Kfz-Sachverständiger darf nicht mit falscher Verbandszugehörigkeit werben

04. Oktober 2019
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Fotolia_169838611: Versicherungsprüfer nimmt einen Schaden an einem schwarzen Auto auf. Urteil des LG Essen vom 12.07.2018, Az.: 43 O 16/18

Ein Kfz-Sachverständiger darf nicht im Internet damit werben, anerkanntes Mitglied in einem bestimmten Kfz-Sachverständigenverband zu sein, obwohl er tatsächlich anerkanntes Mitglied in einem anderen Kfz-Sachverständigenverband ist. Da sich die Werbung des Kfz-Sachverständigen unter anderem auch an die Justiz oder an die Wirtschaft richte, sei es von Bedeutung welchem Verband der Kfz-Sachverständige angehöre, da es insofern um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität gehe.

Landgericht Essen

Urteil vom 12.07.2018

Az.: 43 O 16/18

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit der Ankündigung zu werben:

„Vom C anerkannter Kfz.-Sachverständiger für

Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung“

solange dies nicht den Tatsachen entspricht;

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Unterlassungsantrages gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15.000,00 Euro, im Übrigen (wegen des Zahlungsantrages) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Laut § 2 Abs. 1 der Satzung dient der Verein der Förderung gewerblicher Interessen in den Bereichen des Wettbewerbsrechts und hat u.a. den Zweck, unlautere und wettbewerbswidrige Maßnahmen zu bekämpfen.

Der Beklagte betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro in H.

Der Beklagte warb auf seiner Internetseite www.I.de am 26.06.2017 für seine Leistungen (Beratung, Gutachten, Kontrolle) unter Anderem mit einer Ablichtung eines Gutachtendeckblattes, auf dem aufgedruckt war:

„Kfz-Sachverständiger I

Vom C anerkannter Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung“ (vgl. Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 7).

Der Beklagte ist nicht Mitglied in dem seit 1959 existierenden C e.V. (C) und hat keine Eignungsprüfung (Fachkundeprüfung) absolviert, die vom C anerkannt ist.

Stattdessen ist der Beklagte Mitglied in dem 2013 gegründeten W und von diesem als Kfz-Sachverständiger anerkannt.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 9) mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierfür setzte der Kläger eine Frist bis zum 10.07.2017.

Anschließend leitete der Kläger unter dem 01.09.2017 (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 12) ein Einigungsverfahren gemäß § 15 UWG vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der J in N ein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2017 (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 23) lehnte der Beklagte die Abgabe einer Unterwerfungserklärung ab.

In der Sitzung der Einigungsstelle der J vom 13.12.2017 (Protokoll Anl. K 6 zur Klageschrift, Bl. 29ff.) wurde das Scheitern des Einigungsverfahrens festgestellt. Der Vorsitzende der Einigungsstelle führte dabei aus, dass im konkreten Fall eine Täuschung nicht zu erkennen sei, da beide Fachverbände bei Verbrauchern nicht so bekannt seien. Der Beklagte habe, soweit ersichtlich, auch keine Täuschungsabsichten gehabt; schließlich bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung des Beklagten sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Beklagte täusche die Kundenkreise über eine nicht existierende Mitgliedschaft in dem Verband C. Hierdurch verschaffe sich der Beklagte einen Wettbewerbsvorteil, da es sich beim C um den größten Zusammenschluss freiberuflich tätiger Kfz-Sachverständiger in Deutschland handele, der bei der Justiz, in der Versicherungswirtschaft, Anwaltschaft, bei Verbraucherschutzverbänden und bei Autofahrern bekannt und anerkannt sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit der Ankündigung zu werben:

„Vom C anerkannter Kfz.-Sachverständiger für

Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung“

solange dies nicht den Tatsachen entspricht;

2. für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, bei der Falschangabe auf seiner Homepage handele es sich um einen „Druckfehler“ auf dem Gutachtendeckblatt. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Beklagte an anderer Stelle in seinem Internetauftritt auf den W verweise.

