Umfang des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers nach Abrechnung des Rückkaufswertes durch den Versicherer

06. Oktober 2017
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Lebensversicherungsvertrag, garantierter Rückkaufswert Urteil des AG München vom 08.08.2017, Az.: 172 C 1891/17

Nach Auszahlung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung durch den Versicherer steht dem Versicherungsnehmer ein Auskunftsanspruch über gewisse Daten zu. Der Anspruch umfasst die Herkunft der zum Versicherungsnehmer gespeicherten Daten, die Empfänger, an welche der Versicherer die Daten des Versicherungsnehmers weitergegeben hat, und den Zweck der Datenspeicherung. Demgegenüber muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Daten zur Höhe der Abschluss-, Risiko-, Storno- oder Verwaltungskosten preisgeben. Ebenso wenig hat der Versicherer Angaben zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren oder zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes zu machen.

Amtsgericht München

Urteil vom 08.08.2017

Az.: 172 C 1891/17

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerseite schloss einen Versicherungsvertrag bei der Beklagten unter der Nr. 1-26.999.350-4, im Rahmen dessen Daten von der Klägerin bei der Beklagten gespeichert wurden.

Versicherungsbeginn war der 01.08.1992. Die Versicherung wurde im Jahr 2009 abgerechnet.

Die Klägerin hat mit Antrag vom 22.08.2016 Auskunft bei der Beklagten beantragt. Auf Anlage K 1 wird verwiesen.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 25.08.2016, vom 01.09.2016 und vom 13.02.2017.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2016 wurde die Beklagte aufgefordert, die Auskünfte umfassend zu erteilen.

Die Klägerin behauptet,

die Beklagte habe die Auskünfte nicht umfassend erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte

– den Rückkaufswert des bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags (Auszahlbetrag/Leistung bei Rückkauf) zum Zeitpunkt des Auskunftsantrags

– die Höhe der Abschluss-/Storno-/Verwaltungs-/Risikokosten, die bei Auszahlung des Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Auskunftsantrags in Abzug gebracht werden.

– die aktuelle Leistung im Todesfall aus diesem Versicherungsvertrag und die darin enthaltene Versicherungsleistung Im Zeitpunkt des Auskunftsantrages.

– den Beitragszahlungsverlauf dieses Versicherungsvertrags über die gesamte Vertragsdauer, insbesondere unter Berücksichtigung einer ggfs. vereinbarten Dynamisierung (dynamischen Beitragsverlaufs)

– den Vertragsstatus des bei der Beklagten von der Klägerseite abgeschlossenen Versicherungsvertrages

– die Tarifbezeichnung und die Tarifklasse des Versicherungsvertrags

– die Beitragsrate, den Risikograd, die vorgenommenen Beitragszuschläge und-abgeschläge

– die Korrespondenzdaten hätte mitteilen müssen.

Die Beklagte müsse die Herkunft der Daten konkret bezeichnen Es sei keine Auskunft erteilt worden, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern die Beklagte die Daten weitergegeben habe Der Zweck der Speicherung der jeweiligen Daten sei nicht mitgeteilt worden.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte gem. § 34 BDSG iVm §§ 1,2 BDSG einen gesetzlichen Auskunftsanspruch.

Hinsichtlich aller übrigen Daten und datentragenden Unterlagen ergebe sich ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus §§ 666. 241 Abs. 2 BGB und § 3 Abs. 1 und 3 VVG.

Die Klägerin hat zunächst die Versicherung AG verklagt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2017 wurde die Klage gegen die Versicherung AG zurückgenommen und gegen die Lebensversicherung AG erhoben.

Die Versicherung AG stimmte dem Parteiwechsel mit Schriftsatz vom 14.07.2017 zu.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerseite Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten zu erteilen und diese an die Klägerseite herauszugeben,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerseite Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten

– in Form der Herausgabe der Beitragsverläufe aller Versicherungsverträge und sonstigen Verträge die zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehen oder bestanden.

– in Form der Bezifferung aller von der Klägerseite an die Beklagte geleisteten Geldzahlungen und Bezifferung aller von der Beklagten an die Klägerseite geleisteten Geldzahlungen unter jeweiliger Benennung des Datums der Zahlung,

– in Form der Herausgabe der Daten

– zur Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten, Stornokosten, Verwaltungskosten, -Zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren,

– zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes.

