Monatlicher Gesamtbeitrag ist personenbezogen

03. März 2025
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zwei Gesundheitskarten liegen übereinander Urteil des OLG Dresden vom 15.01.2025, Az.: 6 U 717/24

Versicherungsnehmer einer privaten Krankenkasse stehen grundsätzlich keine Auskunftsansprüche über Umfang und Zeitpunkt der Anpassung von Beiträgen für einzelne versicherte Tarife gem. der DSGVO zu. Dies gilt jedoch nicht für den vom Versicherungsnehmer geschuldeten monatlichen Gesamtbeitrag, sodass hierfür Auskunft über die Höhe des Gesamtbeitrags sowie über Zeitpunkt und Umfang von Anpassungen des Beitrags verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass es sich bei dem monatlich geschuldeten Gesamtbeitrag um personenbezogene Daten handelt, da hierbei der individualisierte Versicherungsschutz, anknüpfend an das bestehende Vertragsverhältnis, widergespiegelt wird und insoweit die notwendige Verknüpfung für den Personenbezug einer Information iSv. Art. 4 DSGVO gegeben ist.

Oberlandesgericht Dresden

Urteil vom 15.01.2025

Az.: 6 U 717/24

 

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Dr. F…… T……, ……
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:
G…… R…… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ……
gegen
…… Krankenversicherung AG, ……
vertreten durch die Vorstände ……
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
B…… L…… D…… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ……
wegen Auskunft betreffend Beitragsanpassung in privater Krankenversicherung
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B……,
Richterin am Oberlandesgericht J…… und
Richter am Oberlandesgericht Dr. L……
im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 17.12.2024 Schriftsätze eingereicht werden
konnten, am 15.01.2025
für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
30.04.2024, Az. 5 O 709/23, im Kostenpunkt aufgehoben und – unter Zurückweisung
der weitergehenden Berufung – im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die

Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten zum
Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer
000000000D – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren
2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 zur
Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:
– Zeitpunkt und Höhe des von dem Kläger geschuldeten Gesamtbeitrags für die
stattgefundenen Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 2 VVG.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
III. Das vorliegende Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 1.000 €
vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil im Hinblick auf die Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 5.500,00 EUR – jeweils
500,00 EUR pro Jahr für den geltend gemachten Zeitraum von 11 Jahren (2013 bis 2023) –
festgesetzt. Der Hilfsantrag wirkt nicht streitwerterhöhend.

Gründe:

I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten noch Auskunftsansprüche im Zusammenhang
mit Beitragserhöhungen in der vom Kläger bei der Beklagten unterhaltenen privaten
Krankenversicherung geltend.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der
Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom
30.04.2024 Bezug genommen.
Das Landgericht hat in dem vorgenannten Urteil die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens nach Ziff. 1 des erstinstanzlichen Antrags fehle es an
einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Diese ergebe sich weder aus Art. 15 Abs. 1
DS-GVO, aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG oder § 3 Abs. 4 VVG, aus § 810 BGB noch aus § 242
BGB. Ebenso scheitere ein Anspruch auf Mitteilung der auslösenden Faktoren für die
Neukalkulation der Prämien (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Antrags) sowie auf immateriellen
Schadensersatz (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Antrags). Auch stünde dem Kläger der
hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht zu, da
dieser lediglich die Modalitäten für die Erfüllung einer aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden
Auskunftspflicht regele, nicht hingegen einen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er
noch sein Auskunftsbegehren aus Ziff. 1 des erstinstanzlichen Antrags sowie den Hilfsantrag
weiterverfolgt. Der Kläger meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass
ihm im Hauptantrag ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht zustünde. Es müsse dem
Kläger auch in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO noch möglich sein, zur Unfähigkeit,
sich die notwendigen Informationen selbst auf zumutbare Weise zu verschaffen, und zu der
Entschuldbarkeit seiner Ungewissheit über sein Recht vorzutragen. Der Kläger habe die

