Kurz und schmerzlos: Nike verliert im Streit um „nike.dev“
Was ist passiert?
Antragstellerin war die Nike Innovate C.V., einer der erfolgreichsten Sportbekleidungs- und -schuhhersteller der Welt. Sie hält weltweit Markenrechte an „NIKE“ und anderen „NIKE“ enthaltenden Schutzzeichen.
Die Domain <nike.dev> wurde am 23.02.2019 registriert und führt auf eine Website mit spärlichem Inhalt. Es ist ein mit „Siegesgöttin“ beschriebenes Foto einer Nike-Statue (griechische Göttin des Sieges) zu sehen, darunter ein Disclaimer: „This site nike.dev is in no way associated with the NIKE brand“ (zu dt.: Diese Seite steht in keiner Verbindung zur Marke NIKE) und der Hinweis „peer0 of my WireGuard vpn.“. Der Disclaimer wurde jedoch nachträglich eingefügt, als der Antrag der Nike Innovative C.V. anhängig wurde.
Die Antragstellerin brachte vor, dass die drei Elemente des UDRP-Verfahrens erfüllt seien. Sie argumentierte, es würde der falsche Eindruck erweckt, der Antragsgegner würde ihre Produkte vertreiben. Es sei auch in Angesicht ihrer überragenden Bekanntheit undenkbar, dass die Domain aus einem anderen Grund, als die Marke unrechtmäßig auszunutzen, registriert wurde. Zudem gab sie an, die Registrierungsinformationen des Domaininhabers seien hinter einem Proxy-Service verborgen gewesen.
Der Antragsgegner brachte private Gründe für die Registrierung vor. Er nutze die Domain für seinen Wireguard VPN tunnel und andere private Projekte. Er sei darüber hinaus Inhaber weiterer Domains, die den Namen griechischer Gottheiten enthielten, so etwa <kratos.dev> und <zelos.dev>. Für ihn handele es sich um leicht zu merkende Domains. Die Endung <.dev> sehe er als Abkürzung für „deva“, was als „Gott“ übersetzt werden könne. Für ihn heiße <nike.dev> in direkter Übersetzung „Siegesgöttin“.
Der Chicagoer Jurist Robert A. Badgley wurde zur Entscheidung berufen.
Die Entscheidung im UDRP-Verfahren
Der Einzelpanelist setzte sich insbesondere mit dem dritten Element des UDRP-Verfahrens, der Bösgläubigkeit des Domaininhabers, auseinander. Im Ergebnis lehnte er den Antrag auf Übertragung der Domain ab (WIPO Case No. D2020-3067).
Die Identität von Marke und Domain war unstreitig gegeben. Ob dem Domaininhaber Rechte oder berechtigte Interessen zustanden wurde von Badgley erst gar nicht entschieden unter Verweis auf die Prüfung der Bösgläubigkeit. Hier war die Antragstellerin schon ihrer Beweislast nicht nachgekommen, sodass der Antrag abgelehnt wurde.
Das Entscheidungspanel folgt dem Antragsgegner in der Hinsicht, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist eine bekannte Marke rechtmäßig zu privaten Zwecken zu nutzen. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich bei der geschützten Marke nicht um ein Fantasiewort handelt, sondern ein solches, das in jedem Wörterbuch zu finden ist. Die Domain wird auch nicht gewerblich genutzt und wurde nie zum Verkauf angeboten – weder Nike, noch einem Dritten. Die Antragstellerin stützt sich mehr oder weniger ausschließlich auf die ihr unstreitig zustehenden Markenrechte und die überragende Bekanntheit ihrer Marke. Das allein war dem amerikanischen Juristen zu wenig. Daher wurde der Antrag abgelehnt.
Fazit
Ohne Fleiß, kein Preis. Wer sich auf seiner weltweiten Bekanntheit ausruht und sich offensichtlich nicht vollumfassend mit dem UDRP-Verfahren auseinandersetzt, hat schlechte Karten. In jedem Verfahren, ungeachtet der Bekanntheit der Marke, gilt: Die drei Elemente wollen bewiesen werden. Während Identität von Marke und Domain oftmals offensichtlich ist, bedarf es des Nachweises (fehlender) Rechte oder berechtigter Interessen ebenso wie der Bösgläubigkeit des Domaininhabers in größerem Maße. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsgegner sich umfassend – und mag es auch noch so abstrus sein – zur Sachlage einlässt. Am Ende hat der Antragsteller die Voraussetzungen positiv zu beweisen.