Presserechtliche Informationsschreiben sind Spam

17. August 2017
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mit Kreide an die Tafel geschrieben "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.03.2017, Az.: 2-03 O 219/16

Im Rahmen eines pressrechtlichen Informationsschreibens werden der Presse bestimmte Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, um präventiv auf die Verhinderung unzulässiger Berichterstattung hinzuwirken. Unsubstantiierte und einschüchternde presserechtliche Informationsschreiben, welche gegen das ausdrückliche Verbot des Presseunternehmens und ohne eine begründete Erstbegehungsgefahr, den Adressaten per Fax erreichen, verletzen den Adressaten in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 02.03.2017

Az.: 2-03 219/16

 

Tenor

1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 250.000,- ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, der Klägerin sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“, die ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung in Wort und/oder Bild über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht stellen, per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016 unter dem Aktenzeichen 00681-17/CS/MO unter der Überschrift „Presserechtliches Informationsschreiben H…“ und wie aus Anlage K8 (Bl. 58 d.A.) ersichtlich.

2.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 7%, die Beklagte zu 1) zu 72% und der Beklagte zu 2) zu 21% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 25% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) 72% und der Beklagte zu 2) 21% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Klageausspruchs zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-, hinsichtlich des Beklagten zu 2) in Höhe von € 10.000,-, wegen der Kosten jeweils in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Übersendung von presserechtlichen Informationsschreiben. Die Klägerin ist ein Verlag, der u.a. die … Zeitung … und die … zeitung … herausgibt. Die Beklagte zu 1) ist eine Anwaltskanzlei, die insbesondere im Bereich des Presserechts tätig ist. Der Beklagte zu 2) ist ein bekannter deutscher Sänger und Mandant der Beklagten zu 1). In ihrer Zeitung gibt es die Rubrik „…“, unter der in Artikeln Themen aus der sogenannten“Regenbogenpresse“ behandelt werden, wobei nicht nur eine Wiedergabe von Berichten erfolgt, sondern jeweils eine inhaltliche Auseinandersetzung stattfindet (vgl. Anlage B2, Bl. 118 ff. d.A.). Die Klägerin berichtete wiederholt auch über den Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 1) versendet – nach entsprechender Mandatierung und im Namen und in Vollmacht ihrer Mandanten – wiederholt an von ihr ausgewählte Verlage „presserechtliche Informationsschreiben“. In diesen Schreiben weist die Beklagte zu 1) auf bestimmte Umstände ihrer Mandanten hin, über die nicht berichtet werden soll (Anlage K2, Bl. 35 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1) betreibt ferner unter … eine Webseite mit einem Hessenrecht – Entscheidungen der hessischen Gerichte in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbH „newsroom“, auf der sie die presserechtlichen Informationsschreiben öffentlich zugänglich einstellt. Teilweise veröffentlicht die Beklagte zu 1) die presserechtlichen Informationsschreiben auch auf ihrer eigenen Webseite …

Die Beklagte zu 1) sandte in der Vergangenheit presserechtliche Informationsschreiben auch an die Klägerin. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.10.2015 (Anlage K5, Bl. 51 d.A.) auf, sie aus dem Verteiler für „presserechtliche Warnschreiben“ und „presserechtliche Informationsschreiben“ zu nehmen und eine Übersendung in Zukunft zu unterlassen. Eine etwaige Einwilligung werde widerrufen. Mit weiterem Schreiben vom 19.10.2015 (Anlage K6, Bl. 52 d.A.) forderte die Klägerin auch den Beklagten zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), zur künftigen Unterlassung auf. Die Parteien korrespondierten in den darauf folgenden Tagen schriftlich, wobei die Beklagten sich weigerten, den Versand von presserechtlichen Informationsschreiben an die Klägerin einzustellen (Anlage K7, Bl. 53 ff.d.A.).