Bei Angabe des richtigen Sachverständigenverbands wäre die Wirkung auf den Verbraucher gleich gewesen, da es für den Verbraucher keine Rolle spiele, bei welchen Sachverständigenverband der Beklagte Mitglied sei. Daher fehle es an der Relevanz der Irreführung.

Es sei nicht ersichtlich, dass sich die beiden Fachverbände so stark voneinander unterschieden, dass die Angabe der Mitgliedschaft für den Durchschnittsverbraucher von Relevanz sei.

Die Angabe des Beklagten stelle schon keine geschäftliche Handlung dar, da der Internetauftritt des Beklagten – unstreitig – lediglich die Abbildung eines Gutachtendeckblatts mit der beanstandeten Verbandsnennung zeige.

Schließlich fehle es an der Wiederholungsgefahr, da der Beklagte seine Tätigkeit zukünftig nicht mit einer Mitgliedschaft beim C bewerben werde und die Gestaltung seines Internetauftritts bereits geändert habe.

Die geltend gemachten Abmahnkosten seien nicht erforderlich gewesen.

Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger von dem Mitglied eines von ihm anerkannten Verbandes eine Unterlassung zu Gunsten eines gleichgearteten Verbandes verlange.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

Es ist grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn der anspruchsberechtigte Mitbewerber oder Verband nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Denn es steht dem Verletzer frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verband, der eine Rechtsfrage höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht auch gegen ein eigenes Mitglied vorgeht. Lediglich im Einzelfall kann es missbräuchlich sein, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.21).

Hier liegt allerdings noch nicht einmal ein derartiges selektives Vorgehen vor.

Dass der Kläger die Interessen des W zu wahren hätte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es sich um ein Mitglied des Klägers handeln sollte, musste der Kläger aus diesem Grund nicht die Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen durch den Beklagten unterlassen.

Die behauptete Selbstaufklärung der Vorfälle durch den Kläger ist bloße Spekulation des Beklagten.

B. Die Klage ist auch begründet.

I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

a) Anspruchsberechtigt sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist anhand der Zielsetzung, der Satzung und der tatsächlichen Betätigung des Verbandes zu ermitteln (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.31f., 3.34).

Ferner sind Verbände nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen. Es kommt darauf an, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dieses abstrakte Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verletzer wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche (z.B. Unterhaltungselektronik) oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet. Wird die Werbung für ein konkretes Produkt beanstandet, ist daher grundsätzlich nicht das Gesamtsortiment maßgeblich. Vielmehr ist grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.35 m. w. Nachw.).

Das Erfordernis der „erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Kläger – wie hier – sämtliche Industrie- und Handelskammern angehören und sich die durch diese Institutionen vermittelte mittelbare Mitgliedschaft, die den Anforderungen genügt, auch auf den hier maßgebenden Bereich erstreckt (BGH GRUR 1997, 758f., Rn. 14 – I ZR 234/94, bezogen auf den hiesigen Kläger; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.43).

b) Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Der Beklagte ist hinsichtlich aller Wettbewerbsverstöße Anspruchsgegner, da er gegen die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG verstoßen hat.

Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält insbesondere über die Person, Eigenschaft oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

a) Der Beklagte hat eine geschäftliche Handlung vorgenommen, indem er auf seiner Homepage mit der Verbandszugehörigkeit geworben hat.

Unter einer geschäftlichen Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Damit ein Verhalten überhaupt den Tatbestand einer geschäftlichen Handlung erfüllen kann, muss es eine Außenwirkung haben, genauer einen Marktbezug aufweisen. Das ist der Fall, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 2 UWG, Rn. 35). Die Handlung muss darüber hinaus objektiv geeignet sein, den Absatz oder Bezug des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern; unerheblich ist es, ob es tatsächlich zu einer Förderung des Absatzes oder Bezugs kommt (vgl. OLG Hamm WRP 2014, 210, Rn. 46). Schließlich muss ein objektiver Zusammenhang zur Förderung des Absatzes und des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen bestehen; das ist nur gegeben, wenn die Handlung das Ziel hat, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 2 UWG, Rn. 45, 48).