entsprechenden Unterlagen jeweils in dem Zeitpunkt, in dem der neue Versicherungsbeitrag
mitgeteilt worden sei, aussortiert und vernichtet. Eine Pflicht zur Aufbewahrung habe nicht
bestanden. Daher sei der Kläger in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen.
Jedenfalls sei aber der nunmehr erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag nach Art. 15
Abs. 1, 3 DS-GVO zur Auskunftserteilung, der sich ausschließlich auf die
Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten beschränke, wie dies der BGH im
Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 gefordert habe, begründet. Dies ergebe sich aus
zahlreichen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Der Auskunftsanspruch gemäß
Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO sei auch nicht wegen der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke
ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des klageabweisenden
Urteils des Landgerichts wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu
erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den
Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 zur
Versicherungsnummer 000000000D vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017,
2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 unter Benennung der jeweiligen Tarife im
Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von
Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013,
2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023.
2. Hilfsweise zum vorstehenden Klageantrag zu 1):
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum
Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 000000000D mit
Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016,
2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende
Informationen zu entnehmen sind:
a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene
Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG,
b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs,
c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berufung sei mangels konkreter Auseinandersetzung mit
dem landgerichtlichen Urteil bereits unzulässig. Das Landgericht habe zu Recht den
Hauptantrag als unbegründet abgewiesen. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte
Auskunftsanspruch sei aufgrund des Fehlens einer Verarbeitung der begehrten Daten
unbegründet. Denn die Beklagte führe – so wie auch schon erstinstanzlich unwidersprochen
vorgetragen – lediglich ein Inkassokonto mit Daten zum Gesamtprämieneinzug ohne
Differenzierung nach einzelnen Tarifen. Bei den klägerseits begehrten Daten zum
Beitragsverlauf handele es sich zudem nicht um personenbezogene Daten. Auch sei das

klägerische Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich.
Auf den Hinweis des Senats vom 18.10.2024, dass ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des
Hilfsbegehrens des Klägers bestehen könnte, ohne dass der Senat sich hierzu bereits
abschließend positioniert hat, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2024 (Bl. 133 der
Berufungsakte) mitgeteilt, dass in dem klägerseits geltend gemachten Auskunftszeitraum
zum 01.01.2022 ein Tarifwechsel von den Tarifen VA1002 und BEAE in die Tarife EL
Bonus-U, Premium-Zahn-U und BEA-N stattgefunden, es hingegen eine Tarifbeendigung
nicht gegeben habe, so dass entsprechende Daten hierzu bei der Beklagten auch nicht
verarbeitet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen,
das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 21.02.2024 sowie das
angefochtene Urteil des Landgerichts vom 30.04.2024 Bezug genommen.
II.
Die den Zulässigkeitsanforderungen gerade noch gerecht werdende Berufung des Klägers
hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage im
Hauptantrag abgewiesen. Nachdem die mit den Anträgen zu Ziffer 2.b) und 2.c) geltend
gemachten Auskunftsansprüche wegen Erfüllung – aufgrund der mit Schriftsatz vom
12.11.2024 erteilten Auskunft hierzu durch die Beklagte – erloschen sind, war die Beklagte
lediglich auf den Hilfsantrag Ziffer 2.a) hin zu verurteilen, eine Kopie der personenbezogenen
Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer
000000000D – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2013,
2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 zur Verfügung zu stellen,
aus der der Zeitpunkt und die Höhe des vom Kläger geschuldeten Gesamtbeitrags für die
stattgefundenen Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 2 VVG zu entnehmen ist. Im
Übrigen war die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags Ziffer 2.a) als unbegründet
abzuweisen.
1. Die Berufung erfüllt gerade noch die Anforderungen an die Zulässigkeit.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände
bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und
deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb
eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehören aus sich heraus verständliche Angaben,
welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und
welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Dabei
reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formelhaften Sätzen oder
allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu
verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VI ZB 67/19). Hat das Erstgericht die
Abweisung der Klage auf mehrere, voneinander unabhängige und selbständig tragende
rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede
tragende Erwägung angreifen (vgl. BGH, a.a.O.).
Diesen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO wird die
Berufungsbegründung – wohlwollend gesehen – gerade noch gerecht. Wie die Beklagte in

