neuen Publikum, weil die Bewohner die Sendungen im privaten Kreis empfangen. Der BGH wies deshalb die Revision der klagenden Verwertungsgesellschaft gegen die Abweisung ihrer Unterlassungsklage zurück.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 3. September 2026

Az.: I ZR 35/23

Seniorenwohnheim III

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 – C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 – VHC 2 Seniorenresidenz).

BGH, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 35/23 – OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. April 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1 Die Klägerin ist eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz zugelassene Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken des Fernsehens, des Hörfunks und der digitalen verlegerischen Rechte von Presseverlegern.

2 Die Beklagte betreibt in D. ein Senioren- und Pflegezentrum, in welchem im Pflegebereich 88 Einzel- und 3 Doppelzimmer in 4 Wohnbereichen vorhanden sind. Dort leben auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die neben der Wohnunterbringung auch umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung der Beklagten über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

3 Die Beklagte empfängt in der Einrichtung über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter. Auf diese Weise werden sämtliche Bewohner- und Pflegezimmer des Senioren- und Pflegezentrums mit Fernseh- und Hörfunksignalen versorgt.

4 Die Klägerin hält die Weitersendung der Rundfunkprogramme durch die Beklagte für lizenzierungspflichtig und hat die Beklagte erfolglos zum Abschluss eines Lizenzvertrags aufgefordert.

5 Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht (LG Frankenthal, Urteil vom 13. Juli 2022 – 6 O 318/21, juris) die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,

es zu unterlassen, die in Anlage K 1a bezeichneten Rundfunkprogramme über das Kabelnetz in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung (…), insbesondere von der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner-/Pflegezimmern, weiterzusenden.

6 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Zweibrücken, ZUM-RD 2023, 433). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

7 Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache I ZR 34/23 (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024, GRUR 2024, 381 = WRP 2024, 476 – Seniorenwohnheim I) gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und das Verfahren nach der Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 – C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 – VHC 2 Seniorenresidenz) wieder aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da es an einer öffentlichen Wiedergabe fehle.

9 Zwar liege eine Handlung der Wiedergabe vor, es fehle jedoch an der Öffentlichkeit der Wiedergabe, weil sich die Wiedergabe im Streitfall auf den begrenzten Personenkreis der Einrichtungsbewohner beschränke, die – ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft – ein strukturell sehr homogener und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteter stabiler Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation seien.

10 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist die Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt (dazu nachfolgend B I) und kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nach Auffassung des Senats eine anspruchsauslösende öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden (dazu nachfolgend B II). Das angegriffene Urteil erweist sich jedoch jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (dazu nachfolgend B III).

11 I. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung. Sie können im Falle einer widerrechtlichen Verletzung dieses Rechts Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen (zu § 97 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – I ZR 171/19, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 9] = WRP 2020, 1573 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN). Die Klägerin nimmt diesen Anspruch nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat und die die Revision nicht angreift, für die Sendeunternehmen der streitgegenständlichen Rundfunkprogramme wahr.

12 II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nach Auffassung des Senats eine anspruchsauslösende öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden.

13 1. Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 11] – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entsprechendes gilt für ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller, sofern ihnen das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung zusteht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 4, § 95 UrhG).

14 2. Das hier in Rede stehende ausschließliche Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendung über Kabel weiterzusenden, ist durch das Unionsrecht nicht geregelt (dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 [juris Rn. 36] – Ramses mwN). Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, die Kabelweitersendung von Funksendungen in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten nach ihrem Erwägungsgrund 16, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vorsehen, die drahtgebundene Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, auch wenn die betreffende Wiedergabe nicht an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten (BGHZ 206, 365 [juris Rn. 37] – Ramses mwN).

15 Eine unionsrechtskonforme Auslegung der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG ist wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Danach kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber beide Fallgestaltungen parallel regeln wollte (BGHZ 206, 365 [juris Rn. 38] – Ramses mwN). So verhält es sich hier. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wegen einer Kabelweitersendung zustehen.

16 Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGHZ 206, 365 [juris Rn. 30 bis 41] – Ramses; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 22] = WRP 2018, 701 – Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 12] – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, jeweils mwN).

17 3. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. April 2023 – C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 – Blue Air Aviation, mwN).

18 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Weitersendung von Hör- und Fernsehrundfunksendungen durch eine Verteileranlage in die Zimmer der Bewohner eines Senioren- und Pflegezentrums eine Handlung der Wiedergabe darstellt.

