Verstöße bei Lebensmittelkontrollen dürfen an Dritte herausgegeben werden

04. Oktober 2019
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Fotolia_266608651: Ordner mit der Beschriftung "Lebensmittelrecht. Daneben zwei Paragrahpen in grau und blau Beschluss des VG Düsseldorf vom 07.06.2019, Az.: 29 L 1226/19

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Herausgabe von Verstößen bei Kontrollen im Lebensmittelsektor an Dritte ist gescheitert. Jeder ist laut Wortlaut des Gesetzes dazu berechtigt Informationen über Lebensmittelverstöße eines Betriebs zu erhalten, unbeachtlich seiner Motive. Dass keine Lebensmittelkontamination oder die drohende Gefahr davon festgestellt wurde ist unerheblich. Auch das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist nicht berührt, da die Geheimhaltung von festgestellten Rechtsverstößen kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse darstellt. Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung von möglicherweise mehreren Jahren ist auch nicht vertretbar, weil es sowohl im öffentlichen Interesse, als auch in der des Verbrauchers liegt Verstöße zeitnah zu erfahren, die seine Kaufentscheidung beeinflussen könnten.

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Beschluss vom 07.06.2019

Az.: 29 L 1226/19

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt einen Lebensmittelhandel. Sie unterliegt der lebensmittelrechtlichen Kontrolle durch den Antragsgegner.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 stellte der Beigeladene per E-Mail über die von G. e.V. und G1. betriebene Online-Plattform „U. T. “ beim Antragsgegner einen Antrag nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Der Beigeladene beantragte bezogen auf die Antragstellerin die Herausgabe folgende Informationen:

„1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden?“

„2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.“

Zur Erläuterung seines Antrags führte der Beigeladene unter anderem aus: „Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“).“

Mit Hilfe der Online-Plattform „U. T. “ können Verbraucher in wenigen Schritten die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben abfragen. Um eine Anfrage einzureichen, klicken Verbraucher auf ein Restaurant oder einen Lebensmittelbetrieb in der zur Verfügung gestellten Straßenkarte. Nach Eingabe von Name, E-Mail- und Postadresse wird die vorformulierte Anfrage sodann automatisch an die zuständige Behörde geschickt.

Unter dem 29. Januar 2019 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Übersendung der erfragten Kontrollberichte an den Beigeladenen an.

Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 14. Februar 2019 Stellung.

Mit Bescheid an den Beigeladenen vom 10. April 2019 entsprach der Antragsgegner dem Antrag auf Zugang von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz und teilte mit, dass der Informationszugang 14 Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Antragstellerin erfolge. Zur Begründung war ausgeführt: Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei ein Anspruch auf die beantragte Auskunftserteilung gegeben. Die gewünschten Kontrollberichte würden, bereinigt um personenbezogene Daten und reduziert auf die festgestellten Verstöße, zur Verfügung gestellt. Der Kontrollbericht beruhe auf den rechtlichen Feststellungen der amtlichen Lebensmittelkontrolle. Eine Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolge über die Auskunftserteilung nicht. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft über eine Internetplattform stelle auch keinen Missbrauch dar. Die Auskunftserteilung erfolge in Form einer schriftlichen Auskunftserteilung.

Mit Schreiben vom 10. April 2019 gab der Antragsgegner der Antragstellerin die Entscheidung über die Auskunftserteilung bekannt.