der Berufungserwiderung vom 05.08.2024 zutreffend ausgeführt hat, ist der
Berufungsbegründung allerdings kaum zu entnehmen, dass und inwieweit die
landgerichtliche Entscheidung angegriffen und damit den Anforderungen des § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO genügt wird. Denn im Wesentlichen unterbreitet der Kläger
Vorbringen, das mit dem tatsächlichen Geschehen in erster Instanz nicht in
Übereinstimmung zu bringen ist und sich allein damit erklären lässt, dass die Klägervertreter
eine Berufungsbegründung betreffend ein anderes Verfahren – quasi allein Textbausteine
verwendend – vorgelegt haben. Das Landgericht hat die klageabweisende Entscheidung zum
Antrag zu Ziffer 1., gestützt auf § 242 BGB, nämlich damit begründet, der Kläger habe den
mit Nichtwissen zulässig bestrittenen Verlust schon nicht bewiesen und im Übrigen stelle die
vom Kläger behauptete bewusste Entsorgung der Unterlagen keinen unverschuldeten
Verlust im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22)
dar. Damit setzt sich der Kläger in der Berufung nicht auseinander und macht in der
Berufungsbegründung geltend, dem Kläger müsse es auch in zweiter Instanz noch möglich
sein, sich zu den behaupteten Umständen des Verlustes – neu und erstmals – zu erklären.
Der zu den vorgenannten Umständen in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag beschränkt
sich aber auf die sinngemäße Wiederholung des entsprechenden erstinstanzlichen
Vorbringens. Hinsichtlich des in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsantrages unter
Ziffer 2. macht der Kläger in der Berufungsbegründung geltend, dieser werde erstmals in der
Berufung gestellt und hätte – auf Hinweis des Landgerichts – bereits in erster Instanz gestellt
werden können und müssen. Dabei verkennt der Kläger, dass er diesen Antrag bereits in
erster Instanz gestellt und das Landgericht sich hiermit auch auseinandergesetzt hat.
2. Die Berufung ist in geringem Umfang, nämlich teilweise hinsichtlich des Hilfsantrags zu
Ziffer 2.a), auch begründet und hätte zudem hinsichtlich der Hilfsanträge 2.b) und 2.c) Erfolg
gehabt, wäre nicht insoweit mittlerweile Erfüllung eingetreten. Im Übrigen hat das
Landgericht zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche dem
Kläger nicht zustehen.
a) Das Landgericht hat zutreffend einen Auskunftsanspruch des Klägers im Hinblick auf den
unter Ziffer 1. gestellten Hauptantrag mangels Anspruchsgrundlage verneint.
aa) Auskunftsansprüche gestützt auf § 242 BGB, die ohnehin nach dieser Vorschrift nur
ausnahmsweise in Betracht kommen, scheiden vorliegend – wie das Landgericht richtig
gesehen hat – bereits deshalb aus, weil bei dem von dem Kläger geschilderten „Aussortieren
und Vernichten“ (Anlage KGR B2) kein entschuldbares Abhandenkommen der Unterlagen,
das Grundlage für einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch sein könnte, vorliegt (vgl. BGH,
Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris, Rdn. 40; BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR
311/22, juris, Rdn. 14; BGH, Urteil vom 08.05.2024 – IV ZR 102/23, juris, Rdn. 11).
bb) Ebenso wenig kann der Kläger – was er im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr
aufgreift – einen Auskunftsanspruch auf § 3 Abs. 3 VVG stützen, da diese Vorschrift nur den
Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden
Vertragsinhalt wiedergeben, erfasst, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (vgl. BGH,
Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris, Rdn. 42 m.w.N.).
cc) § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des
Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb ebenfalls als
Anspruchsgrundlage aus (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 43).