19 aa) Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst. Eine „Wiedergabe“ setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 17] – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN).

20 bb) Danach ist die hier in Rede stehende Weitersendung von Rundfunksendungen in die Zimmer der Bewohner eines Senioren- und Pflegezentrums mittels eines technischen Mittels wie einer Verteileranlage als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG einzustufen. Die Beklagte ist bei der Weitersendung durch die Verteileranlage in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig geworden, um den Bewohnern ihrer Einrichtung die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.

21 b) Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat im Verfahren „Seniorenwohnheim I“ (BGH, GRUR 2024, 381) unterbreitete Vorlagefrage 1 zur Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit der Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat der Gerichtshof nicht beantwortet, so dass insoweit keine unionsrechtliche Klärung erfolgt ist.

22 Der Senat ist weiterhin, wie im Vorlagebeschluss ausgeführt (siehe hierzu im Einzelnen BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 19 bis 30] – Seniorenwohnheim I), anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass im Streitfall die Wiedergabe nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören, und deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten – mithin öffentlich – erfolgt (die Öffentlichkeit der Wiedergabe im Parallelverfahren bejahend auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 45 bis 54). Hierauf kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil es jedenfalls an den weiteren Merkmalen einer öffentlichen Wiedergabe fehlt (dazu siehe nachfolgend Rn. 23 bis 37).

23 III. Das angegriffene Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Es fehlt für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe an den weiteren Voraussetzungen eines spezifischen technischen Verfahrens sowie eines neuen Publikums, die der Gerichtshof der Europäischen Union für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fordert.

24 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 24 = WRP 2018, 1052 – Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 – C-607/11, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 24 bis 26] = WRP 2013, 618 – ITV Broadcasting u.a.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 – C-348/13, GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1441 – BestWater International).

25 2. Im Streitfall handelt es sich nicht um ein spezifisches technisches Verfahren im vorgenannten Sinn.

26 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Parallelverfahren (BGH, GRUR 2024, 381 – Seniorenwohnheim I) entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 31 bis 34 – VHC 2 Seniorenresidenz). Ein in diesem Sinne für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe erforderliches spezifisches technisches Verfahren liegt nur vor, wenn die Verwendung eines bestimmten technischen Verfahrens eine von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung von Sendungen beinhaltet. Dies ist insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet der Fall, nicht aber bei der im Streitfall gegebenen zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weitersendung durch ein einrichtungsinternes Kabelnetz (vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 32 f. – VHC 2 Seniorenresidenz; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-127/24, Rn. 21 und 23). An der im Vorlagebeschluss im Parallelverfahren vertretenen, anderslautenden Auffassung (siehe BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 35] – Seniorenwohnheim I) hält der Senat nicht fest.

27 b) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Umstand, dass im Streitfall das Recht der Sendeunternehmen zur Kabelweitersendung in Rede steht, für die Beurteilung des technischen Verfahrens nichts anderes. Insbesondere ist das Recht zur Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 und der §§ 20, 20b UrhG damit – entgegen der Auffassung der Revision – nicht entleert, sondern behält seinen Anwendungsbereich für den Fall, dass die Weitersendung ein „neues Publikum“ erreicht.

28 c) Der Senat ist im vorliegenden Fall (ebenso wie im Parallelverfahren) nunmehr der Auffassung, dass es keiner weiteren Feststellungen dazu bedarf, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelweitersendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen (im Parallelverfahren noch aA BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 41] – Seniorenwohnheim I). Es steht vorliegend, wie in der erneuten Revisionsverhandlung deutlich geworden ist, nicht im Streit, dass die Einrichtung der Beklagten im terrestrischen Sendegebiet der weitergeleiteten Sendungen liegt.

29 3. Es fehlt im Streitfall auch an der Voraussetzung des „neuen Publikums“, worunter ein Publikum zu verstehen ist, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

30 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Parallelverfahren ausgeführt, dass, wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werks durch den Rundfunk gibt, er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen will, das heißt die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten beziehungsweise familiären Kreis empfangen (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 36 – VHC 2 Seniorenresidenz, mwN). Ein neues Publikum stellen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus dar, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, weil die Adressaten der Wiedergabe unter diesen Umständen das geschützte Werk grundsätzlich nur aufgrund des Tätigwerdens des Betreibers der betreffenden Einrichtung genießen, der ihnen in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu diesem Werk gewährt, wenn sie sich innerhalb des Sendegebiets befinden (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 37 f. – VHC 2 Seniorenresidenz, mwN).