Am 23. April 2019 beantragte die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung führt sie aus: Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG nicht gegeben seien. Es lägen keine Informationen über „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne der Norm vor. Der Antragsgegner habe den Informationsantrag entgegen dessen Wortlaut in unzulässiger Weise deutlich weiter ausgelegt. Der Antrag beschränke sich ausdrücklich auf etwaige nicht zulässige Abweichungen von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs oder des Hygienerechts. Etwaige Informationen betreffend die Abweichungen von anderen Rechtsvorschriften seien von dem Informationsantrag nicht umfasst. Soweit die streitgegenständlichen Kontrollberichte das Datum der letzten beiden Betriebskontrollen enthalte sowie Informationen, die sich nicht auf „nicht zulässige Abweichungen“ bezögen, fielen diese Informationen nicht unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG, sondern allenfalls unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG. Insoweit komme der Klage aufschiebende Wirkung zu. Eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG erfordere eine rechtliche Subsumtion von Kontroll- und Untersuchungsergebnissen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend erfolgt. Die stichpunktartigen Bemerkungen des Kontrolleurs reichten für sich genommen nicht aus, um eine solche rechtliche Subsumtion zu ersetzen. Ein Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften könne nur dann angenommen werden, wenn tatsächliche lebensmittelbezogene Kontaminationen festgestellt worden seien. Ausreichende tatbestandliche Feststellungen über subjektive Einschätzungen des Kontrolleurs hinaus seien nicht erfolgt. Im Wesentlichen handele es sich bei den Bemerkungen in den Kontrollberichten um bloße Anmerkungen und Hinweise zum Betriebszustand bzw. zu den Betriebsabläufen bei der Antragstellerin. Unabhängig davon seien sämtliche Umstände, die in den Betriebskontrollen bemängelt worden sein, unverzüglich abgestellt worden. Da es sich nicht um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG handele, stünden einer Informationsgewährung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin entgegen. Bei einer Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen drohe die Verschiebung der Marktchancen der Wettbewerbsteilnehmer. Dem Informationszugang stünde Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entgegen. Danach unterlägen Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr der Geheimhaltungspflicht. Des Weiteren bestünden verfassungsrechtliche Einwände im Zusammenhang mit der Gewährung von Informationen, die über das Internetportal „U. T. “ beantragt und dort auch veröffentlicht werden. Der Staat sei dem Bundesverfassungsgericht zufolge verpflichtet, die Folgen einer „Pranger“-Wirkung für die Betriebe zu mildern. Das gelte unabhängig davon, ob er selbst diesen „Pranger“ betreibt oder er – wie hier – Informationen an Dritte gibt, die sie ihrerseits erklärtermaßen öffentlich machen wollen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage sei auch deshalb wiederherzustellen, da die Erfolgsaussichten der Klage offen sein und im Falle einer Ablehnung des Antrages im vorliegenden Verfahren die Hauptsachenentscheidung in irreversibler Weise vorweggenommen würde. Die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könne nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 3341/19 gegen den mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. April 2019 bekannt gegebenen Bescheid vom 10. April 2019, Az.: 39-11/0000-0000-2019, anzuordnen,

festzustellen, dass die Klage 29 K 3341/19 gegen den mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. April 2019 bekannt gegebenen Bescheid vom 10. April 2019, Az.: 39-11/0000-0000-2019, aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG lägen vor. Der Gegenstand des Informationsanspruchs sei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt, sondern erfasse auch Feststellungen von Abweichungen von Hygienevorschriften. Erfasst würden damit Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung. Die streitgegenständlichen Kontrollberichte würden auf die festgestellten Verstöße reduziert. Bei sämtlichen festgestellten Mängeln handele es sich um unzulässige Abweichungen von Vorschriften. Die Kontrollberichte seien dergestalt strukturiert, dass unter der Überschrift „Kontrollpunkte und Verstöße“ eine fortlaufend nummerierte Auflistung erfolge. Schon aus dem Begriff des Verstoßes werde deutlich, dass der Kontrolleur, der die vorgefundenen Mängel in tatsächlicher Hinsicht beschreibt, auch eine rechtliche Bewertung vorgenommen habe. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könnten nach § 3 S. 5 VIG dem Informationsbegehren nicht entgegengehalten werden. Darauf, dass nicht die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht sei, komme es nicht an. Das Verbraucherinformationsgesetz treffe keine Aussage zur Schwere der Verstöße, sondern spreche lediglich von nicht zulässigen Abweichungen. Eine etwaige Veröffentlichung der Informationen im Internet stelle kein dem Antragsgegner zurechenbares staatliches Informationshandeln dar. Die angefragten Informationen würden an die Postanschrift des Beigeladenen gesandt, nicht aber per E-Mail zur Verfügung gestellt. Die weitere Verwendung der Informationen durch den Beigeladenen entziehe sich dem Einfluss des Antragsgegners.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch insoweit begehrt wird, als die Klage sich gegen die beabsichtigte Bekanntgabe der Daten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen richtet, sind der Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Insoweit fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag hat die Antragstellerin die Daten der Betriebskontrollen vom 18. Januar 2017 und 10. Januar 2018 bereits selbst genannt, so dass die Bekanntgabe der Kontrolltermine gerichtlich nicht mehr verhindert werden kann.

