Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechte“

29. September 2011

„Obazda“ bzw. „Bayerischer Obazda“ eine Marke?

Pressemitteilung des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 30 W (pat) 9/10

Die beliebte bayrische Käsezubereitung "Obazda" bzw. die konkrete Markenbezeichnung "Bayerischer Obazda" ist dem europaweiten Schutz als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich zugänglich. Insbesondere gilt dies auch für die verschiedenen Varianten der traditionellen Herstellung. Fraglich ist jedoch weiterhin, inwiefern den Produzenten ein bestimmter Prozess der Haltbarmachung des "Obazda" vorgegeben werden darf. Dies muss das Bundespatentamt jetzt abschließend klären.
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27. September 2011

„Princess“

Beschluss des BPatG vom 16.08.2011, Az.: 28 W (pat) 112/10 Das Zeichen "Princess" beschreibt lediglich die Produktmerkmale für die angemeldeten Warenklassen u.a. „Juwelierwaren“, da hierunter lediglich ein besonderer Schliff zu verstehen ist. Allerdings gilt dies nicht für  Accessoires und ähnliche Gebrauchs- oder Modeprodukte im „Prinzessinenlook“.
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22. September 2011

„Miracle Garden“ ist ein „Wundergarten“

Beschluss des BPatG vom 12.09.2011, Az.: 26 W (pat) 68/10 Dem angemeldeten "Miracle Garden" Zeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. In werbeüblicher Weise wird lediglich auf die Eignung der angemeldeten Waren zur Gestaltung eines „Wundergartens“ im Sinne eines wunderbaren Gartens hingewiesen. Der relevante inländische Verkehr versteht die Zeichen als „Wundergarten“. Die angemeldeten Waren sind dazu gedacht, einen Wundergarten, in dem wunderbare Pflanzen wachsen und in dem eine wunderbare Atmosphäre herrscht, zu erschaffen.  
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22. September 2011

„Die große Gala Nacht der Operette“

Beschluss des BPatG vom 02.08.2011, Az.: 27 W (pat) 86/10 Die Wortfolge "Die große Gala Nacht der Operette" wird vom Publikum dahingehend verstanden, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen mit einer festlichen Abendveranstaltung zu tun haben, bei der Operetten gespielt und bekannte Operettenmelodien dargeboten werden. Bei der Bezeichnung handelt es sich daher um eine lediglich die Art und das Thema der Waren und Dienstleistungen beschreibende und somit nicht eintragungsfähige Wortmarke, da sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer derartigen Veranstaltung angeboten bzw. erbracht werden können.
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22. September 2011

Rechtsverstöße quer durch das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht!

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27.04.2011, Az.: 2-06 O 428/10

Dritte erhielten vom Hersteller Software im Rahmen einer (günstigen) Volumenlizenz (EDU), welche die Software auf DVDs brannten. Die DVDs wurden mit der Marke des Herstellers versehen. Ein Unternehmen erwarb diese DVDs und schnürte ein Paket für seine Kunden bestehend aus einer DVD, einer Seriennummer, AGB, einer Lizenzurkunde und einer notariellen Bestätigung. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers ist mangels Erschöpfung verletzt. Wenn ohne Zustimmung des Herstellers DVDs mit seiner Marke versehen werden, ist sein Markenrecht verletzt. Die Weitergabe und die Werbung mit (falschen) notariellen Bestätigungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
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22. September 2011

BEFA wird nicht gelöscht

Beschluss des BPatG vom 05.09.2011, Az.: 27 W (pat) 72/10 Eine Marke wird bösgläubig angemeldet, wenn es dem Anmelder von vornherein nur oder hauptsächlich darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören. Wenn nicht die Störung eines Mitbewerbers, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, liegt keine bösgläubige Anmeldung vor. Die zeitlichen Abläufe einer Anmeldung können den Schluss zulassen, dass die Anmeldung der Marke lediglich zur Pflege und zum Schutz der Wahrung der Herkunftsfunktion der Dienstleistungen sowie zur Sicherung der wirtschaftlichen Betätigung vorgenommen wurde.
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22. September 2011

„weiss von schwarz“ vs. „schwarz-weiss“

Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 111/10 Zwischen der Marke „weiss von schwarz“ und der Marke „schwarz-weiss“  besteht keine Verwechslungsgefahr. Im Besonderen besteht keine Gefahr einer Verwechslung in Folge einer unbewussten Rotation der Wortbestandteile, da dem Verkehr die verwendete Reihenfolge der Wortbestandteile „schwarz- weiß“ als feststehender Ausdruck aus einer Vielzahl von Formulierungen bekannt ist („Schwarz-Weiß-Foto, Schwarz-Weiß-Fernseher“ und „Schwarz-Weiß-Aufnahme“, „Schwarz auf Weiß“).
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21. September 2011

TÜV II

Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 108/09 Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt. Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.
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21. September 2011

TÜV I

Beschluss des BGH vom 24.03.2011, Az.: I ZR 108/09

Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.
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