Pressemitteilung Nr. 137/2025 des BGH zum Urteil vom 17.07.205, Az.: III ZR 388/23Eine Verbraucherschutzorganisation klagte gegen eine Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals aufgrund deren Praxis bezüglich automatischer Vertragsverlägerung derer Premium-Mitgliedschaften. Diese werden für sechs, zwölf oder 24 Monate angeboten und enthalten Vertragsverlängerungsklauseln in Form von AGB, welche die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängern, sollte der alte Vertrag nicht zwölf Wochen vor ablauf gekündigt werden. Für Verträge geschlossen vor dem 01.03.2022 sieht der Kläger in den AGB eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern nach § 307 I 1 BGB, was zu einer Unwirksamkeit dieser führt. Verträge geschlossen ab dem 01.03.2022 sollen hingegen aus sicht des Klägers gem. § 627 I BGB gekündigt werden können.
Bezüglich der Verträge, welche vor dem 01.03.2022 geschlossen wurden, befand der BGH, dass die Vertragsverlängerung von zwölf Monaten Verbaucher nach § 307 I 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn sie den Vertrag mit sechs Monaten Erstlaufzeit gewählt haben. Für die Verträge mit zwölf bzw. 24 Monaten Erstlaufzeit gilt dies allerding nicht.
Bei Verträgen, welche ab dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, hingegen ist der § 627 I BGB nicht einschlägig. Dieser setzt eine besondere persönliche Beziehung zwischen den Vertragspartnern voraus. Dies sei aus Sicht des BGH bei Verträgen über die Nutzung von Online-Partnervermittlungsportalen nicht gegeben, wenn die Leistung aus dem Bereitsstellen einer Online-Datenbank besteht und die Partnersuche durch vollständig automatisierte Prozesse unterstützt wird.