Im Übrigen ist der Antrag statthaft und zulässig. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 VIG. Die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage entfaltet gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 VIG in den Fällen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist entsprechend der behördlichen Wertung davon auszugehen, dass es sich bei den Informationen, die der Antragsgegner dem Beigeladenen zugänglich machen möchte, um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG handelt. Sollte sich bei der materiell-rechtlichen Prüfung herausstellen, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte (auch) andere Daten enthalten, für die es bei der Grundregelung des § 80 Abs. 1 VwGO verbleibt, käme der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Hilfsantrag zum Tragen.

Die Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Gegenstand des Auskunftbegehrens sind Informationen über Mängel des Betriebs der Antragstellerin. Die Antragstellerin kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO jedenfalls geltend machen, durch die angegriffene Auskunftserteilung an den Beigeladenen möglicherweise in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein.

OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 13 A 846/15 – ,Rz. 39 ff., juris.

Im Übrigen folgt die Antragsbefugnis eines Unternehmers wie der Antragstellerin gegen staatliche Informationstätigkeit auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG.

VGH München, Urteil vom 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 -, Rz. 19, m.w.N., juris.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist aber unbegründet. Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten muss umso eingehender sein, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt und später praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, Rz. 20 f., juris.

Bei summarischer Prüfung wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Herausgabe der Kontrollberichte dürfte formell und materiell rechtmäßig sein und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der Verbraucherinformation überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der Informationen.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht. Die Antragstellerin, deren rechtliche Interessen durch den Informationszugang berührt werden, wurde gemäß § 5 Abs. 1 VIG angehört. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Informationszugang dürfte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt. Die Informationen, die der Antragsgegner beabsichtigt zugänglich zu machen, gehen nicht über den Antrag des Beigeladenen hinaus. Die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhalten soll, sind vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG erfasst. Auf entgegenstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Der Antrag ist nicht rechtsmissbräuchlich gestellt. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder EU-Recht liegt nicht vor.

Der Beigeladene ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG anspruchsberechtigt. Nach dieser Vorschrift hat „jeder“ nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit ist für den Informationszugangsanspruch nicht erforderlich,

vgl. amtliche Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (BT-Drs. 16/1408, S. 9); VGH München, Urteil vom 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 –, Rz. 26, juris.

Das Informationsinteresse des Beigeladenen ist danach ebenso unbeachtlich wie sein Motiv.

Vgl. Schoch, Informationszugangsfreiheit des Einzelnen und Informationsverhalten des Staates, AfP 2010,313 ff. (316).

Daher kommt es für den Anspruch auf Erteilung von Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 S. 1 VIG auch nicht darauf an, welche Interessen mit der Plattform „U. T. “ verfolgt werden, über die der Beigeladene seinen (vorformulierten) Antrag gestellt hat.

Ebenso: VG Cottbus, Beschluss vom 15. Mai 2019 – VG 1 L 156/19 – , https://media.frag-den-staat.de/files/media/main/c0/23/c0239ec8-e857-40a1-8b1f-cf35ae0563f9/cottbus_beschluss_gaststaette_zum_unterspreewald_geschwaerzt_dok.pdf

Der Antrag des Beigeladenen entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 2 VIG. Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Der Beigeladene möchte zum einen vom Antragsgegner wissen, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen bei der Antragstellerin stattgefunden haben, und zum anderen, ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Falls ja, beantragt er die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. In Verbindung mit den im Antrag ebenfalls genannten Rechtsgrundlagen (§§ 1, 2 Abs. 1 VIG) lässt sich diesem Schreiben eindeutig entnehmen, dass der Beigeladene Zugang zu allen von § 2 Abs. 1 VIG erfassten Beanstandungen im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Kontrollen begehrt.