dd) Ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung über die ihm von der Beklagten
übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu
Versicherungsscheinen der Jahre 2013 bis 2023, wie unter Ziffer 1.b) der Anträge aus der
Berufungsbegründung geltend gemacht, lässt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO
herleiten.
Insoweit hat der BGH bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris
Rdn. 46 f.; BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19), dass eine Abschrift der gesamten
Begründungsschreiben samt Anlagen – zu denen auch die hier mit der Auskunftsklage
begehrten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu
Versicherungsscheinen gehören – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verlangt werden kann,
da es sich jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des
Versicherungsnehmers handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris, Rdn.
46).
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf
eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist der Begriff weit zu
verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst
potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter
der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person
handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres
Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist
(vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21, juris; BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR
576/19, juris, Rdn. 22 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen sind nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem
gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene
Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß
geäußert hat, umgekehrt aber – wie hier maßgeblich – Schreiben des Verantwortlichen an die
betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den
o.g. Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris, Rdn. 25). Dies
steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, soweit
diese zur Vorgängerregelung des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz
natürlicher Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr) entschieden hat, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen
Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die
gegebenenfalls in dieser – in der Entwurfsschrift enthaltenen – rechtlichen Analyse
wiedergegeben sind, um personenbezogene Daten handelt, nicht aber bei der Analyse als
solcher (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2014 – C-141/12 und C-372/12, juris, Rdn. 48).
Daraus folgt, dass es sich keinesfalls bei den gesamten übermittelten Informationen in Form
von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013 bis
2023 um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Vielmehr enthalten
die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils
einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Ohne eine entsprechende
Einschränkung in Bezug auf die begehrte Auskunft zu den übermittelten Informationen ist
aber der auf Übergabe der vollständigen Dokumente gerichtete Auskunftsantrag unter Ziffer

1.b) nicht von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO erfasst.
Entsprechendes gilt für den auf die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen gerichteten
Antrag unter Ziffer 1.a) zur Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013 bis 2023.
b) Angesichts der Unbegründetheit des Hauptantrags ist über den bereits in erster Instanz
gestellten Hilfsantrag, der auch Gegenstand des Berufungsantrags unter Ziffer 2. der
Berufungsbegründung ist, zu entscheiden. Dieser ist lediglich in dem tenorierten Umfang
begründet, nämlich soweit sich der Antrag in Ziffer 2.a) auf den von dem Kläger jeweils
vertraglich geschuldeten Gesamtbeitrag bezieht.
aa) Soweit der Hilfsantrag auf die Zurverfügungstellung einer Kopie jener Daten zum
Beitragsverlauf des Versicherungsvertrags gerichtet ist, aus der sich der Zeitpunkt erfolgter
Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs [Antrag Ziffer 2.b)] sowie erfolgter
Tarifbeendigungen [Antrag 2.c)] entnehmen lässt, wäre die Klage in erster Instanz begründet
gewesen, weil die begehrten Daten mit dem konkreten Versicherungsverhältnis, nämlich den
zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen über die versicherten Tarife,
und daher mit der Person des einzelnen Versicherungsnehmers verknüpft sind, es sich also
um personenbezogene Daten handelt. Daher hätte insoweit ein Auskunftsanspruch nach Art.
15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO bestanden. Dieser ist allerdings durch Erfüllung erloschen, denn
die Beklagte hat zwischenzeitlich die entsprechende Auskunft im Schriftsatz vom 12.11.2024
(Bl. 133 der Berufungsakte) erteilt.
Die Beklagte hat hierzu erklärt, dass in dem klägerseits geltend gemachten
Auskunftszeitraum (2013 bis 2023) zum 01.01.2022 ein Tarifwechsel von den Tarifen
VA1002 und BEAE in die Tarife EL Bonus-U, Premium-Zahn-U und BEA-N stattgefunden
habe.
Damit sind die Auskunftsansprüche des Klägers in Bezug auf den Hilfsantrag Ziffer 2.b)
gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag Ziffer 2.c). Hierzu hat die Beklagte erklärt, eine
Tarifbeendigung habe es in dem klägerseits geltend gemachten Auskunftszeitraum nicht
gegeben. Mit dieser abschließenden Negativauskunft ist der Auskunftsanspruch des Klägers
hinsichtlich dieses Auskunftsgegenstandes ebenfalls erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021
– VI ZR 576/19, juris, Rdn. 26).
bb) Hingegen hat die Berufung hinsichtlich des auf Auskunft gerichteten Hilfsantrags unter
Ziffer 2.a) der Berufungsbegründung insoweit Erfolg, als sich dieser auf den Zeitpunkt und
die Höhe des Gesamtbeitrags für die stattgefundenen Beitragsanpassungen bezieht, nicht
hingegen soweit dieser auf den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags, bezogen
auf jeden einzelnen Tarif, gerichtet ist.
Lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Höhe des Gesamtbeitrags handelt es sich
nach Auffassung des Senats um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers aus
dem Versicherungsverhältnis.
Zugrunde zu legen ist dabei, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu
verstehen ist, dass er Informationen über die betroffene Person impliziert und die
letztgenannte Voraussetzung bereits – in Sinne eines weiten Verständnisses – erfüllt ist, wenn
die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer

bestimmten Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris, Rdn.
47).
Zu unterscheiden ist nach Ansicht des Senats hierbei zwischen dem an das konkrete
Vertragsverhältnis anknüpfenden und damit dem einzelnen Versicherungsnehmer
zuzuordnenden Gesamtbeitrag einerseits und den für die einzelnen Tarife festgesetzten
monatlichen Prämien andererseits. Lediglich im Hinblick auf den Gesamtbeitrag, der sich aus
der Addition der Prämien für die einzelnen vertraglich vereinbarten Tarife (ggf. unter
zusätzlicher Berücksichtigung individuell vereinbarter Risikozuschläge) berechnet, vermag
der Senat eine hinreichende Verknüpfung mit dem konkreten Vertragsverhältnis und damit
zugleich mit einer bestimmten Person zu erkennen.
Für die Information über die Höhe der für einen einzelnen Tarif geltenden Prämie und damit
auch über die Änderung einzelner Tarifbeiträge trifft dies hingegen nicht zu (so im Ergebnis –
wenngleich mit abweichender Begründung – auch OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 – 20 U
27/23, juris, Rdn. 33; a.A.: 3. Zivilsenat des OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 – 3 U
2133/22 (nicht veröffentlicht); OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2024 – 3 U 266/21 (Anlage
KGR B1); OLG Oldenburg, Urteil vom 20.06.2024 – 1 U 147/23 (Anlage KGR B2 und B3);
OLG Rostock, Hinweisverfügung vom 21.08.2024 – 4 U 22/24 (Anlage KGR B4); OLG
Hamburg, Hinweisverfügung vom 16.08.2024 – 3 U 47/23 (Anlage KGR B5); OLG
Brandenburg, Urteil vom 06.03.2024 – 11 U 183/23 (Anlage KGR B7) sowie OLG Hamm,
Hinweisbeschluss vom 17.09.2024 – I-6 U 39/24 (Anlage KGR B10)). Hierbei handelt es sich
nach Auffassung des Senats nicht um eine Information, die mit der Person des
Versicherungsnehmers verknüpft ist. Vielmehr ist die Beitragsanpassung in einem einzelnen
Tarif das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten – auf
eine gesamte Beobachtungseinheit bezogenen – Preisberechnung des Versicherers unter
Heranziehung versicherungsmathematischer Grundsätze. Auslöser für die Prüfung, ob und
ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer
angebotenen Einzel-Tarif kommt, ist ausschließlich der Umstand, dass es bezogen auf eine
bestimmte Beobachtungseinheit zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer
Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten –
gekommen ist, die einen gesetzlich oder vertraglich vorgegebenen Schwellenwert
überschreitet. Die sich hieran anknüpfende Neuberechnung der Prämie für einen einzelnen
Tarif bezieht sich dabei auf eine Vielzahl von weiteren Versicherungsnehmern, für die
ebenfalls diese – anhand versicherungsmathematischer Berechnungen – neu ermittelten
Beiträge gelten. Der so festgesetzte Beitrag für einzelne Tarife ermittelt sich daher ohne
Anknüpfung an das konkrete Vertragsverhältnis eines bestimmten Versicherungsnehmers.
Anders verhält es sich mit dem – auf der Grundlage der einzelnen für die versicherten Tarife
festgesetzten monatlichen Prämien zu ermittelnden – vom Versicherungsnehmer
geschuldeten monatlichen Gesamtbeitrag. Dieser spiegelt – anders als die Beiträge in den
Einzeltarifen – den individualisierten Versicherungsschutz, anknüpfend an das bestehende
Vertragsverhältnis, wider und gibt Aufschluss darüber, um welchen monatlichen
Differenzbetrag sich der Preis für die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende
Vorsorge eines bestimmten Versicherungsnehmers verändert, sodass – insoweit weicht der
Senat von der Ansicht des OLG Köln, a.a.O. ab – von der für einen Personenbezug einer
Information i.S.v. Art. 4 DS-GVO notwendigen Verknüpfung auszugehen ist. Anders als bei
der Angabe, welcher Beitrag von einem Versicherungsnehmer für einen bestimmten Tarif
anfällt, erfolgt die Ermittlung des Gesamtbeitrags nämlich auf der Grundlage von Umständen
des individuellen Vertrags eines konkret betroffenen Versicherungsnehmers, so dass die