Am 11.05.2016 erschien in der Zeitschrift B… ein Bericht über den Beklagten zu 2) (Anlage B4, Bl. 127 d.A.). Unter dem 11.05.2016 versandte die Beklagte zu 1) namens des Beklagten zu 2) an die Klägerin ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben (Anlage K8, Bl. 58 d.A.). In diesem Schreiben wiesen die Beklagten auf eine aktuelle Berichterstattung der Zeitschrift B… hin. Der Beklagte zu 2) werde hiergegen rechtliche Schritte einleiten, da die Berichterstattung massiv in seine Privatsphäre eingreife. Neben Unwahrheiten stellten „Paparazziabschüsse“ besonders schwere Eingriffe dar. Er bitte darum, von einer Übernahme der
Berichterstattung vollständig und/oder in Teilen unbedingt Abstand zu nehmen. Gegen weitere Berichte würden unverzüglich rechtliche Schritte eingeleitet. Bei der „B…“ würden auch Geldentschädigungsansprüche angemeldet werden.

Die Klägerin berichtete anschließend über den „B…“-Bericht und die Mitteilung der Beklagten (Anlage B2, Bl. 122 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2016 mahnte die Klägerin die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlagen K9, K10, Bl. 59 ff. d.A.). Die Beklagten wiesen dies zurück (Anlage K11, Bl. 73 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aus den §§ 823 , 1004 BGB Unterlassung der künftigen Zusendung von presserechtlichen Informationsschreiben per Telefax verlangen könne. Es liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 12 GG sowie in die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vor. Der Klägerin würden die Schreiben der Beklagten aufgedrängt. Sie hätten einen Einschüchterungseffekt, zumal die Schreiben vage und unkonkret seien.

Die Beklagten hätten sich mit der Übersendung bewusst über den erklärten Willen der Klägerin hinweggesetzt. Die presserechtlichen Informationsschreiben der Beklagten würden bei ihr einen erheblichen Aufwand verursachen und im Übrigen das Faxgerät blockieren und Papier und Toner verbrauchen. Die Informationsschreiben seien vergleichbar mit unverlangt zugesandter Werbung. Die Schreiben der Beklagten seien für sie ohne Wert. Es bestehe auch kein Bedarf an der Zusendung per Fax, da die Beklagten die Schreiben auch öffentlich machen oder auf anderem Weg versenden könnten.

Der Rechtsgedanke des § 7 UWG sei heranzuziehen. Dieser sei auf Werbung nicht beschränkt. Es handele sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 7 UWG , insbesondere, weil die Beklagte zu 1) diese Schreiben breit und öffentlichkeitswirksam streue. Ein Verstoß liege vor, weil die Beklagten gegen den Willen der Klägerin ihre Einrichtungen, das Telefax-Gerät, in Anspruch nehme und sie zwinge, sich mit den Schreiben auseinanderzusetzen.
Die Beklagte zu 1) habe selbst als Täterin gehandelt. Entscheidend sei, ob die Beklagte zu 1) durch den Versand selbst in Rechtspositionen der Klägerin eingegriffen habe. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Umstellung ihrer Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017,

es den Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 250.000,-, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu verbieten,

der Klägerin sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“, die ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung in Wort und/oder Bild über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht stellen, per Telefax zuzusenden,
wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016 unter dem Aktenzeichen 00681-17/CS/MO unter der Überschrift „Presserechtliches Informationsschreiben H…“ und wie aus Anlage K8 (Bl. 58 d.A.) ersichtlich.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass Verlage presserechtliche Informationsschreiben sehr ernst nähmen und Redaktionen und Rechtsabteilungen darüber informierten. Die Beklagten sind der Auffassung, der Klageantrag sei zu unbestimmt und zu weit gefasst. Der Beklagte zu 2) könne nicht für Handlungen der Beklagten zu 1) im Namen anderer Mandanten in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin sei durch die Schreiben nicht beeinträchtigt. An die Versendung von presserechtlichen Informationsschreiben würden von der Rechtsprechung rechtliche Folgen geknüpft. Die Schreiben stellten den Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns dar. Für den potentiell Betroffenen einer künftigen Berichterstattung stelle das presserechtliche Informationsschreiben die einzige Möglichkeit der Verhinderung im Vorfeld dar, da die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr selten erfüllt seien. Das Schreiben könne eine Abmahnung ersetzen.

Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liege nicht vor. Den Schreiben fehle die Betriebsbezogenheit. Die Klägerin habe ihren ablehnenden Willen nicht ausreichend kundgetan. Die Beklagte zu 1) hafte nicht, da sie jeweils im Namen ihrer Mandanten gehandelt habe. Die Klägerin könne ihr nicht generell die Übersendung von Informationsschreiben untersagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und – im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 gestellten Antrages – begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klageantrag nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung seiner konkreten Fassung sowie der Klagebegründung auszulegen. Dem Klageantrag lässt sich dementsprechend entnehmen, dass die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung der Zusendung von konkreten Schreiben per Telefax begehrt, wie sie durch die Bezeichnung und den Verweis auf die Anlage K8 konkretisiert sind. Insoweit ist unschädlich, dass die Klägerin ihren Antrag in Form eines Obersatzes unbeschränkt auf „presserechtlichen Informationsschreiben“, die ein rechtliches Vorgehen in Aussicht stellen, richtet. Denn durch die Bezugnahme auf das konkrete Schreiben wird der Anspruch insoweit hinreichend konkretisiert (vgl. insoweit auch BGH GRUR 2016, 946 Rn. 17 ff. [BGH 14.01.2016 – I ZR 65/14] – Freunde finden).

b. Die Umstellung des Klageantrages durch die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin aus dem Antrag die Worte „jeweils im Auftrag eines Mandanten der Beklagten zu 1)“ gestrichen hat, und die jedenfalls im Hinblick auf den Beklagten zu 2) als teilweise Klagerücknahme anzusehen ist, für die es nach § 269 Abs. 1 ZPO einer Einwilligung der Beklagten nicht bedurfte, ist sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO .

2. Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 2) aus den §§ 823 , 1004 BGB die Unterlassung der Zusendung von presserechtlichen Informationsschreiben per Telefax verlangen.

a. In der Rechtsprechung wird die ungewünschte Zusendung von Schreiben, insbesondere Werbeschreiben, an Privatpersonen im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht behandelt (vgl. BGH NJW 2011, 1005 [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] ). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann insoweit vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen (BGH NJW 2011, 1005 Rn. 8 [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] ). Hierbei wird der Unterlassungsanspruch mit dem Aufwand begründet, der dem
Betroffenen dadurch aufgezwungen wird, dass er das Werbematerial sichten und sodann von anderen Sendungen trennen muss, ferner mit der Suggestionswirkung von Werbung (BGH NJW 2011, 1005 Rn. 9 [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] m.w.N.).

Insoweit misst die Rechtsprechung dem erklärten Willen des Betroffenen eine erhebliche Bedeutung zu. Ohne eine Zusendung gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen sei die Freiheit des kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt (BGH NJW 2011, 1005 Rn. 8 [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] ). Diese Überlegungen sind vorliegend auf die Klägerin zu übertragen. Denn ein Interesse an der Ausschließung von ungewollten Beeinträchtigungen ergibt sich insoweit aus dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Zusätzlich ist auf Seiten der Klägerin auf das von der Presse wahrgenommene Recht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG Rücksicht zu nehmen.
Das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht stellt jedoch einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH NJW 2008, 2110 [BGH 11.03.2008 – VI ZR 7/07] m.w.N.). Gleiches gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 133 m.w.N.).

Aus diesem Grunde sind vorliegend auf Seiten des Beklagten zu 2) sein Recht auf Meinungsfreiheit und Freiheit der Kommunikation aus Art. 5 Abs. 1 GG , sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in die Abwägung einzustellen. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten des Beklagten zu 2) aus.

a. Auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständlichen Presseinformationen nach Überzeugung der Kammer bei ihr einen gewissen, wenn nicht sogar erheblichen Aufwand entfalten können. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass es ihnen darauf ankommt, dass den Redaktionen von Verlagen die übermittelten Informationen zur Kenntnis gebracht werden und sie bei der Berichterstattung Berücksichtigung finden. Es ist daher das erklärte und offenkundige Ziel der Beklagten, dass sich die Klägerin mit den Schreiben auseinandersetzt und ihre Berichterstattung möglicherweise daran ausrichtet. Soweit die Beklagten einwenden, dass die Klägerin ihren Aufwand nicht hinreichend substantiiert habe, kam es darauf im Ergebnis nicht an. Die Beklagten haben erklärt, dass ihre Schreiben von Redaktionen zur Kenntnis genommen und beachtet werden. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen
Verhandlung auch erklärt, dass sich die Schreiben als „effektive Mittel“ herausgestellt hätten. Weiter ist auf Seiten der Klägerin im hier vorliegenden konkreten Fall zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Schreiben lediglich in unkonkreter Form eine noch nicht erfolgte und möglicherweise nicht einmal geplante Berichterstattung betrifft. Aus dem Schreiben des Beklagten zu 2) (Anlage K8, Bl. 58 d.A.) lässt sich auch nicht entnehmen, welche Rechtsverletzung der „B…“ konkret vorgeworfen wird. Auch ist der entsprechende Beitrag weder beigefügt noch dessen konkreter Inhalt näher beschrieben. Es lässt sich ebenfalls nicht ersehen, welche Auswirkungen dies für die Klägerin – insbesondere im Hinblick auf die von den Beklagten angeführte Rubrik „…-Geschichten“ – haben sollte. Das Schreiben ist daher auch geeignet, in die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG einzugreifen. Denn die Klägerin soll von einer – nicht näher bezeichneten oder konkretisierten – Berichterstattung über den Beklagten zu 2) abgehalten werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung über den Beklagten zu 2), an dessen Person ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit besteht, stets in einer Abwägung der jeweiligen Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Berichterstattung bewertet werden muss. Dementsprechend kann im Einzelfall eine Berichterstattung aufgrund der gewählten Form oder des Gesamtkontextes als zulässig erachtet werden, während eine andere, inhaltlich ähnliche Berichterstattung unzulässig wäre. Diese Abwägung und die Auswahl der Information ist jedoch zunächst Pflicht und Aufgabe der zur Berichterstattung berufenen Presse.

Das streitgegenständliche Informationsschreiben enthält insbesondere auch nicht die Aufforderung, über eine bestimmte, unwahre Tatsache nicht zu berichten, sondern nur unkonkrete Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Berichterstattung eines anderen Mediums. Der Klägerin wurde daher auch nicht die Möglichkeit eröffnet, zu prüfen, ob die konkrete, lediglich in Bezug genommene Berichterstattung rechtswidrig oder rechtmäßig war und ob eine – von den Beklagten befürchtete – Übernahme z.B. in anderer Form rechtmäßig sein könnte. Weiter war die Erklärung der Klägerin, presserechtliche Informationsschreiben künftig nicht mehr zu erhalten
wollen, zu berücksichtigen. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten ihren Willen, keine presserechtlichen Informationsschreiben mehr zu erhalten, auch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2015 aufgefordert, sie aus Verteilern für den Versand von presserechtlichen Informations- oder Warnschreiben zu nehmen (Anlage K5, Bl. 51 d.A.). Dies hat die Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2015 (Anlage K6, Bl. 52 d.A.) weiter dahingehend erläutert, dass sie in der Vergangenheit mehrfach solche Schreiben erhalten habe. Sie wünsche solche Schreiben nicht mehr zu erhalten. Die Beklagte zu 1) hat hierauf auch geantwortet, dass sie weiterhin „entsprechende Schreiben“ an die Klägerin senden werde (Anlage K7, Bl. 53 d.A.).

b. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Beklagten zu 2) einzustellen. Der Beklagte zu 2) beruft sich insoweit darauf, dass ihm praktisch keine andere Möglichkeit zur Verfügung stehe, sich vor einer möglicherweise unzulässigen Berichterstattung Gehör zu verschaffen und so eine rechtswidrige Berichterstattung zu seiner Person zu verhindern. Weiter berufen sich die Beklagten darauf, dass presserechtlichen Informationsschreiben eine erhebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Dem folgt die Kammer in der hier gebotenen Abwägung nicht.

In der Rechtsprechung werden presserechtliche Informationsschreiben bisher vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung einer Geldentschädigung nach unzulässiger Berichterstattung behandelt. So hat das LG Berlin im Rahmen der Bewertung einer Entschädigungspflicht eines Verlages einbezogen, dass der dortige beklagte Verlag durch das presserechtliche Informationsschreiben Kenntnis vom Willen des Betroffenen hatte, nicht über dort streitgegenständlichen die Umstände zu berichten (LG Berlin, Urt. v. 13.01.2004 – 27 O 348/03, BeckRS 2004, 13460). Da hingegen der Autor selbst das presserechtliche Informationsschreiben nicht zur Kenntnis genommen habe, sei er nicht zur Entschädigung verpflichtet. Ähnlich hat das LG Köln argumentiert ( LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 28 O 195/12 – juris Rn. 21, 25). Es hat hierbei allerdings eine Berichterstattung – trotz vorherigen Erhalts eines presserechtlichen Informationsschreibens – als zulässig angesehen, wenn die entsprechende Einzelfallabwägung zu Lasten des Betroffenen ausfällt.

