Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechte“

05. August 2011

Markenlöschung „Micropayment“

Beschluss des BPatG vom 27.07.2011, Az.: 3 W (pat) 101/09

Durch die Stellung eines doppelten Löschungsantrages besteht die Möglichkeit das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu umgehen. Insoweit ein erster Löschungsantrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch denselben Antragsteller ausgeschlossen. Ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch einen Dritten Strohmann ist dagegen nicht ausgeschlossen. Deshalb muss ein Strohmann, welcher ohne eigenes Interesse aber im Interesse und im Auftrag eines Hintermanns handelt, die gegenüber dem Hintermann bestehende Einwendung der materiellen Rechtskraft gegen sich gelten lassen. Die Stellung eines Löschungsantrages seitens einer Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen, stellt nicht per-se ein Indiz für eine Strohmanneigenschaft dar.  Der Begriff „Micropayment“ stellt einen freihaltungsbedürftigen und beschreibenden Fachbegriff für die Bezahlung von Kleinbeträgen dar, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sodass ein Löschungsgrund vorliegt, §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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11. Juli 2011

Vorherige Unterlassungserklärung gegenüber Dritten nicht immer geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen

Urteil des OLG Stuttgart vom 20.05.2010, Az.: 2 U 95/09

Ein Unterlassungsschuldner kann sich nicht immer darauf berufen, dass er wegen des abgemahnten Wettbewerbsverstoßes bereits gegenüber einem Dritten eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und daher die Wiederholungsgefahr bereits entfallen sei. Erforderlich ist, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung und dem Verfolgungswillen des vormaligen Abmahners bestehen.
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07. Juli 2011

Wortzeichen „POLYMAIL!“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.03.2011, Az.: 29 W (pat) 213/10 Das Wortzeichen "POLYMAIL!" ist bzgl. Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versendung vieler verschiedener Postsachen hinreichend unterscheidungskräftig. Sowohl der Begriff "Poly" als auch der Begriff „Mail“ kann verschiedenen Bedeutungen haben. Deren Verbindung hat keinen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter, sodass diese geeignet ist deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen nach zu kennzeichnen und erfüllt somit die Hauptfunktion einer Marke. Ein Freihaltebedürfnis besteht darüber hinaus nicht.
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07. Juli 2011

AdWord „Hapimag“ beeinträchtigt Herkunftsfunktion einer geschützten Marke

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010, Az.: I-20 W 136/10 Ist der Werbende zur Beschreibung seiner Waren und Dienstleistungen auf die Verwendung des Begriffs "Hapimag-Aktie" angewiesen, so ist diese derart zu gestalten, dass die herkunftshinweisende Funktion der betroffenen Marke nicht beeinträchtigt wird. Ist die Bezeichnung "Hapimag" dabei i.R.v. Google-Adword-Anzeigen als Suchwort hinterlegt und kann der Nutzer dabei weder auf Grund des Werbelinks noch auf Grund der begleitenden Werbebotschaft erkennen, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Markeninhaber oder einem Dritten stammen, so kommt dem Markeninhaber ein Verbietungsrecht zu.
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01. Juli 2011

„ARTIC“ hat keine Unterscheidungskraft für Spiele und Spielautomaten, wohl aber für deren Vermietung

Beschluss des BPatG vom 14.04.2011, Az.: 25 W (pat) 16/11 Das Wortzeichen „ARCTIC“ ist für Spiele und Spielautomaten ohne jede Unterscheidungskraft und damit nicht eintragungsfähig, weil der Verkehr hierhinter Spiele im Zusammenhang mit dem Thema Arktis erkennt. Anders ist dies bei der Vermietung von Spielgeräten, da bei dieser Dienstleistung eine Verbindung zum Thema Arktis nicht naheliegt.
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30. Juni 2011

Wortzeichen „gewerbezentrale“ nicht eintragungsfähig wegen fehlender Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 29 W (pat) 54/10 Das Wortzeichen "gewerbezentrale" eignet sich nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Vielmehr beschreibt der Begriff eine zentrale Stelle, welche die Funktion der Leitung, Verwaltung, Koordination oder Versorgung mit Blick auf produzierende, Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe innehat. Die Waren und Dienstleistungen, für die das Wortzeichen angemeldet wurde wie z.B. Werbung und Erstellen von Software können von einer solche Stelle erbracht werden. Dem Begriff fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.
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30. Juni 2011

Orangefarbene Faserstifte mit weißen Streifen verletzen Farbmarke von STABILO; rote Faserstifte wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 25.11.2010, Az.: 6 U 157/09 Faserstifte, deren orangene Ummantelung an den Längskanten durch weiße Linien durchbrochen wird, verletzen die für Schreibgeräte eingetragene Farbmarke, die sich aus den Farben Orange und Weiß zusammensetzt. Stifte dieser Art sind derweil auch dann unzulässig, wenn sie im Grundton in Rot gehalten sind. Dies folgt aus der erheblichen Bekanntheit der STABILO-Stifte, die eine erhöhte wettbewerbliche Eigenart der Schreibgeräte bewirkt.
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30. Juni 2011

Wortmarke „TEFLEXAN“ mit „TEFLON“ verwechselungsfähig

Beschluss des BPatG vom 08.02.2011, Az.: 33 W (pat) 45/09 Die Wortmarken "TEFLEXAN" und "TEFLON" sind jeweils für chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke eingetragen und daher für identische Waren eingetragen. Da die Marke „TEFLON“ zudem bei Fachkreisen und Endverbrauchern eine besonders hohe Bekanntheit aufweist und die Marke daher besonders kennzeichnungskräftig ist, besteht zwischen den Marken Verwechselungsgefahr. Eine Umwandlung des Begriffs „TEFLON“ zur Gattungsangabe ist indes nicht gegeben.
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30. Juni 2011

Wortmarke „TOOOR!“ ist im Bezug auf Sportbekleidung unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 29 W (pat) 85/07

Die für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung eingetragene Wortmarke "TOOOR!" hat weder einen diese Waren beschreibenden Charakter, noch beinhaltet sie einen Hinweis auf die Art der Waren. Sowohl die vom Sachbegriff "Tor" abweichende Schreibweise als auch die ausrufartige Formulierung prägen eine gewisse Ungewöhnlichkeit und somit Unterscheidungskraft der Wortmarke. Darüber hinaus sind Markenzeichen an Sportbekleidung üblicherweise an nach außen deutlich erkennbaren Stellen angebracht, was die Wahrnehmung des Markenworts als Herkunftshinweis begünstigt.
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30. Juni 2011

Zusätzliches Bildelement der Wortmarke „Die grüne Post“ begründet deren Eintragungsfähigkeit

Beschluss des BPatG vom 26.04.2011, Az.: 26 W (pat) 193/09

Die Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Die grüne Post" ist äußerst gering, da das Element "grün" hier primär auf umweltverträgliche Transport- und Logistikdienstleistungen hinweist. Ein Herkunftshinweis liegt hierin nicht. Auch den Begriff Post fasst der Verkehr beschreibend auf. Das zusätzliche Bildelement der angegriffenen Wort-/Bildmarke "Die grüne Post" prägt deshalb den Gesamteindruck der Marke wesentlich mit, sodass die Marken hinreichend unterscheidbar sind.
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