31 Hingegen können, wenn die Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese nicht als „neues Publikum“ angesehen werden (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 39 – VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-135/23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 45] = WRP 2024, 910 – GEMA, wo wiederum auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-135/23 vom 22. Februar 2024 Rn. 60, verwiesen wird).

32 b) Für den Streitfall folgt hieraus, dass Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“ darstellen. Dieser Schluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gegensatz zum Eigentümer eines Apartments, das er vermietet, der Betreiber eines Seniorenwohnheims für die Bewohner eine Reihe von Dienstleistungen erbringt. In beiden Fällen gehören die Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 41 – VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 37 bis 39).

33 Dieser Annahme steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines „neuen Publikums“, weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 43).

34 c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Anwendung der für die öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der im Parallelverfahren ergangenen Vorlageentscheidung (EuGH, GRUR 2026, 796 – VHC 2 Seniorenresidenz) formuliert hat.

35 aa) Die Sendeunternehmen sind auch dann, wenn eine Kabelweitersendung nicht vergütungspflichtig ist, nicht gehindert, den Vermögenswert ihres Programms im Rahmen ihres Geschäftsmodells bei Erstausstrahlung (etwa durch Werbeeinnahmen) zu realisieren (vgl. Peukert, ZUM 2017, 881, 894). Einen Vergütungsanspruch wegen der Weitersendung nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG haben sie nur, wenn in ihr Leistungsschutzrecht durch eine öffentliche Wiedergabe eingegriffen wird. Die von der Revision gesehene Doppelbelastung der Sendeunternehmen – einerseits hätten sie für die Erstsendung eine Vergütung an die Urheber zu zahlen, könnten sich andererseits bei dem weitersendenden Verwerter aber nicht refinanzieren – rechtfertigt keine Abweichung von dem Regelungskonzept der öffentlichen Wiedergabe. Die Lage der Sendeunternehmen entspricht vielmehr derjenigen der Urheber, weil auch diesen gegen das weitersendende Unternehmen ein Vergütungsanspruch nur bei öffentlicher Wiedergabe zusteht. Ebenso wie im Falle der Urheber (dazu vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 44 – VHC 2 Seniorenresidenz) führte, wenn es an einer öffentlichen Wiedergabe fehlt, die Zubilligung einer Vergütung für die Weitersendung zu unangemessenen zusätzlichen Einnahmen der Sendeunternehmen. Denn die bei Fehlen einer Weitersendung allein betroffene Erstsendung haben die Sendeunternehmen im Rahmen ihres Geschäftsmodells zu finanzieren.

36 bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Sendeunternehmen erwürben ihr Recht zur Weitersendung mit der Erstausstrahlung der Programme und hätten keinen Willen, dieses Recht an bestimmte Unternehmen zu lizenzieren oder auf eine Lizenzierung zu verzichten, so dass – anders als im Falle der Urheber nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nicht in Betracht komme, die Bewohner eines Seniorenwohnheims als von der Lizenzierung des Senderechts umfasstes Publikum anzusehen. Raum für eine Lizenzierung ist lediglich eröffnet, soweit in das Recht zur Weitersendung eingegriffen wird. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall, soweit es sich bei den Bewohnern des Seniorenwohnheims der Beklagten nicht um ein „neues Publikum“ handelt. Ob ein „neues Publikum“ erreicht wird, also ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu beurteilen und nicht durch empirische Ermittlung des Willens der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten festzustellen. Aus diesem Grund bleibt auch das Argument der Revision ohne Erfolg, das Fehlen eines Willens zur Mitlizenzierung ergebe sich klar aus der Lizenzierungspraxis der Klägerin, die einen Tarif für die Weitersendung in Senioren- und Pflegeheimen vorsehe.

37 cc) Diese mit Blick auf den unionsrechtlichen Begriff der öffentlichen Wiedergabe erfolgende einheitliche Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (dazu bereits vorstehend Rn. 14 bis 16) wahrt die Grundrechte der Sendeunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Berufsfreiheit der Sendeunternehmen handelt es sich um eine verhältnismäßige Regelung der Berufsausübung. Mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht der Sendeunternehmen stellt diese Auslegung eine verhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

38 C. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).

Koch Schwonke Feddersen

Pohl Schmaltz

Vorinstanzen:

LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 13.07.2022 – 6 O 318/21 –

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.03.2023 – 4 U 102/22 –

Verkündet am:

3. September 2026

Hemminger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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