Das LG Hamburg hat in einer Entscheidung das presserechtliche Informationsschreiben lediglich am Rande erwähnt ( LG Hamburg, Urt. v. 11.01.2008 – 324 O 126/07 – juris Rn. 71). Letztlich hat das LG München I einen Aufwendungsersatz für den Versand eines presserechtlichen Informationsschreibens abgelehnt (LG München I ZUM-RD 2013, 617). Es sei ureigenste Pflicht der Presseorgane, vor einer Veröffentlichung eine eigene Überprüfung der Zulässigkeit einer Berichterstattung vorzunehmen. Auf das presserechtliche Informationsschreiben komme es im Ergebnis nicht an.

c. Die Kammer erkennt hier das Interesse des Beklagten zu 2), mit presserechtlichen Informationsschreiben der Presse bestimmte Sachverhalte zur Kenntnis zu bringen und präventiv auf die Verhinderung unzulässiger Berichterstattungen hinzuwirken. Auf der anderen Seite wird jedoch die Klägerin durch solche presserechtlichen Informationsschreiben wie in der hier streitgegenständlichen Form zur Überzeugung der Kammer erheblich in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt. Denn sie wird durch die Schreiben – aus Sicht der Beklagten ggf. mit entsprechender pönalisierender Wirkung und in „effektiver“ Form – dazu angehalten, den vom Beklagten zu 2) angesprochenen Sachverhalt – angesichts des unsubstantiierten Schreibens des Beklagten zu 2) möglicherweise erstmals – zu ermitteln und rechtlich zu bewerten. Dem haftet die Gefahr an, dass die Klägerin bei der Berichterstattung über den Beklagten zu 2) besondere und möglicherweise überzogene Vorsicht walten lassen wird, da der Beklagte zu 2) bereits rechtliche Schritte angekündigt hat.

Den presserechtlichen Informationsschreiben ist daher ein gewisser Einschüchterungseffekt, auch als „chilling effect“ bezeichnet (vgl. dazu EGMR NJW 2011, 1195, 1197; Payandeh, JuS 2016, 690, 692; Ladeur/Gostomzyk, NJW 2012, 710, 714), nicht abzusprechen. Es ist insoweit auch zu beachten, dass die Klägerin im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Schreiben dem Beklagten zu 2) keinen von den Beklagten konkret vorgetragenen Anlass gegeben hatte, von einer rechtswidrigen Berichterstattung über ihn auszugehen. Die Beklagten haben insoweit auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Schreiben über den Beklagten zu 2) rechtswidrig berichtet hätte. Dabei könnte aus Sicht der Kammer in der Abwägung generell auch Beachtung finden, wenn der Adressat eines solchen presserechtlichen Informationsschreibens in der Vergangenheit mehrfach und möglicherweise in eklatanter Form in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten zu 2) eingegriffen hätte. Darauf kam es hier aber nicht an, da vorliegend hinreichend vorgetragene Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Weiter war zu berücksichtigen, dass insbesondere bei der Annahme einer Erstbegehungsgefahr im Bereich des Presserechts besonders hohe Anforderungen gestellt werden, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sich die Presse von Recherche und Berichterstattung abhalten ließe (OLG Koblenz NJW-RR 2008, 1259 [OLG Koblenz 25.03.2008 – 4 U 1292/07] m.w.N.; vgl. auch LG Frankfurt a.M. AfP 1991, 545). Diese Erwägungen greifen auch im Hinblick auf das presserechtliche Informationsschreiben, da die Presse von einer Berichterstattung über den Beklagten zu 2) abgehalten werden könnte, weil sie – über das übliche Maß hinaus – mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Beklagten zu 2) rechnen müsste.
Schließlich war einzustellen, dass sich die Klägerin ausweislich ihres Klageantrages und ihrer Klagebegründung ausdrücklich nur gegen die Übersendung von presserechtlichen Informationsschreiben „per Telefax“ wendet. Die Klägerin will es dem Beklagten zu 2) daher nicht verbieten, ihr die Informationsschreiben in postalischer Form zur Kenntnis zu bringen, was die Eingriffsintensität auf Seiten des Beklagten zu 2) reduziert.

