UBER Black ist wettbewerbswidrig

08. Januar 2016
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Taxi buchen mit Smartphone Pressemitteilung Nr. 62/2015 zum Urteil des KG Berlin vom 11.12.2015, Az.: 5 U 31/15

Das Geschäftsmodell UBER Black verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz, weil Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge annehmen dürfen, die am Betriebssitz eingegangen sind. Diese Regelung dient der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, da Mietwagenunternehmern an anderer Stelle weniger Beschränkungen auferlegt werden. Auch europarechtlich ist die Regelung nicht zu beanstanden.

Kammergericht Berlin

Pressemitteilung Nr. 62/2015

Az.: 5 U 31/15

Das Kammergericht hat in einem am 11. Dezember 2015 verkündeten Urteil entschieden, dass das Geschäftsmodell UBER Black gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Ein Berliner Taxiunternehmer hatte zunächst vergeblich in einem Eilverfahren versucht, UBER B.V. den Einsatz der Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer zwecks Vermittlung von Fahraufträgen zu untersagen, scheiterte jedoch an dem fehlenden Eilbedürfnis (s. Pressemitteilung 43/2014). In dem nunmehr vorliegenden Hauptverfahren obsiegte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Berlin erstinstanzlich in vollem Umfang (s. Pressemitteilung Nr. 8/2015). Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos. Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts sei das Geschäftsmodell UBER Black wettbewerbswidrig, soweit die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten würden.

Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz eingegangen seien. Es solle gewährleistet sein, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten würden und dort Beförderungsaufträge annähmen, um die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu schützen.

Die Vorschrift verstoße nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Auflagen des Gesetzgebers seien verfasssungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterlägen. So seien jene im Gegensatz zu den Taxifahrern nicht verpflichtet, Beförderungsaufträge anzunehmen. Auch seien sie nicht an feste Beförderungstarife gebunden.

Das vom Kläger begehrte Verbot sei auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistungen der Beklagten seien eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch sei es gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. “Verkehrsdienstleistungen” seien jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ausgenommen. Auch die Niederlassungsfreiheit der Beklagten sei nicht tangiert. Dafür sei erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübe und sich dort fest einrichte. Die Beklagte erbringe jedoch nur grenzüberschreitendende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen worden.

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