Die vom Antragsgegner beabsichtigte Übermittlung der beiden Kontrollberichte geht über den Antrag des Beigeladenen nicht hinaus. Eine Beschränkung auf nicht zulässige Abweichungen von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Hygienerechts lässt sich dem Informationsantrag entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entnehmen. Der Beigeladene beschreibt zwar in seinem Antrag, was er unter „Beanstandungen“ versteht, nämlich „unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder anderen geltenden Hygienevorschriften“. Eine Beschränkung liegt darin aber nur insoweit, als der Beigeladene ausdrücklich Zugang zu unzulässigen Abweichungen begehrt. Eine Einschränkung auf bestimmte Vorschriften nimmt er nicht vor. Vielmehr zeigt gerade die Bezugnahme auf nicht spezifizierte „andere geltende Hygienevorschriften“, dass der Beigeladene sämtliche relevanten Rechtsverstöße erfasst wissen will. Der Antragsgegner beabsichtigt auch nur die Herausgabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG. Weitere Informationen enthalten die begehrten Kontrollberichte ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht. Danach werden dem Beigeladenen nur relevante und im Zusammenhang mit der Anfrage stehende Daten zugehen. In der Antragserwiderung hat der Antragsgegner bekräftigt, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte nicht in Gänze zur Verfügung gestellt, sondern auf die festgestellten Verstöße reduziert werden.

Die Informationen, die der Antragsgegner dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind sachlich vom Informationsanspruch umfasst. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze.

Der Antragsgegner ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 VIG.

Die begehrten Informationen sind Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG. Der Gegenstand des Informationsanspruchs ist nicht auf produktbezogene Information beschränkt. Umfasst sind alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Dies schließt die hier streitgegenständlichen Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung ein.

VGH München, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15. 2.2.2008 –, Rz. 38 f., juris.

Bei den vorgefundenen und in den Kontrollberichten dokumentierten Mängeln handelt es sich um festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. Der Begriff der Abweichung bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a bis c genannten Rechtsvorschriften. Ein vorwerfbares Verhalten des Lebensmittelunternehmers muss nicht vorliegen.

Vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 13 A 846/15 -, Rz. 98, juris.

Notwendig ist (nur) die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt.

Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 172. EL November 2018, § 2, Rz. 23a, m.w.N. zur Rechtsprechung.

Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ werden muss, erfordert eine über die reine Untersuchungstätigkeit hinausgehende rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde.

VGH München, Urteil vom 16. Februar 2017, a.a.O., Rz. 47.

Solche Feststellungen wurden vorliegend getroffen. Die – dem Gericht nicht vorliegenden – Kontrollberichte sind nach Angaben des Antragsgegners dergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht beschrieben und sodann in die durchnummerierte Rubrik „Kontrollpunkte und Verstöße“ eingeordnet werden. Daraus ergibt sich, dass über die Beschreibung eines vorgefundenen Zustandes hinaus eine rechtliche Bewertung durch den Kontrolleur erfolgt ist. Die Mängel wurden als Verstöße qualifiziert. Soweit nach Angaben der Antragstellerin einige der in den Kontrollberichten unter der Überschrift „Kontrollpunkte und Verstöße“ enthaltenen Punkte mit dem Vermerk „o.B.“ versehen sind, bestätigt dies, dass der Kontrolleur eine rechtliche Subsumtion vorgenommen hat. Er hat damit festgestellt, dass in diesen Kontrollbereichen die Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Hinsichtlich der festgestellten Mängel hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren klargestellt bzw. ergänzt, dass es sich bei allen um unzulässige Abweichungen von Vorschriften der VO (EG) 178/2002 – „Basis-Verordnung“, der VO (EG) 852/2004 – „Hygiene-Verordnung“, der VO (EG) 882/2004, „Kontroll-Verordnung“ sowie der VO (EU) 1169/2011 – „Lebensmittelinformations-Verordnung“ handelt.

