Kommentar

UDRP: Inhaber der Wortmarke “188” kann Verwendung von 188er-Zahlendomains untersagen

12. Mai 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1217 mal gelesen
0 Shares
plastische Darstellung der Zahl 188

Markeninhaber sind in aller Regel daran interessiert, Ihr Markenzeichen gegen unzulässige Verwendung umfassend zu schützen. Gerade Internet-Domains sind aufgrund ihrer leichten Registrierbarkeit immer wieder eine Möglichkeit für Markenpiraten, sich den guten Ruf einer bekannten Marke in einem bestimmten Geschäftsbereich zu Nutze zu machen und hiervon zu profitieren. Im vorliegenden Fall ging der Inhaber eines Zahlen-Markenzeichens gegen die unzulässige Verwendung einer Vielzahl von Domains vor – mit Erfolg!

Was ist passiert?

Ein britisches Unternehmen betrieb unter der Domain 188bet.com diverse Online-Casinos und auch Wettbüros. Zudem war das Online-Casino auch Inhaberin des Kennzeichens „188“, das sie im März 2010 als Marke registrierte und eintragen ließ.

Erst im Jahr 2015 wurde die Markeninhaberin darauf aufmerksam, dass ihr geschütztes Markenzeichen im Rahmen von zehn längeren Zifferndomains in den Jahren 2014 und 2015 registriert und schließlich verwendet wurde. So ging es um die Domains 188009.com, 1881001.com, 1882002.com, 1883003.com, 1884004.com, 1885005.com, 1886006.com, 1887007.com, 1888008.com und 1889009.com, wobei acht dieser Domains auf Wett- und Glücksspielseiten weiterverwiesen, die beiden anderen Domains wurden überhaupt nicht genutzt.

In der Nutzung des Markenzeichens im Rahmen der genannten Domains sah die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Daher startete sie ein UDRP-Verfahren bei der WIPO und beantragte die Übertragung sämtlicher Domains.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Der Panelist im vorliegenden UDRP-Verfahren vor der WIPO (WIPO Case No. D2016-0313) gab der Beschwerde statt und entschied zugunsten der Markeninhaberin auf Transfer aller zehn Domains auf die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner bezog im Rahmen des Verfahrens überhaupt keine Stellung.

Obwohl zwischen dem von der Markeninhaberin geschützten Wortzeichen und den registrierten Domains deutliche Unterschiede bestanden und vier Zeichen länger als das geschützte Markenzeichen waren, begründete der Panelist seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren damit, dass die Domainnamenszeichen mit dem Wortmarkenzeichen dennoch zum Verwechseln ähnlich seien. Schließlich enthielten die Domains die Marke selbst, jeweils zu ihrem Beginn der Second-Level-Domain und unterschieden sich lediglich durch die zusätzlichen Ziffern und die zu vernachlässigende Endung; diese zusätzlichen, nicht ausgeprägten Zahlen würden jedoch die verwirrende Ähnlichkeit nicht beseitigen, so der Panelist.

Schließlich begründete der Panelist seine Entscheidung auch damit, dass nicht ersichtlich war, dass der Gegner einen legalen, geschäftsmäßigen Nutzen bzw. ein legitimes Interesse oder »fair use« mit den streitigen Domains treibt. So wurden die Domains – bis auf zwei der streitgegenständlichen Domains – dazu verwendet, um Nutzer zu anderen aktiven Wett- und Spielwebseiten weiterzuleiten, die jedoch keine Dienste der Beschwerdeführerin erbringen. Eine legale Nutzung der Domains oder Gründe, warum gerade der Ausdruck »188« für geschäftliche Aktionen genutzt werde, wurde dabei gerade nicht vorgebracht. Auch ein Nachweis, dass der Beschwerdegegner unter den von ihm registrierten Domains bekannt ist oder dass er eine eigene Marke hat, die sich in den Domains spiegelt, wurde ebenfalls nicht dargetan. Schließlich erfolgte die Domainregistrierung auch erst nach der Eintragung der Marke.

Der Panelist kam letzten Endes auch zu dem Ergebnis, dass die Domains durch den Beschwerdegegner bösgläubig genutzt wurden. So sei es nach Ansicht des Panelisten kaum denkbar, dass der Gegner die im Bereich der Online-Casinos bekannte Marke “188” nicht wahrgenommen habe; es liege daher nahe, insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung auf Wett- und Spielangebote, die denen der Beschwerdeführerin entsprechen, dass der Gegner die Domains gerade registriert hat, um Kunden der Beschwerdeführerin auf seine Domains zu führen und damit Traffic zu generieren.

Fazit

Auch wenn es auf den ersten Blick befremdlich erscheint, die Nutzung einer Domain mit dem Namen 1881001.com zu untersagen, weil der Inhaber der Marke „188“ dessen Nutzungsunterlassung fordert, so ist die Entscheidung aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Kontext auf jeden Fall gut nachvollziehbar.

Dabei ist die Besonderheit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass es sich um chinesische Online-Casinos handelte und gerade die Zahl „8“ im chinesischen eine Glückszahl darstellt. Wenn die Domains bereits vor der Eintragung der Marke schon registriert gewesen wären, so wäre der Panelist vorliegend voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung gelangt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a