Unterlassungserklärung bzgl. Werbebroschüre beschränkt auf Online-Bereich nicht ausreichend

12. Mai 2016
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mehrere Zeitschriften mit der Aufschrift "Werbung" auf einem Stape Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 25.01.2016, Az.: 6 W 1/16

Eine abgegebene Unterlassungserklärung, die ausdrücklich auf die Werbung mittels einer Broschüre im Internet beschränkt ist, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, da diese nicht die ebenfalls denkbare Verbreitung dieser Werbebroschüre auch als Druckwerk umfasst. Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr für alle Verletzungshandlungen innerhalb des gesamten Kernbereichs. Die Wiederholungsgefahr erfasst mithin auch andere Formen der Werbung als die auf einer Internetseite.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Beschluss vom 25.01.2016

Az.: 6 W 1/16

Entscheidungsgründe

I.

Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Antragsgegnerin stellt Geräte für die Gesundheitsüberwachung und die ästhetische Therapie her. Sie wirbt im Internet unter den Domains „…“ und „…“ für verschiedene Behandlungen und Gerätschaften unter anderem mit den im Tenor dargestellten Aussagen (Anlage A3). Auf die Abmahnung des Antragstellers hat sie die aus der Anlage A5 ersichtliche Unterlassungserklärung abgegeben, die ausdrücklich auf Werbung im Internet beschränkt ist.

Der Antragsteller hat am 9.1.2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Tenor entsprechenden Anträgen eingereicht.

Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14.12.2015 zurückgewiesen, weil es für eine Werbung außerhalb des Internets an einer Wiederholungsbzw. Begehungsgefahr fehle. Gegen diese Beurteilung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt und der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg, denn dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch in dem tenorierten Umfang zu (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a, 5 UWG i. V. m. § 3 Nr. 1 HWG).

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es nicht an der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat durch ihre strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nur insoweit ausgeräumt, als Werbung im Internet in Rede stand. Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind deshalb im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2008, 702 Rn. 55 [BGH 30.04.2008 – I ZR 73/05] – Internet-Versteigerung III). Der Kernbereich der Verletzungshandlung erfasst dabei nicht nur inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen und Aussagen die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten (vgl. BGH GRUR 2004, 517 [BGH 11.03.2004 – I ZR 81/01] – E-Mail-Werbung) oder in anderen Werbemedien, zB in einer anderen Zeitung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.37; offen gelassen: OLG Köln, GRUR-RR 2015, 266 Rn. 26 – NACT-Studie II). Nichts anderes gilt im Streitfall. Die Wiederholungsgefahr erfasst auch andere Formen der Werbung als die Werbung auf einer Internetseite. Denkbar ist zum Beispiel die Verteilung der streitgegenständlichen Broschüre als Druckwerk. Der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr bedarf es insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht. Denn die Verletzungshandlung begründet eine Vermutung der Wiederholung innerhalb des gesamten Kernbereichs.

2. Die Antragsgegnerin hat den beworbenen Geräten „Body Drain Ballancer 606“, „Body Styler“ und „Multipower Bodyforming System …“ eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt, die sie nicht haben oder die jedenfalls wissenschaftlich nicht hinreichend belegt sind. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Antragschrift Bezug genommen werden, denen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten ist. Die Antragsgegnerin hat damit die angesprochenen Verkehrskreise irregeführt.

3. Der Verfügungsgrund wird nach § 12 II UWG vermutet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Ohne Erfolg bemängelt die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nach Abgabe der Teil-Unterwerfung ohne weitere Nachfrage die einstweilige Verfügung beantragt hat. Dies hätte allenfalls dann Auswirkungen auf die Kostenentscheidung, wenn die Antragsgegnerin die Anträge entsprechend § 93 ZPO sofort anerkannt hätte.

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