Das Gericht hat keinen Anlass am Vorliegen festgestellter nicht zulässiger Abweichungen zu zweifeln. Die Antragstellerin selbst stellt die Mängel in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede. Ferner ergibt sich aus der Behebung der Mängel durch die Antragstellerin, dass sie aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners in den Kontrollberichten in der Lage war, die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Dass es sich bei den Kontrollergebnissen um Realakte handeln dürfte, ist unerheblich. Die Feststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG setzt keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraus.

H.M., vgl. VGH München, Urteil vom 16. Februar 2017, a.a.O., Rz. 48; Zipfel/Rathke, a.a.O., § 2, 24-26, m.w.N.

Wenn, wie hier, die vorgefundenen Mängel nicht bestritten werden und die Antragstellerin ihr rechtliches Verhalten danach ausgerichtet hat, wäre die Forderung nach einer verbindlichen Regelung des Sachverhalts durch Verwaltungsakt zudem reiner Formalismus.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, in keinem einzigen Fall seien lebensmittelbezogene Kontaminationen bzw. die konkrete Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln festgestellt worden, ist der Vortrag unerheblich. Dies ist nicht Voraussetzung für eine nicht zulässige Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG. Dem Wortlaut der Vorschrift ist das Erfordernis einer tatsächlichen (lebensmittelbezogenen) Kontamination ebenso wenig zu entnehmen wie der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011 (C-382/10). Diese bezieht sich schon nicht auf das VIG, sondern auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Im Übrigen betrifft die Entscheidung gerade die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung in den Fällen, in denen keine tatsächliche Kontamination vorlag.

Der Informationsanspruch ist nicht gemäß § 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. c VIG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch nach § 2 wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Dem Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG kann gemäß § 3 S. 5 Nr. 1 VIG die Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jedoch nicht entgegengehalten werden. Denn an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße besteht nach der Gesetzesbegründung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse.

BT-Drs. 16/5404, S.12 (zum VIG a.F.; die entsprechende Regelung wurde inhaltlich unverändert in das geltende VIG 2012 übernommen).

Der Antrag ist bei summarischer Prüfung auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 1 VIG einzustufen. Es spricht alles dafür, dass § 4 Abs. 4 VIG ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen, und der Antragstellerin demzufolge kein subjektives Abwehrrecht gegen die Auskunftserteilung verleiht.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 20 ZB 14.978 -, Rz. 6.

Ungeachtet dessen dürfte es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Beigeladene bei der Antragstellung der Online-Plattform „U. T. “ bedient und die erlangten Informationen gegebenenfalls seinerseits im Internet veröffentlicht.

Eine Missbräuchlichkeit ist nach allgemeiner Ansicht dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht den Zwecken des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaig bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 LC 58/17 –, Rz. 84 m.w.N., juris.

Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene die erfragten Informationen auf der Online-Plattform „U. T. “ veröffentlichen wird. Eine automatische Veröffentlichung in diesem Portal erfolgt nicht. Die Kontrollberichte werden dem Beigeladenen nicht per E-Mail zur Verfügung gestellt, sondern an dessen Postanschrift gesandt. Für eine anschließende Veröffentlichung im Portal „U. T. “ muss der Beigeladene aktiv tätig werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen müssen einscannt und anschließend hochgeladen werden.

