Überwachungspflichten bei Löschung rechtswidriger Online-Inhalte

12. Februar 2018
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CDs, Kopfhörer und Tastatur auf Holztisch Beschluss des OLG Hamburg vom 04.10.2017, Az.: 5 W 75/16

Eine gerichtliche Verpflichtung zur Löschung bestimmter Online-Inhalte beinhaltet nicht grundsätzlich auch Kontroll- oder Überwachungspflichten bezüglich des rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Materials. Im konkreten Fall war eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin einer Internetseite erlassen worden, auf deren Homepage durch Dritte ein Musikalbum rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden war. Im Zuge dessen sperrte sie den Zugriff auf die beanstandeten Musiktitel, woraufhin jedoch andere Nutzer der Homepage erneut den öffentlichen Zugang zu dem Musikalbum ermöglichten. Diesbezüglich entschied das OLG Hamburg, dass die Homepagebetreiberin mit der einstweiligen Verfügung zur Löschung, nicht aber zur Implementierung von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen verpflichtet worden war. Entsprechend konnten wegen des Fehlens dieser Maßnahmen keine Ordnungsmittel verhängt werden.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 04.10.2017

Az.: 5 W 75/16

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.12.2015 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2015, Az. 310 O 197/13, aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 24.01.2014 zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens erster und zweiter Instanz.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.12.2015 gegen den Beschluss vom 18.12.2015, mit dem das Landgericht wegen des (wiederholten) Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 14.06.2013 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 15.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt hat.

Durch die einstweilige Verfügung vom 14.06.2013 ist der Schuldnerin (dort Antragsgegnerin) bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „L. “ der Künstlerin „A. “ mit den darauf enthaltenen, im Beschluss näher bezeichneten 12 Tonaufnahmen im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u[…]/kfi3eyea geschehen.

Anlass für das seinerzeitige Verbot war der Umstand, dass die streitgegenständliche Datei noch 18 Tage nach der am 17.05.2013 erfolgten „Abuse-Meldung“, die eine Vielzahl von Tonaufnahmen aus dem Repertoire der Gläubigerin betraf, unverändert öffentlich zugänglich war. Die Schuldnerin führte hierzu aus, dass die Nichtlöschung auf einem Fehler beim Kopieren der mitgeteilten Links in das „Löschinterface“ beruhen könne. Das Landgericht hat in der einstweiligen Verfügung vom 14.06.2013 unter anderem ausgeführt: „Die Antragsgegnerin wurde mit E-Mail vom 17.5.2013 (Anlage Ast 1) unter Angabe des im Tenor genannten Links darauf hingewiesen, dass neben zahlreichen anderen Werken das hier streitgegenständliche Musikalbum über die von ihr betriebene Internetseite rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Antragsgegnerin hätte daraufhin sämtliche in dem Schreiben mitgeteilten Dateien unverzüglich sperren müssen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784). Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin verstoßen. Denn die beanstandete Datei war […] am 4.6.2012 weiterhin über den Dienst der Antragsgegnerin öffentlich zugänglich.“ Weiter heißt es in diesem Beschluss: „Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ausreichend Vorsorge getroffen hat, dass die mitgeteilten Werke nicht erneut über ihren Dienst öffentlich zugänglich gemacht werden, kommt es vorliegend nicht an.“ Ergänzend wird auf den Beschluss vom 14.06.2013 Bezug genommen.

Der Beschluss vom 14.06.2013 ist der Schuldnerin am 17.06.2013 zugestellt worden. Unter dem 10.12.2013 stellte die Gläubigern wegen zweier Verstöße einen ersten Ordnungsmittelantrag. Auf diesen Antrag verhängte das Landgericht mit Beschluss vom 08.12.2015 wegen Verstoßes gegen die vorbezeichnete Verbotsanordnung in der Zeit vom 08. bis 10.12.2013 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,00, ersatzweise Ordnungshaft.

Das streitgegenständliche Musikalbum war nach dem Vortrag der Gläubigerin am 18.12.2013, 03.01.2014 und 20.01.2014 weiterhin öffentlich zugänglich. Durch den Nutzer „fwtf“ wurden unter der URL „http://www.b[…]-a.html“ am 18.12.2013 ein Link „http://u[…]/q4sehiv7“ zu einer bei der Schuldnerin gespeicherten Datei namens „aw.lhtr.rar“, am 03.01.2014 ein Link „http://u[…]/1ns6oayf“ zu einer bei der Schuldnerin gespeicherten Datei namens „mp3aw.rar“ und am 20.01.2014 ein Link „http://u[…]/ggzofsyf“ zu einer bei der Schuldnerin gespeicherten Datei „LHTAW.rar“ veröffentlicht. Die Schuldnerin hat insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass das streitgegenständliche Album wie von der Gläubigerin behauptet herunterladbar war, und ein Verschulden in Abrede genommen. Die Schuldnerin löschte die ihr gemeldeten angeblich rechtsverletzenden Links jeweils unverzüglich.

