Leonardo da Vincis „Vitruvianische Mensch“ darf außerhalb Italiens weiterhin als Bild für Puzzles verwendet werden
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegen die Klägerinnen keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerinnen es unterlassen, außerhalb Italiens Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie „Studio di proporzioni del corpo umano“, bekannt als der „Vitruvianische Mensch“, und den Namen „Vitruvianischer Mensch“ für kommerzielle Zwecke ganz oder in Teilen zu nutzen – und zwar in analoger und digitaler Form, auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 200.000,00
Tatbestand
Die Klägerin Ziff. 1 ist ein deutsches Unternehmen einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe und international für das Angebot von Gesellschaftsspielen, Puzzles sowie von Kinder- und Jugendbüchern bekannt. Die Klägerin Ziff. 2 ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin Ziff. 1. Sie ist ein Spiele-, Puzzle- und Buchverlag und vertreibt als solcher im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland u.a. das nachfolgende Puzzle
(Abbildung)
Die Klägerin Ziff. 3 ist eine Tochtergesellschaft der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 und bietet als nationale Vertriebsgesellschaft der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 Spiele-, Puzzle- sowie Kinder- und Jugendbücher ausschließlich im Gebiet Italiens an, darunter ebenfalls das hier streitgegenständliche Puzzle
(Abbildung)
Die Beklagte Ziff. 1 ist das italienische Kulturministerium (Ministero della Cultura, MiC). Zu seinem Aufgabenbereich gehören die Kulturgüter Italiens im Allgemeinen und alle Ausdrucksformen der schönen Künste. Die Beklagte Ziff. 2 ist ein Museum, welches aus der Kunstakademie für Malerei und Skulptur („Accademia di belle arti di Venezia“) hervorgegangen ist. Die Sammlung umfasst u.a. Werke von Bellini, Tizian und Leonardo da Vinci, dessen (wohl) berühmtestes Werk „homo vitruvianus“ sich seit dem Jahr 1822 im Besitz der Galerie befindet.
Mit vorgerichtlicher Abmahnung vom 05.11.2019 trat die Beklagte Ziff. 2 erstmals an die Klägerin Ziff. 1 heran und knüpfte die weitere Nutzung des Werkes „Vitruvianischer Mensch“ an den Abschluss eines Lizenzvertrages. Die Beklagte Ziff. 2 verwies dabei auf die Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes“), konkret auf den Unterlassungsanspruch aus Art. 107 sowie auf dessen Art. 108. Dort heißt es:
„Artikel 108
Konzessionsabgaben, Vervielfältigungsgebühren, Sicherheit
1. Die Konzessionsabgaben und Gebühren für die Vervielfältigung von Kulturgütern werden von jenen Behörden festgelegt, die die Obhut über die Güter haben, wobei unter anderem folgendes zu berücksichtigen ist: (a) die Art der Tätigkeiten, auf die sich die Nutzungskonzessionen beziehen; (b) die Mittel und die Art und Weise der Durchführung der Vervielfältigungen; (c) die Art und die Zeit der Nutzung der Räume und Güter;(d) die Verwendung und Bestimmung der Vervielfältigungsstücke sowie die wirtschaftlichen Vorteile, die sich für das Unternehmen ergeben.
2. Die Gebühren und Abgaben sind in der Regel im Voraus zu entrichten.
3. Für Vervielfältigungen, die von Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch oder zu Studienzwecken […] vorgenommen werden, werden keine Gebühren erhoben, sofern sie ohne Erwerbszweck erfolgen.“
(Übersetzung durch den Klägervertreter, Bl. 6 d.A.)
Die Klägerin Ziff. 1 war bereit, im Sinne einer schnellen Erledigung der Angelegenheit die von der Beklagten Ziff. 2 geforderten Lizenzgebühren zur Verwendung des Werkes „Vitruvianischer Mensch“ in Höhe einer Einmalzahlung von € 250,00 und einer Lizenzgebühr in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises eines jeden Puzzles für im Gebiet Italiens getätigte Verkäufe zu zahlen. Im Folgenden konnten sich die Parteien nicht auf die Beschränkung des Lizenzgebiets auf Italien verständigen. Dabei insistierten die hiesigen Beklagten auf eine weltweite Geltung des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio und berühmten sich eines weltweiten Unterlassungsanspruchs und damit eines Lizenzanspruchs für die kommerzielle Nutzung des Werkes „Vitruvianischer Mensch“ von Leonardo da Vinci.
Schließlich wandten sich die Beklagten mit Verfügungsantrag vom 28.09.2021 (Anl. LLR 3) an das Zivilgericht Venedig und beantragten im Wege einer Eilentscheidung u.a. den hiesigen Klägerinnen die kommerzielle Nutzung des Bildes des Werkes „Vitruvianischer Mensch“ oder Teile davon in jeglicher Form und/oder jeglicher Art und Weise auf ihren Produkten, auf ihren Webseiten und in sozialen Plattformen „in Italien und im Ausland zu untersagen„.