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass stets von einem Vorrang der freien Kommunikation auszugehen sei und sich insoweit auf ein Urteil des BGH (NJW 2011, 1005 [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] ) beziehen, folgt die Kammer dem nicht. Der BGH hat im dortigen konkreten Fall entschieden, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen das Interesse des dortigen Klägers nicht das Interesse der dortigen Beklagten überwog, mit ihm unmittelbar in Kontakt zu treten. Dabei hat der BGH berücksichtigt, dass die Interessen des dortigen Klägers aus dem Grunde nur geringfügig beeinträchtigt waren, dass er die Schreiben einfach an seinen Anwalt habe weiterleiten können auch ohne sie selbst zur Kenntnis nehmen zu müssen. Zudem hat der BGH das Interesse der dortigen Beklagten anerkannt, mit ihrem Vertragspartner in Kontakt treten zu können, um Ansprüche geltend zu machen (BGH NJW 2011, 1005 Rn. 13 f. [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] ).

Im vorliegenden Fall ist von einer derartig geringfügigen Beeinträchtigung der Klägerin nicht auszugehen, da sie selbst die Schreiben zur Kenntnis nehmen und ggf. prüfen muss. Ferner ist die Klägerin nicht Vertragspartei des Beklagten zu 2). Im Hinblick auf eine – noch nicht existierende und möglicherweise nicht einmal geplante – konkrete Berichterstattung besteht zwischen den Parteien keinerlei Rechtsverhältnis, das für das Vorgehen des Beklagten zu 2) sprechen könnte.

Auch unter Beachtung der von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.02.2017 in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle, ( Urt. v. 28.05.2015 – 13 U 104/14 , AfP 2015, 442), ergibt sich nichts anderes. Im Urteil des OLG Celle ging es – ebenso wie in BGH NJW 2011, 1005 [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] – ebenfalls um die Frage, ob die dortige Beklagte Kontakt nur mit der Anwaltskanzlei aufnehmen solle. Darüber hinaus stellte das OLG Celle in seine Abwägung ein, dass die dortige Beklagte in dem in Frage stehenden Schreiben nicht nur versucht hatte, ihren eigenen Rechtsstandpunkt zu rechtfertigen, sondern vielmehr ein persönliches Gespräch angeboten hatte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Bei
einer solchen über den konkreten Streitfall hinausgehenden Anfrage habe die unmittelbare Kontaktaufnahme zu der Klägerin näher gelegen als bei einer Diskussion allein der erfolgten Abmahnung. Denn sie habe eine andere Konfliktebene betroffen, bei der die Initiative respektive Bereitschaft zu einem Gespräch jedoch zunächst von der Klägerin persönlich ausgehen musste. Um die größtmögliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, die Klägerin unmittelbar anzuschreiben. Diese Ausführungen des OLG Celle sind auf den vorliegenden Fall weder vom zugrunde liegenden Sachverhalt noch vom Inhalt des in Streit stehenden Schreibens übertragbar. Denn weder hat sich der Beklagte zu 2) selbst unmittelbar an die Klägerin gewandt, noch stellte das presserechtliche Informationsschreiben einen Teil einer fortgeführten Kommunikation zwischen den Parteien dar, die Anlass für ein Schreiben hätte sein können. Auch hatte der Beklagte zu 2) nicht etwa das Gespräch zur Klägerin gesucht, sondern wollte sie einseitig von einer Berichterstattung abhalten. Es ging also auch nicht um die Klärung einer offenen Frage zwischen den Parteien.

d. Der Eingriff ist auch betriebsbezogen. Hierunter fällt jeder unmittelbare Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis (BGH GRUR 2014, 904 [BGH 06.02.2014 – I ZR 75/13] – Aufruf zur Kontokündigung), wobei nach objektivem Maßstab der betriebliche Organismus oder die betriebliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sein muss (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 135). Dies ist hier der Fall, da die Tätigkeit der Klägerin, über die Belange der Öffentlichkeit zu berichten, unmittelbar betroffen ist und nach der Erläuterung
der Beklagten auch betroffen werden sollte. Die Beklagten haben auch eingeräumt, dass presserechtliche Informationsschreiben in der Vergangenheit „Wirkung“ gezeigt haben.

