23. Dezember 2014

Vertragswesentliche Informationen müssen bereits vor Anklicken eines weiterführenden Links mitgeteilt werden

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.08.2014,Az.: I-20 U 175/13

Dem Verbraucher müssen alle vertragswesentlichen Informationen zum Zeitpunkt seiner geschäftlichen Entscheidung vorliegen. Bei der Bewerbung eines Anlageprodukts liegt diese Entscheidung bereits im Anklicken eines Links mit der Beschriftung „Jetzt Rendite sichern - hier klicken“. Enthält ein Angebot Einschränkungen, müssen diese dem Verbraucher bereits vor Anklicken des Links mitgeteilt werden. Ist dies nicht gegeben, weil weder unmittelbar noch durch Verlinkung eines Sternchenhinweises auf die Einschränkungen hingewiesen wird, wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Dies stellt eine irreführende Werbung dar.

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23. Dezember 2014

Mehrere gleichartige Verstöße auf unterschiedlichen Online-Plattformen keine Handlungseinheit

Urteil des OLG München vom 23.10.2014, Az.: 29 U 2626/14

Ein Online-Händler, der eine rechtswidrige Formulierung in der Widerrufsbelehrung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung auf verschiedenen Handelsplattformen verwendet, begeht trotz der gleichartigen Einzelhandlungen jeweils eigenständige Rechtsverstöße. Bei den einzelnen Zuwiderhandlungen ist von außen für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit nicht erkennbar, so dass eine natürliche Handlungseinheit ausscheidet.

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22. Dezember 2014

Zur Zulässigkeit der Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“

Urteil des OLG Frankfurt vom 12.06.2014,Az.:6 U 64/13

Die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ stellt eine irreführende Werbung dar, wenn der Werbende nicht tatsächlich der führende Anbieter in diesem Bereich ist. Eine solche Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darf nur verwendet werden, wenn sie wahr ist. Im Fall eines Handelsunternehmens ist bei der Beurteilung einer Marktführerschaft vorrangig der Umsatz heranzuziehen. Der Werbende muss hierfür gegenüber seinen Mitbewerbern einen deutlichen Vorsprung aufweisen, der Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

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22. Dezember 2014

Zur Tätervermutung und Störerhaftung bei Filesharing vom Familienanschluss

Urteil des AG Düsseldorf vom 25.11.2014, Az.: 57 C 1312/14

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses zu Lasten des Anschlussinhabers bei Filesharing ist bereits widerlegt, wenn weitere Personen, wie der Ehepartner oder volljährige Kinder, freien Zugriff auf den Internetzugang hatten. Die abstrakte Zugriffsmöglichkeit genügt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für den Wegfall der Vermutung. Eine umfangreiche Recherche- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters innerhalb der Familie trifft den Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht. Mangels Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem Ehepartner und volljährigen Kindern scheidet auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers aus.

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22. Dezember 2014

Zur Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

Urteil des OLG Frankfurt vom 04.11.2014,Az.: 11 U 106/13

Seminar- und Kursunterlagen können als Sammelwerk urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist, dass die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente innerhalb des Werkes eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, die die bloße Summe der einzelnen Elemente übersteigt. Wurde diese konkrete Auswahl und Anordnung von mehreren Personen erarbeitet, steht diesen ein Urheberrecht am Sammelwerk in Miturheberschaft zu.

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22. Dezember 2014

Anspruch auf Gewinn bei irrtümlicher Gewinnzusage

Urteil des AG Jena vom 14.05.2014, Az.: 26 C 871/13

Eine irrtümlich abgegebene Gewinnbenachrichtigung ist für den Gewinnspielbetreiber bindend und kann, da es sich um geschäftliche Handlung i.S.d. § 661a BGB handelt, nicht nach § 119 BGB i.V.m. § 120 BGB analog angefochten werden. Selbst wenn dies zulässig wäre, wäre vorliegend die Anfechtung mangels Darlegung eines Irrtums nicht wirksam erfolgt.

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18. Dezember 2014

3-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatz bei Filesharing

Urteil des AG Düsseldorf vom 24.07.2014, Az.: 57 C 15659/13

Der Anspruch des Rechtsinhabers auf Ersatz des Lizenzschadens bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse verjährt nach der 3-jährigen Regelverjährungsrist des § 195 BGB. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing handelt es sich um unerlaubte Handlungen, so dass die Verjährungsfrist nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gerade keine Anwendung findet. Auch wenn Lizenzansprüche einer Verwertungsgesellschaft in 10 Jahren verjähren, sind diese Grundsätze auf Filesharingfälle nicht übertragbar, da ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag hier nicht möglich ist.

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17. Dezember 2014 Kommentar

LG Berlin – Google Deutschland nicht verantwortlich für Suchergebnisse unter google.de

Kommentar zum Urteil des LG Berlin vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14

Im Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof seine vielbeachtete Entscheidung zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet verkündet. In der Folgezeit ist es zu einer Vielzahl von Anträgen an Google gekommen, mit denen das Entfernen bestimmter Suchergebnisse aus Google begehrt wurde, welche in den Augen der jeweiligen Antragssteller deren Persönlichkeitsrecht verletzten. In einem nun bekannt gewordenen Verfahren vor dem LG Berlin hatte das Gericht zu entscheiden, wer für die Entfernung solcher Links auf google.de zur Verantwortung gezogen werden kann: Google Deutschland oder die Google Inc.?

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10. Dezember 2014

20 EUR Schadensersatz bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder in privater eBay-Auktion

Beschluss des LG Düsseldorf vom 22.08.2014, Az.: 23 T 62/14

Die rechtswidrige Verwendung von professionell angefertigten Lichtbildern im Rahmen einer privaten eBay-Auktion, begründet keinen Schadensersatz aus Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der MFM-Richtlinien für Berufsfotografen. Insbesondere aufgrund der typischerweise kurzen Dauer einer Auktion und niedrigen Umsätzen bei Kleinartikeln (hier: Trinkglas), ist lediglich ein Schadensersatz in Höhe von 20 € gerechtfertigt. Der Streitwert für die Unterlassung ist in einem solchen Fall auf bis zu 500,00 € festzusetzen.

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