– zur Höhe vorgenommener Rücklastschriften

– zur Höhe der Beitragsrückstände -zum Grund der vorgenommenen Rücklastschriften, bezüglich aller Versicherungsverträge und sonstigen Verträge, die zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehen oder bestanden, unter jeweiliger Benennung des Datums auf den sich der jeweiligen Datensatz bezieht.

– in Form der Herausgabe aller Korrespondenzdaten unter Benennung

– des Erfassungsdatums und Speicherdatums und Datums der Korrespondenz,

– des Dokumententyps der Korrespondenz,

– des Inhalts der Korrespondenz, -des Grundes der Korrespondenz

– der korrespondenzführenden Person

2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Herkunft der zur Person der Klägerseite von der Beklagten gespeicherten Daten zu erteilen,

3. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Empfänger und Kategorien von Empfängern zu erteilen, an welche die Beklagte die Daten der Klägerseite weitergegeben hat,

4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über den Zweck der Datenspeicherung zu erteilen,

5. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite die außergerichtlich angefallenen Gebühren i.H.v. 492, 54 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG bereits erfüllt wurde.

Aus § 34 BDSG könne nicht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden und auch kein Herausgabeanspruch.

§ 34 BSDG sehe lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten vor. aber nicht über die allgemeinen Kalkulationsgrundlagen der Versicherung.

Sofern Auskunft über die Beitragsläufe sowie die Korrespondenzdaten verlangt werde, lägen diese Informationen der Klägerin bereits vor. Dass sie aufgrund organisatorischer Versäumnisse in der Vergangenheit diese nicht wiederfinde, sei keine Frage der informationellen Selbstbestimmung.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien, sowie die übrigen Aktenbestandteile.

Es wurde im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO entschieden. Als Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 28.07.2017 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die zum Teil zulässige Klage ist unbegründet.

1. Eine zulässige Klageänderung lag aufgrund des Parteiwechsels nach § 263 ZPO vor. Die Klägerin hat zunächst die Versicherung AG verklagt. Sie beantragte Rubrumsberichtigung. da die Lebensversicherungs AG verklagt werden sollte. Dies stellt keinen Fall der Rubrumsberichtigung, sondern einen Fall der gewillkürten Parteiauswechslung vor. Ausweislich der Klageschrift wurde eindeutig die Versicherung AG verklagt. Auch aus dem Inhalt der Klageschrift, sowie der beigefügten Anlagen ist nicht unzweifelhaft erkennbar, dass eigentlich die Lebensversicherung AG gemeint war. Die Versicherung AG hat dem Parteiwechsel zugestimmt.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder Auskunft gem. § 34 BDSG.

Ein Herausgabeanspruch ist bereits vom Wortlaut des § 34 BDSG nicht gedeckt. § 34 BDSG gewährt weder ein generelles Akteneinsichtsrecht noch einen Herausgabeanspruch, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch.

a) Der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der in Klageziffer 1. beantragten Daten zur Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten. Stornokosten, Verwaltungskosten, zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren, zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes, besteht bereits deshalb nicht, da es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG handelt.

Zwar Ist dieser Begriff sehr weit zu verstehen. Bei diesen Daten handelt es sich auch sämtlich um Daten, die mittelbar einen Bezug zu der die Versicherung abschließenden Person haben mögen. Selbst wenn dies der Fall ist, sind diese Daten mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift (Ermöglichung des § 35 BDSG) vom Auskunftsanspruch auszunehmen, da sie letztlich Daten der verarbeitenden Stelle und nicht des Betroffenen darstellen (Rn 21 zu § 34, Plath, BDSG. 2. Auflage. 2016). In diesem Fall überwiegt das berechtigte Interesse des Beklagten an Ihren Kalkulationsgrundlagen und Geschäftsgeheimnissen. Eine Nachberechenbarkeit ist im Rahmen der Datenauskunft nach § 34 BDSG nicht vorgesehen, da die Berechnung selbst dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses unterliegen (LG Wiesbaden, Urteil vom 25.03.2014, Az.10 O 367/03).