Selbst wenn unterstellt wird, dass der Beigeladene die Informationen für die Zwecke der von G. e.V. und G1. betriebenen Online-Plattform „U. T. “ verwenden möchte, liegt darin keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. Ziel von „U. T. “ ist, wie sich der Webseite entnehmen lässt, mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung. Das deckt sich mit dem ausdrücklich in § 1 VIG normierten Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, den Markt transparenter zu gestalten und hierdurch den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten zu verbessern. Dass mithilfe des Portals langfristig auch die gesetzliche Grundlage für ein Transparenzsystem geschaffen werden soll, ändert nichts daran, dass die hier in Rede stehende (mögliche) Veröffentlichung der erfragten Dokumente auf der Online-Plattform der Stärkung der eigenverantwortlichen Kaufentscheidungen auch anderer Verbraucher dient und damit vom Gesetzeszweck gedeckt ist. Der Beigeladene wird hier als Sachwalter der Allgemeinheit tätig.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 20 ZB 14.977 –, Rz. 8-11, juris.

Etwas anderes folgt aller Voraussicht nach auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB.

Vgl. dazu VG Regensburg, Beschluss vom 15. März 2019 – RN 5 S 19.189 -; VG Würzburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 – W 8 S 19.443 -, beide juris.

§ 40 Abs. 1a LFGB regelt die aktive staatliche Verbraucherinformation. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber eine antragsgebundene Informationsgewährung. Zwischen beiden Arten der Informationsgewährung bestehen gravierende Unterschiede. Mit aktivem Informationshandeln wendet sich der Staat nicht an einen einzelnen zuvor selbst initiativ gewordenen Anspruchsteller, sondern an alle Marktteilnehmer und wirkt so unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess ein. Das verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Soweit Private durch die Veröffentlichung der übermittelten Informationen eine Breitenwirkung erzielen, ist ihnen nicht die Autorität staatlicher Publikation eigen.

BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7B 22/14 –, Rz. 12, juris.

Im Falle der Veröffentlichung der beiden Kontrollberichte durch den Beigeladenen auf der von G. /G1. betriebenen Online-Plattform gilt nichts anderes. Die erfragten Informationen werden dort auf einer Plattform zugänglich gemacht, die ersichtlich keine amtliche Webseite ist. Ferner werden dem Beigeladenen die Kontrollberichte nicht in Gänze zur Verfügung gestellt, sondern um personenbezogene Daten bereinigt und auf die festgestellten Verstöße reduziert. Sie sind daher erkennbar überarbeitet. Hinzu kommt, dass die gewährten Informationen als Scan oder Foto ins Internet gestellt werden, also offensichtlich keine originär staatliche Information darstellen. Zusammengenommen kann beim etwaigen Leser dieser Darstellung auf der Plattform kaum der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen.

Ebenso: VG Mainz, Beschluss vom 5. April 2019 (1 L 103/19.MZ, n.v.).

Gegen die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit spricht zudem, dass die Gefahr der Veröffentlichung einer behördlichen Auskunft im Falle der erfolgreichen Geltendmachung eines Informationsanspruches nach dem VIG immer besteht. Das VIG verbietet die Veröffentlichung herausgegebener Informationen nicht. Die betroffenen Unternehmen können sich bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, dagegen zivilrechtlich zur Wehr setzen.

BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22/14 –, Rz. 12, juris.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfachrechtlichen Verbraucherschutz- und –informationsrechte, die die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördern, entscheidend mitbestimmt. Die grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen Imageschäden und dadurch bedingten Umsatzeinbußen. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Der Verbraucherschutz ist ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beimessen und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der vorgenannten Grundrechte rechtfertigen kann.

Vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. April 2014 – 8 A 655/12 – ,Rz. 207-211 juris.

Dem Informationsanspruch des Beigeladenen stehen auch keine höherrangigen europarechtlichen Vorschriften entgegen. Die begehrten Informationen unterliegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht der Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die danach geschützte Vertraulichkeit von „Voruntersuchungen“ und „laufenden rechtlichen Verfahren“ begründet zum einen schon kein Schutzrecht zu Gunsten der von den Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen. Zum anderen kann begrifflich von „Voruntersuchungen“ bzw. von einem „laufenden“ Verfahren nicht mehr gesprochen werden, wenn Kontrollmaßnahmen – wie hier – mit Kontrollbericht und der anschließenden Behebung der Mängel bereits ihren Abschluss gefunden haben.