Wegen dieser weiteren Nutzung, in der die Gläubigerin wegen eines Versäumnisses der Schuldnerin, die ihr obliegenden Prüfpflichten zu erfüllen, einen dreimaligen Verstoß gegen das durch den Beschluss vom 14.06.2013 ausgesprochene Verbot gesehen hat, hat das Landgericht das angegriffene Ordnungsgeld von € 15.000,00 verhängt. Die Gläubigerin hat in ihrer Antragsschrift die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von jeweils mindestens € 10.000,00 für angemessen erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.12.2015 verwiesen.

Die Schuldnerin wendet mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.12.2015 ein, dass die Voraussetzungen des § 890 ZPO sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Aspekten nicht erfüllt seien. Das Landgericht habe unzutreffenderweise angenommen, dass sie, die Schuldnerin, schuldhaft gegen den Verbotstenor der einstweiligen Verfügung vom 14.06.2013 verstoßen habe. Gegenstand dieser einstweiligen Verfügung sei eine behauptete Verletzung von Löschpflichten gewesen. Demnach könne zum Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens ebenfalls nur eine behauptete Verletzung von Löschpflichten, nicht aber eine angebliche Verletzung von proaktiven Prüfpflichten gemacht werden. Verstöße gegen die Löschpflichten und Verstöße gegen Prüfpflichten stellten verschiedene Streitgegenstände dar. Vorsorglich macht die Schuldnerin weiterhin geltend, dass auch keine schuldhafte Verletzung proaktiver Prüfpflichten gegeben sei. Die Gläubigerin macht demgegenüber geltend, dass die gerügten drei Rechtsverletzungen eine Verletzung der einstweiligen Verfügung darstellten. Sie meint, dass Wiederholungstätern zu kündigen sei. Eine rein manuelle Suche nach Rechtsverletzungen sei unzureichend.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch den Beschluss vom 15.08.2016 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 567, 569, 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet. Gegen die Schuldnerin ist entgegen der Auffassung des Landgerichts wegen der streitgegenständlichen Vorwürfe kein Ordnungsmittel festzusetzen.

1. Gegenstand des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens sind die von der Gläubigerin behaupteten Verstöße der Schuldnerin am 18.12.2013, 03.01.2014 und 20.01.2014 gegen die einstweilige Verfügung vom 14.06.2013. Beurteilungsmaßstab für das von der Schuldnerin zur Erfolgsabwendung geschuldete Verhalten sind dabei in erster Linie und maßgeblich die aus dieser Entscheidung ersichtlichen Handlungspflichten.

a. Grundlage der an die Schuldnerin gerichteten Handlungsanweisung ist die auf einseitigen Antrag der Gläubigerin und ohne rechtliches Gehör der Schuldnerin ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2013. An dem Unterlassungsgebot aus dieser Beschlussverfügung hat die Schuldnerin ihr künftiges Handeln auszurichten, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die von ihr zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße. Die einstweilige Verfügung ist mit Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln nicht angefochten worden und deshalb mit dem Inhalt ihres Erlasses Gegenstand der der Schuldnerin auferlegten Rechtspflichten.

b. Die einstweilige Verfügung ist der Schuldnerin im Parteibetrieb am 17.06.2013 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis, Bl. 27 der Hauptakte) und hat ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfaltet. Da der Schuldnerin im Bereich der Hamburger Gerichte – anders als in einigen anderen Gerichtsständen – der der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegende Verfügungsantrag nicht zugleich als Wirksamkeitsvoraussetzung der einstweiligen Verfügung mit zuzustellen ist – und üblicherweise ohne Anforderung auch nicht zugestellt wird -, kann die Schuldnerin Art und Ausmaß des von ihr zukünftig erwarteten Handelns zumindest vor einem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und dem sich daran anschließenden zweiseitigen Verfahren in der Regel allein an dem Wortlaut des Verbots (Tenor und Gründe der einstweiligen Verfügung) ausrichten, gegebenenfalls konkretisiert bzw. ergänzt durch die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach dem Tenor des Verfügungsbeschlusses vom 14.06.2013 ist es der Schuldnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, „es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „L. “ der Künstlerin „A. “ mit den darauf enthaltenen 12 Tonaufnahmen“, die im Beschluss näher bezeichnet werden, „im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u[…]/kfi3eyea geschehen.“

Der Beschlusstenor erlegt der Schuldnerin die Verhinderung eines bestimmten Erfolges auf. Aus ihm ist indes nicht unmittelbar ersichtlich, welche Maßnahmen die Schuldnerin insoweit zu unternehmen hat.

c. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens nicht darüber zu entscheiden, was zu gelten hat, wenn der Schuldnerin eine einstweilige Verfügung mit einem allgemein gehaltenen Tenor dieses Inhalts ohne jede inhaltliche Begründung zugestellt wird. Grundsätzlich gilt, dass nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Schuldner verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18; BGH GRUR 2017, 266, 268 Rn. 29 – World of Warcraft I, m.w.N.). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18 – ARD- Buffet). Besteht zwischen den Parteien Streit über die Bedeutung von allgemeinen Begriffen, muss der Kläger die Begriffe hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung orientieren (BGH GRUR 2017, 266, 269 Rn. 29 – World of Warcraft I, m.w.N.). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes in der Antragsformulierung ist etwa dann unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers bzw. Antragstellers eindeutig ergibt (vgl. BGH GRUR 2017, 266, 269 Rn. 32 – World of Warcraft I, m.w.N.) und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18 – ARD-Buffet). Entsprechendes gilt dann für den Verbotsausspruch, der anhand der Gründe auszulegen ist.