b) Hinsichtlich der mit Klageantrag Ziffer 1. begehrten Auskünfte über Beitragsverläufe und Korrespondenzdaten besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da es sich um Daten handelt, die ihr in der Vergangenheit -von Klageseite unbestritten vorlagen, so dass der Auskunftspflicht durch die Beklagte genüge getan worden war und die Klage diesbezüglich unzulässig ist.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gem. § 34 BDSG hinsichtlich der in Ziffer 2., 3. und 4. gestellten Klageanträge, da diese bereits erfüllt wurden.

Mit den in den Schreiben vom 25.08.2016. 01.09.2016, Anlage K2, und 13.02.2017. Anlage B3, erteilten Auskünfte hat die Beklagten die Ihr obliegenden Auskunftspflichten hinsichtlich dieser Klageziffern erfüllt.

Zur Herkunft der Daten wurde mit Schreiben vom 01.09.2016 der Kunde selbst („Antrags- oder Änderungsunterlagen, die mit dem Vermittler ausgefüllt wurden oder die wir ggfs. direkt vom Kunden erhalten haben“) ausdrücklich benannt.

Hinsichtlich der Empfänger hat die verantwortliche Stelle ein Wahlrecht entweder die Empfänger oder die Kategorien von Empfänger. Als Kategorie reicht die übliche Branchen- oder Wirtschaftsbezeichnung (Rn.24 zu § 34. Plath, BDSG. 2 Auflage, 2016).

Mit Schreiben vom 13.02.2017 hat die Beklagte überobligationsmäßig beides mitgeteilt, s. Anlage B3.

Der Zweck der Speicherung wurde mit Schreiben vom 25.08.2016 mitgeteilt, Anlage K2, wobei auch hier die allgemeine Zweckbeschreibung -wie geschehen ausreicht (Rn 25 zu § 34,Plath. BDSG, 2. Auflage. 2016).

4. Ein Anspruch aus § 666 BGB besteht nicht, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB besteht.

5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB IVrn § 241 Abs. 2 BGB.

Zwar kann eine Sonderverbindung auch in einem nachvertraglichen Schuldverhältnis bestehen. Vorliegend ist der zugrundeliegende Vertrag bereits im Jahr 2009, also vor 8 Jahren abgerechnet worden, so dass ein Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt oder Kündigung nicht mehr besteht.

Darüber hinaus fehlt es für den allgemeinen Auskunftsanspruch an einer entschuldbaren Ungewissheit der Klägerin, da ihr aus ihren eigenen Versicherungsunterlagen und Kontounterlagen die versicherungsvertragsbezogenen Daten und Beitragsläufe bekannt sein müssen.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte sich aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann (Rn 7. zu § 260. Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch, 2017. 76. Auflage).

6. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 3 Abs. 1, 3 VVG. da ein Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig seit 2009 nicht mehr besteht und im Übrigen § 3 VVG kein Auskunftsrecht vorsieht.

7. Mangels Bestehen der Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

III.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine über den Einzelfall hinausgehende Gewichtigkeit der Sache vorlag und auch die Fortbildung des Rechts und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

IV.

Der Streitwert beruht auf § 3 ZPO.

Der Streitwert wird grundsätzlich nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers festgesetzt. Dieses Interesse orientiert sich in der Regel daran, in welchem Umfang durch die begehrte Auskunft bzw. die Rechnungslegung die Begründung und Geltendmachung einer beabsichtigten Leistungsklage erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Dient die Klage -wie vorliegend nicht der Vorbereitung einer beabsichtigten Leistungsklage, sondern ausschließlich der Erfüllung einer nach der Auffassung des Klägers bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung, so ist maßgebend der Aufwand, der durch die Erteilung der Auskunft für die Beklagte anfallen würde. Dieser wird, da sämtliche Auskünfte im Computer gespeichert sind und innerhalb von 1 bis 2 Stunden herausgesucht werden können, auf nicht mehr als 500 € geschätzt (OLG Köln Beschluss vom 26.2.2009 – 17/09, BeckRS 2009, 15928).

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