MESSI schlägt MASSI

12. Juni 2018
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Fußballspieler-Skydancer in FC Barcelona-Trikot vor Fußballrasen Pressemitteilung des EuG zum Urteil vom 26.04.2018, Az.: T-554/14

Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte nach dem Widerspruch eines spanischen Unternehmers, der die ältere Marke „MASSI“ innehat, die Eintragung der Marke „MESSI“ des Fußballspielers Lionel Messi wegen Verwechslungsgefahr abgelehnt. Das Gericht der Europäischen Union entschied auf Antrag Messis jetzt für den Fußballer. Die Marken „MESSI“ und „MASSI“ hätten zwar klangliche und bildliche Ähnlichkeiten, aufgrund der Bekanntheit des Fußballspielers bestehe aber keine Verwechslungsgefahr.

Gericht der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 56/18 zum Urteil vom 26.04.2018

Az.: T-554/14

 

Lionel Messi kann seine Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen

Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiert die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke „MASSI“ eines spanischen Unternehmens

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgende Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an:

[Abbildung]

Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der Marke von Herrn Messi ein. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken „MASSI“, die u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Herr Messi legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe „MASSI“ und „MESSI“, in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen werde.

Da Herr Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war, hat er das Gericht der Europäischen Union angerufen und ihre Aufhebung beantragt.

In seinem heutigen Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von Herrn Messi dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Sodann bestätigt das Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen

Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden, dass Herr Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort „Messi“ und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind. Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort „Messi“ nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört haben oder sich nicht daran erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.

Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort „Messi“ mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort „Massi“ als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke „MESSI“ für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke „MASSI“ begründen könne.

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