Hier hat das Landgericht Hamburg die erlassene einstweilige Verfügung vom 14.06.2013 inhaltlich begründet und der Schuldnerin damit konkret zu erkennen gegeben, welche Maßnahmen von ihr für ein rechtskonformes Verhalten im Einzelnen erwartet werden. Jedenfalls in derartigen Fällen muss die Schuldnerin die von dem Landgericht konkret geforderten Maßnahmen in einer ihr zumutbaren Weise erfüllen, wenn sie den ihr auferlegten Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung gerecht werden und ein Ordnungsmittelverfahren vermeiden will. Diese Vorgaben hat die Schuldnerin – solange die einstweilige Verfügung unverändert in Kraft steht – selbst dann zu beachten, wenn die Maßnahmen nicht Eingang in den Beschlusstenor gefunden haben, sondern sich unmissverständlich aus der Begründung der Entscheidung ergeben. Solange die Schuldnerin diese gerichtlichen Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt hat und es erneut zu Rechtsverletzungen kommt, können sonstige ergriffene Maßnahmen die Schuldnerin nicht von ihrer Verantwortung zur Erfolgsabwendung befreien, so dass gleichwohl die Verhängung von Ordnungsmitteln in Betracht kommt.

d. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2013, dass das Landgericht der Schuldnerin zur Last gelegt hat, zumutbare Verhaltenspflichten verletzt zu haben. Das Landgericht hat in der einstweiligen Verfügung vom 14.06.2013 unter anderem ausgeführt: „Die Antragsgegnerin wurde mit E-Mail vom 17.5.2013 (Anlage Ast 1) unter Angabe des im Tenor genannten Links darauf hingewiesen, dass neben zahlreichen anderen Werken das hier streitgegenständliche Musikalbum über die von ihr betriebene Internetseite rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Antragsgegnerin hätte daraufhin sämtliche in dem Schreiben mitgeteilten Dateien unverzüglich sperren müssen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784). Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin verstoßen. Denn die beanstandete Datei war […] am 4.6.2012 weiterhin über den Dienst der Antragsgegnerin öffentlich zugänglich.“

Damit ist der Verbotsausspruch gegen die Schuldnerin als sog. Störerin hinreichend konkretisiert worden. Er hat die von Dritten veranlasste weitere öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums trotz eines erfolgten Hinweises auf die gegebene Rechtsverletzung zum Gegenstand. Demgegenüber nimmt das ausgesprochene Verbot nicht Bezug auf etwa fehlende wirksame Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen. Auch die von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren angesprochene Kündigung von Wiederholungstätern findet sich so im Verbotsausspruch nicht. Außer dem Verlangen nach unverzüglicher Sperrung als rechtsverletzend mitgeteilter Dateien ist dem Beschluss vom 14.06.2013 keine bestimmte Verhaltenspflicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es in diesem Beschluss ausdrücklich weiter: „Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ausreichend Vorsorge getroffen hat, dass die mitgeteilten Werke nicht erneut über ihren Dienst öffentlich zugänglich gemacht werden, kommt es vorliegend nicht an.“ Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von dem Beschwerdeverfahren 5 W 111/14, in welchem der Senat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für rechtmäßig erachtet hat.

Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Gläubigerin in ihrer Antragsschrift vom 12.06.2013 ausschließlich die unterbliebene Löschung der Datei beanstandet hat. In der Antragsschrift heißt es ausdrücklich auf Seite 8, dass nunmehr das Eilverfahren geboten sei, „da die Datei nicht unverzüglich gelöscht wurde“, und weiter auf Seite 12: „Auf eine Verletzung von Prüfungspflichten im Sinne der Störerhaftung kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.“ Auch eine Löschung bzw. Kündigung des gesamten Accounts wird hier nicht verlangt.

e. Danach unterfällt das im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren nach der Antragsbegründung vorgeworfene Verhalten der Schuldnerin nicht dem am 14.06.2013 vom Landgericht ausgesprochenen Verbot. Denn im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren geht es – anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren – nicht um eine verzögerte oder ganz unterbliebene Sperrung von Dateien, die das Musikalbum „L. “ der Künstlerin „A. “ enthalten. Etwa unzureichende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen sind hiermit nicht gleichzusetzen.

2. Ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach Grund und Höhe im Übrigen vorliegen, kann danach dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 891 S. 3 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG.

IV.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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