e. Soweit der Beklagte zu 2) geltend gemacht hat, dass er für das Vorgehen der Beklagten zu 1) im Namen anderer Mandanten nicht in Anspruch genommen werden könne, kam es hierauf nicht mehr an, nachdem die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat. Mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antragsfassung bezieht sich der Klageantrag im Hinblick auf den Beklagten zu 2) lediglich noch auf die Übersendung von presserechtlichen Informationsschreiben durch den Beklagten zu 2) selbst, wobei auf die
Anlage K8, ein Schreiben im Namen des Beklagten zu 2), Bezug genommen wird. Dass der Beklagte zu 2) auf die Beklagte zu 1) dahingehend einwirkt, dass die Beklagte zu 1) Schreiben anderer Mandanten versendet, was nach dem ursprünglichen Klageantrag wohl noch umfasst war, ist unstreitig nicht der Fall.

3. Die Klägerin kann ferner auch von der Beklagten zu 1) aus den §§ 823 , 1004 BGB verlangen, dass sie die Zusendung presserechtlicher Informationsschreiben per Telefax in der hier konkret geltend gemachten Form künftig unterlässt. Die Zusendung des presserechtlichen Informationsschreibens stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar (siehe oben). Diesbezüglich war auf Seiten der Beklagten zu 1) auch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, hier die Vertretung von Mandanten im presserechtlichen Bereich, zu beachten. Dies führte im Ergebnis jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis der auch hier vorzunehmen Abwägung der betroffenen Interessen. Die Beklagte zu 1) haftet neben dem Beklagten zu 2) wegen einer gegenüber der Klägerin begangenen deliktischen Handlung.

Die Beklagte zu 1) hat das streitgegenständliche Schreiben gegen den erklärten Willen der Klägerin versandt und damit selbst in die Rechte der Klägerin eingegriffen. Die Beklagte zu 1) kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass sie lediglich für den Beklagten zu 2) gehandelt hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob dies im Hinblick auf ein berechtigtes Interesse (möglicherweise des Beklagten zu 2) oder der Rechtspflege allgemein) oder aufgrund fehlenden Zurechnungszusammenhangs beachtlich ist.

Denn jedenfalls im hier vorliegenden Fall kann sich die Beklagte zu 1) hierauf nicht berufen. Zum einen lag nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) kein hinreichender Anhaltspunkt dafür vor, dass die Klägerin über den Beklagten zu 2) berichten werde. Die Beklagte zu 1) hat insoweit zwar vorgetragen, dass sie die Empfänger ihrer Schreiben sorgfältig auswählt, sie hat aber – unabhängig davon, ob es darauf ankommt – nicht dargetan, aus welchen Gründen sie das streitgegenständliche Schreiben an die Klägerin versandt hat. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass die Klägerin in ähnlichen Situationen nach erfolgter rechtswidriger Berichterstattung über den Beklagten zu 2) diese Berichterstattung Dritter in ebenfalls rechtswidriger Form übernommen hätte. Weiter war, wie oben dargestellt, das Schreiben der Beklagten zu 1) – im Namen des Beklagten zu 2) – auch in keinerlei Hinsicht konkretisiert („… aktuelle Berichterstattung in der „B…“ …“). Der Klägerin konnte sich hieraus nicht erschließen, welches Verhalten der Beklagte zu 2) angreifen oder verhindern möchte. Es war der Beklagten zu 1) daher ohne Weiteres ersichtlich, dass das streitgegenständliche Schreiben nicht der Verhinderung einer konkreten oder drohenden Berichterstattung dienen konnte und dementsprechend – unter
Berücksichtigung des erklärten, entgegenstehenden Willens der Klägerin – ein schutzwürdiges Interesse ihres Mandanten an der Versendung des konkreten Schreibens oder dem anwaltlichen Rat hierzu (vgl. BGH GRUR 2016, 630 [BGH 01.12.2015 – X ZR 170/12] – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II) nicht bestand.

4. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigen die Beklagten, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95] – Brennwertkessel).

5. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO .

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 , 100 , 269 Abs. 3 ZPO . Insoweit war die Beschränkung des Klageantrages im Hinblick auf den Beklagten zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung als teilweise Rücknahme anzusehen, die die Kammer – im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) – mit einem Anteil von 25% des ursprünglichen Klageantrages bemisst.

7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 ZPO , für die Beklagten jeweils aus den §§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO .

8. Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2017 war der Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

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