Mit Entscheidung vom 20.06.2020 verneinte das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit und wies die beklagtenseits beantragte einstweilige Verfügung zurück. Auf die Berufung der hiesigen Beklagten vom 11.07.2022 hob das venezianische Gericht die Entscheidung der ersten Instanz mit Urteil vom 24.10.2022 auf, bejahte seine örtliche Zuständigkeit und untersagte den hiesigen Klägerinnen und damaligen Antragsgegnerinnen, das Werk „Der Vitruvianische Mensch“ von Leonardo da Vinci für kommerzielle Zwecke in jeglicher Art und Weise auf ihren Produkten, auf ihren Webseiten und in sozialen Plattformen „in Italien und im Ausland“ für kommerzielle Zwecke zu benutzen.
Die Klägerinnen halten die von den Beklagten angeführte Rechtsgrundlage für EU-rechtswidrig und begehren mit der hiesigen Klage eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens eines solchen globalen Unterlassungsanspruchs auf Grundlage des italienischen Kulturgüterschutzgesetzes.
Die Klägerinnen sind im wesentlichen der Ansicht,
den Beklagten stünde der behauptete weltweite Unterlassungsanspruch aus dem italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio nicht zu. Das beklagtenseits daraus abgeleitete Verbot, Leonardo da Vincis Proportionsstudie „Studio di proporzioni del corpo umano“, bekannt als der „Vitruvianische Mensch“, für kommerzielle Zwecke zu nutzen – einschließlich des Verbots der bloßen Nutzung des Namens „Vitruvianische Mensch“ – bestehe außerhalb Italiens nicht.
Zudem halten die Klägerinnen die von den Beklagten angeführte Rechtsgrundlage für EU-rechtswidrig. Das italienische Recht versuche hier, gezielt bezüglich Bildnisse von Kulturgütern einen zeitlich unbegrenzten Urheberrechtsschutz zu konstruieren, welcher Lizenzgebühren „ad infinitum“ garantiere und die Vorgaben der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ignoriere.
Die Klägerinnen beantragen,
festzustellen, dass die Beklagten gegen die Klägerinnen keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerinnen es unterlassen, außerhalb Italiens Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie „Studio di proporzioni del corpo umano“, bekannt als der „Vitruvianische Mensch“, und den Namen „Vitruvianischer Mensch“ für kommerzielle Zwecke ganz oder in Teilen zu nutzen – und zwar in analoger und digitaler Form, auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind im wesentlichen der Ansicht,
das angerufene Landgericht Stuttgart sei für den geltend gemachten Anspruch international nicht zuständig, über den bereits die italienischen Gerichte rechtskräftig entschieden hätten. Eine Überprüfung dieser Entscheidung sei dem angerufenen Gericht nach Art. 29, 52 EuGVVO untersagt. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart bestehe nicht gegenüber Behörden des italienischen Staates in der Ausübung ihrer Aufgaben, die öffentlich-rechtlicher Natur und damit Ausdruck der staatlichen Souveranität seien. Bei den maßgeblichen Vorschriften handele es sich nicht um die Ausübung urheberrechtlicher Ansprüche, sondern um den Schutz des kulturellen Erbes, mithin um öffentlich-rechtliche Belange im Interesse des italienischen Staates.
Hilfsweise finde auf den Rechtsstreit weiterhin das italienische Recht Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 04.07.2023 (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.01.2024 (Bl. 219 f. d.A.) wurde mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ins schriftliche Verfahren übergegangen.
Gründe
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die negative Feststellungsklage ist zulässig.
I.
Der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, § 13 Alt. 1 GVG.
Ob eine rechtliche Auseinandersetzung eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 13 GVG ist, beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 13 Rn. 7). Die Kläger begehren vorliegend die Feststellung, dass den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Die Beklagten rühmen sich eines Unterlassungsanspruchs, den sie auf Art. 108 des Codice dei beni culturali e del paessaggio stützen und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor einem italienischen Zivilgericht geltend gemacht und durchgesetzt haben.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Staatsrechts ist der Anwendungsbereich der Hoheitsgewalt eines Staates auf sein Staatsgebiet beschränkt (Gärditz in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band I, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 18). Bei der Anwendung eines Gesetzes auf einen Sachverhalt in einem anderen Staatsgebiet ist dies daher nicht als hoheitliches, sondern als ein zivilrechtliches Handeln zu beurteilen. Aus diesem Grund kann die Rechtsnatur des Art. 108 des Codice dei beni culturali e del paessaggio dahinstehen. Die beklagtenseits begehrte Unterlassung des Vertriebs eines Werks von Leonardo da Vinci wurde folgerichtig vor einem italienischen Zivilgericht erhoben, so dass eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 13 GVG gegeben ist. Für die vorliegende negative Feststellungsklage gilt dies im Umkehrschluss.