Vgl .OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 – 8 A 655/12 – Rz. 161, juris.

Ebenso wenig steht Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 der Informationsgewährung entgegen. Hiernach hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die bei Wahrnehmung der Kontrollaufgaben erworben wurden, weitergegeben werden. Mit der Festlegung von Ausschluss- und Beschränkungsgründen in § 3 VIG ist dem Rechnung getragen worden.

Vgl .OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014, a.a.O., Rz. 163; VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – G 09.1 -, Rz. 26, juris.

Gründe, die im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung dafür sprechen, trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der beiden Kontrollberichte den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Informationsoffenbarung zu geben, liegen nicht vor. Bei der Abwägung ist (neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache) insbesondere die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 S. 1 VIG zu berücksichtigen.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rz. 152a.

Nach dieser kommt bei Informationen über Rechtsverstöße dem Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen, d.h. zeitnahen Information grundsätzlich der Vorrang gegenüber den privaten Belangen der betroffenen Unternehmen zu. Grund für diese mit der Neufassung des VIG 2012 eingeführte Regelung war die erhebliche Kritik in der Öffentlichkeit daran, dass sich die Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen um teilweise mehr als ein Jahr verzögert hat. Die erteilten Informationen waren nach einem derart langen Zeitraum für die Verbraucher häufig weitgehend wertlos. Andererseits war zu berücksichtigen, dass Verwaltungshandeln durch Information grundsätzlich irreversibel ist, da eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr „zurückgeholt“ werden kann. Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen hielt es der Gesetzgeber für sachgerecht, die sofortige Vollziehbarkeit (lediglich) bei Informationen über Rechtsverstöße gesetzlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information besteht.

Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 18.

Gegenstand des streitgegenständlichen Informationsbegehrens sind Rechtsverstöße der Antragstellerin. Bei den in den Kontrollberichten dokumentierten Mängeln handelt es sich um festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. Die Antragstellerin bestreitet die Rechtsverstöße in tatsächlicher Hinsicht nicht. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Offenbarung dieser Informationen grundsätzlich vorrangig.

Verstößt ein Lebensmittelbetrieb gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, dann handelt es sich dabei um marktrelevante Tatsachen, die ein Verbraucher gegebenenfalls zur Grundlage für seine Kaufentscheidung machen wird. Die wirksame, das heißt zeitnahe Information über solche Tatsachen liegt nicht nur im Interesse des konkreten Verbrauchers, sondern auch im öffentlichen Interesse. Bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin würde sich die Informationserteilung an den Beigeladenen gegebenenfalls um Jahre verzögern. Die beiden Kontrollberichte stammen von Januar 2017 und Januar 2018. Bis rechtskräftig über die Klage entschieden ist, würden sie für den Beigeladenen erheblich an Bedeutung verloren haben.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, überwiegt dieses Interesse nach der gesetzlichen Wertung bei festgestellten Rechtsverstößen gerade nicht das Verbraucherinteresse.

Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der begehrten Informationen ergibt sich auch nicht aus dem Argument, bei einer Veröffentlichung der vorliegend in Rede stehenden Informationen drohe die Verschiebung der Marktchancen der Wettbewerbsteilnehmer. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder von sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen erfasst nicht die Informationen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG, die hier Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind (§ 3 S. 5 Nr. 1 VIG). Dass bei Bekanntwerden der Kontrollberichte der Antragstellerin ein Imageschaden oder eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Absatzeinbußen droht, ist in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Markttransparenz angelegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014, a.a.O., Rz. 194.

Mit dem Einwand, sie gerate bei Herausgabe der Informationen öffentlich in den Verdacht lebensmittelrechtlicher Verstöße, vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Denn dass Rechtsverstöße vorliegen, steht fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 S. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach war der Streitwert auf den Regelstreitwert anzuheben, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird.

 

 

 

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