Danach ist eine geschäftliche Handlung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte lediglich eine Ablichtung des Deckblattes eines seiner Gutachten auf der Homepage eingestellt hat. Entscheidend ist, dass die Ablichtung des Gutachtens die Anerkennung als Sachverständiger durch den C sichtbar herausgestellt hat. Insofern ist die Handlung objektiv zur Werbung geeignet. Gemäß § 5 Abs. 3 UWG sind irreführende Angaben u.a. auch bildliche Darstellungen.

b) Die Tatsachenangabe des Beklagten war objektiv unwahr/unrichtig, § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 UWG.

c) Die Angabe ist darüber hinaus geeignet, den Verkehr irrezuführen und in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Dabei kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 UWG, Rn. 1.57). Dabei ist stets auf den Empfängerhorizont abzustellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., Rn. 1.59).

Vorliegend richtet sich die Werbung des Beklagten an Verbraucher, aber potentiell auch an fachkundige Kreise wie Gerichte, Versicherungsunternehmen etc. Diese verstehen die Gestaltung der Homepage des Beklagten aber so, dass er von einem bestimmten Fachverband, dem C, anerkannt sei. Dies spielt insbesondere für die Interessenten aus Justiz, Versicherung Wirtschaft, Anwaltschaft im Kfz-Gewerbe durchaus eine Rolle, da es insoweit um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität geht. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frage, um welchen Fachverband es sich handelt, da der C nach der eigenen Kenntnis der Kammer in Fachkreisen bekannt ist.

Daher ist nicht nur eine unerhebliche Tatsache unrichtig angegeben worden.

Aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung zu einer erheblichen Tatsache kann aber in der Regel auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 UWG, Rn. 1.181).

Soweit der Beklagte diesbezüglich meint, es sei völlig unerheblich, in welchem Fachverband er Mitglied sei, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen, und zwar unabhängig davon, ob die beiden Sachverständigenverbände gleichgeartet oder gleichermaßen bekannt sind.

d) Zudem sind die Angaben des Beklagten auch widersprüchlich, da nach der Gestaltung der Homepage für den Betrachter unklar ist, welchem Fachverband der Beklagte nun angehört oder mit welchem er assoziiert ist und nach welchen Grundsätzen er seine Gutachten fertigt.

e) Da es im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auf ein Verschulden des Beklagten nicht ankommt, ist es unerheblich, ob er das Deckblatt für die Gutachten selbst gefertigt hat, ob er zur Täuschung, bewusst oder lediglich fahrlässig gehandelt hat (wobei Letzteres zu bejahen ist) oder ob er inzwischen den Internetauftritt geändert hat.

3. Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.151).

Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 1984, 214, 216); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045, 1046).

Danach ist die Wiederholungsgefahr gegeben. Dass der Beklagte seine Angaben inzwischen geändert hat, ist hierfür unerheblich.

II. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung berechtigt war.

Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht.

Diese Pauschale beträgt nach dem Vortrag des Klägers einschließlich 7 % Mehrwertsteuer insgesamt 267,50 €.

Der Beklagte bestreitet zwar die Erforderlichkeit.

Nach der Schätzung der Kammer ist der Betrag aber angemessen und üblich. Der Kläger ist insofern auch nicht gehalten, es dauerhaft bei der Kostenpauschale von 246,10 € brutto zu belassen, die er zu einem früheren Zeitpunkt verlangt hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.132). Eine moderate Erhöhung gibt angesichts vergleichbarer Kostenpauschalen anderer Verbände zu keinen Bedenken Anlass (vgl. OLG Hamm K&R 2013, 744ff., Rn. 29 – I-4 U 22/13).

III. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

C. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Die Kammer hat der Sicherheitsleistung für den Unterlassungsantrag einen Streitwert von 10.000,00 € zugrunde gelegt und hierzu die entstanden Gerichtsgebühren (3 x 241,00 € =) 723,00 € sowie Rechtsanwaltsgebühren (2,5 x 558,00 € zzgl. Telekommunikationspauschale und MwSt. =) 1.684,00 € sowie einen Sicherheitszuschlag addiert.

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