II.
Das Landgericht Stuttgart ist international, sachlich und örtlich zuständig.
1. Das Landgericht Stuttgart ist international zuständig, §§ 13, 17 ZPO, Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.
Die Beklagten könnten die Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 gemäß §§ 13, 17 ZPO, Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Deutschland verklagen, da diese ihren Sitz in … und damit in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach allgemeinen Grundsätzen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Staates aus dem autonomen Recht (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 12 Rn. 57-59) und somit vorliegend daraus, wo der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz hat, §§ 12, 13, 17 ZPO. Dies bedeutet, dass die deutschen Gerichte international für gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 gerichtete Klagen, die ihren Geschäftssitz in … haben, zuständig sind. Die Zuständigkeit der vorliegenden negativen Feststellungsklage folgt aus der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart für eine entsprechende, gegen die Kläger gerichtete Leistungsklage.
Hinsichtlich der Klägerin Ziff. 3 ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO (Gerichtsstand der Streitgenossen). Die Klägerin Ziff. 3 wurde von den Beklagten zusammen mit der Klägerin Ziff. 1, ihrer Muttergesellschaft, und der Klägerin Ziff. 2 in Italien in Anspruch genommen haben, so dass die für Art. 8 Nr. 1 EuGVVO erforderliche Konnexität gegeben ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten „sperrt“ das in Italien zwischen den Parteien geführte und abgeschlossene einstweilige Verfügungsverfahren das hiesige Verfahren nicht. Denn zwischen Verfahren zur Hauptsache und den entsprechenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht keine Identität i.S.d. Art.29 EuGVVO (MüKoZPO – Brüssel Ia-VO Art. 29, 6. Aufl. 2022 – Rn. 17). Es handelt sich nicht um identische Verfahren, die eine doppelte Rechtshängigkeit begründen und daher nicht zur Unzulässigkeit einer Klage in einem anderen Mitgliedstaat führen (Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Art. 29 EuGVVO Rn. 28). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer negativen Feststellungsklage auch keine nach Art. 52 EuGVVO unzulässige Überprüfung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung.
2.
Das Landgericht Stuttgart ist nach §§ 13, 17 ZPO örtlich und nach den §§ 97 Abs. 1, 104 UrhG, § 13 ZuVOJu – im Umkehrschluss für die hiesige negative Feststellungsklage – auch sachlich zuständig.
III.
Das für die Zulässigkeit der Klage notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, § 256 ZPO.
Die Beklagten rühmen sich eines weltweiten Unterlassungsanspruchs gegenüber den Klägerinnen, an dessen Klärung die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse haben.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Beklagten rühmen sich eines weltweiten Unterlassungsanspruchs gegen die Klägerinnen, wonach es diesen untersagt sein soll, außerhalb Italiens Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie „Studio di proporzioni del corpo umano“ für kommerzielle Zwecke auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien zu nutzen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch außerhalb Italiens nicht.
1.
Der Anspruch wird ausschließlich auf Normen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes“) gestützt, der zwar einen entsprechenden Unterlassungsanspruch vorsieht, dessen Reichweite aber auf das Staatsgebiet von Italien beschränkt ist. Wie bereits bei der Erörterung der Frage des Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgeführt wurde, ist jede nationale Rechtsordnung auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt. Dieses sog. Territorialitätsprinzip ist ein allgemein anerkannter Grundsatz im internationalen Staatsrechts und ist Ausfluss der Souveranität eines jedes Staates (Fezer, Markenrecht, Erster Teil – Einleitung in das deutsche, europäische und internationale Marken- und Kennzeichenrecht, 5. Aufl. 2023, Rn. 392 ff.). Dies bedeutet, dass ein italienisches Gesetz, wie dies zum Schutzes des kulturellen Erbes, nur auf dem Staatsgebiet Italiens Gültigkeit besitzt. Für eine Geltung außerhalb des italienischen Staatsgebiets fehlt dem Staat Italien die Regelungsbefugnis. Die gegenteilige Auffassung verletzt die Souveranität der einzelnen Staaten und ist daher abzulehnen.
Demnach können sich die Beklagten außerhalb Italiens nicht auf das italienische Gesetz zum Schutz kulturellen Erbes stützen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist vielmehr die jeweils in den einzelnen Staaten geltende Rechtslage.
2.
Die Frage, ob die Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes“) europarechtswidrig sind, soweit diese einen mehr als 70-jährigen Urheberrechtsschutz nach dem Tod des Urhebers normieren und insoweit von der Richtlinie 2006/116/EG abweichen, kann daher offenbleiben.
3.
Andere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch werden seitens der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge war das Nichtbestehen der Unterlassungsansprüche (ausgenommen für das Staatsgebiet von Italien) festzustellen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
D.
Der Streitwert wird gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO auf € 200.000,00 festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16.76 [Stichwort: negative (leugnende) Feststellungsklage]).