Änderung des insgesamt geschuldeten Beitrags eine hinreichende Verknüpfung mit der
Person des Versicherungsnehmers aufweist.
Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, zu denen eine Änderung des
Gesamtbeitrags wirksam wird, personenbezogene Daten des jeweiligen
Versicherungsnehmers dar.
cc) Dem in tenoriertem Umfang bestehenden Auskunftsbegehren des Klägers steht auch der
Einwand der Beklagten, es läge keine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 4,
15 DS-GVO vor, nicht entgegen.
Eine Verarbeitung i.S.v. Art. 4 DS-GVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der
Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Vernichtung.
Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen in erster Instanz und erneut in der
Berufungserwiderung ausgeführt, dass die mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen zum
Beitragsverlauf im Rahmen der EDV der Beklagten verarbeitet werden, die Beklagte dabei
ein sog. „Inkassokonto“ führe, aus welchem aber lediglich Anpassungen hinsichtlich des
Gesamtprämieneinzugs, nicht jedoch hinsichtlich der Anpassung einzelner Tarife ersichtlich
seien.
Zumindest in dem tenorierten Umfang, nämlich bezogen auf die vertraglich vereinbarte
Gesamtprämie, nimmt die Beklagte daher unstreitig eine Verarbeitung von
personenbezogenen Daten vor.
dd) Die Beklagte kann dem Auskunftsbegehren im Hinblick auf Anpassungen der Höhe der
Gesamtprämie auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger datenschutzfremde Zwecke,
nämlich die Erlangung von Informationen zum Zwecke der Geltendmachung
vermögensrechtlicher Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen, verfolgt. Art. 15
DS-GVO dient nicht nur als Mittel zur Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele, sondern
macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten gerade
nicht von einer Motivation abhängig, die dem genannten Schutzzweck der Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspricht (vgl. OLG Hamm,
a.a.O.). Der Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DS-GVO vermag nämlich die Tragweite von Art.
15 Abs. 3 DS-GVO nicht einzuschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22,
juris, Rdn. 43).
III.
Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Im
Berufungsverfahren obsiegt der Kläger lediglich teilweise mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2.a)
und damit insgesamt in nur geringem Umfang. Auch sein Obsiegen in erster Instanz – unter
zusätzlicher Berücksichtigung der durch Erfüllung nunmehr erloschenen Ansprüche – stellt
sich als verhältnismäßig geringfügig zum – über den Gegenstand des Berufungsverfahren
hinausgehenden – erstinstanzlichen Gesamtbegehren dar. Dies rechtfertigt es, die

Gesamtkosten sowohl für das Berufungsverfahren als auch für die erste Instanz dem Kläger
aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert. Zu der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob es
sich bei der Information über den „Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede
stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG“ (Hilfsantrag Ziffer 2.a)) um
personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt,
gibt es widerstreitende obergerichtliche Entscheidungen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; 3. Zivilsenat
des OLG Dresden, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Rostock,
a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Es ist auch
davon auszugehen, dass sich die aufgeworfene – derzeit von den Obergerichten
unterschiedlich beantwortete – Rechtsfrage in einer Vielzahl von Verfahren stellt.

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