08. September 2014

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05. September 2014 Top-Urteil

Bundesarbeitsgericht hat Anspruch auf Übertragung der Domain „bag.de“

Domain mit den Buchstaben "www". Domainrecht
Urteil des LG Köln vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14

Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Domain im allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers einer Internetadresse. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, kann dieser Schutz ebenfalls gelten. Diesen namensrechtlichen Schutz kann das Bundesarbeitsgericht aufgrund der seit 1955 andauernden und bundesweiten Benutzung seines Kürzels "BAG" für sich beanspruchen. Aus diesem Grund wurde einem Domainhändler aufgegeben, die Domain "bag.de" freizugeben.

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05. September 2014

Keine Vorauszahlung von Mitgliedsgebühren bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen

Urteil des OLG Dresden vom 19.08.2014, Az.: 14 U 603/14

Partnerschaftsvermittlungsverträge sind als Dienste höherer Art qualifiziert, wodurch dem Kunden grundsätzlich auch ohne wichtigem Grund das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB zusteht. Regeln die AGB eines Anbieters, dass sich die Laufzeit eines solchen Vertrages automatisch verlängert und im Falle einer Kündigung bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet werden, sofern nicht der Anbieter die Kündigung zu vertreten hat, ist eine Vorleistungspflicht für die jeweilige gesamte Vertragslaufzeit unzulässig, da eine solche Regelung den Kunden unangemessen benachteiligt.

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05. September 2014

Anschlussinhaber haftet nicht für Sicherheitslücken im Router

Urteil des AG Braunschweig vom 27.08.2014, Az.: 117 C 1049/14

Ein Anschlussinhaber, der die durch seinen Telekommunikationsanbieter bereitgestellte Möglichkeit der automatischen Konfigurierung seines Routers nutzt und das WLAN-Netzwerk mit einem individuellen Passwort und der aktuellsten Verschlüsselung sichert, haftet u.U. nicht für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen wurden, wenn der Router bekanntermaßen eine gravierende Sicherheitslücke aufweist, die Dritten den unbefugten Zugriff auf den Internetanschluss ermöglicht.

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05. September 2014

OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

Urteil des OLG Hamm vom 23.01.2014, Az.: 4 U 118/13

Beruft sich der Abgemahnte auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, so liegt es an diesem, entsprechende Indizien vorzutragen. Ein Indiz kann sein, dass der Abmahnende kein nennenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, sondern sein Interesse sich auf sachfremde Ziele wie die Gebührenerzielung beschränkt. Kein ausreichendes Indiz stellt dar, wenn mehrere Abmahnungen verschickt werden, die Abmahntätigkeit jedoch weiterhin in einem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Abmahnenden steht. Eine Tätigkeit in völlig verschiedenen Geschäftsbereichen mit dem Ziel, möglichst viele Mitbewerber erfassen zu können, ist vom Abgemahnten näher darzulegen. Jedenfalls ist es dem Abmahnenden gestattet, sich gebührenpflichtiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen, sowie einen Testkauf durch ein anderes Unternehmen durchführen zu lassen. Darüber hinaus ist eine Zahlungsfrist von 14 Tagen angemessen und kein Indiz für ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse. Die Zahlungsverpflichtung darf ebenso in die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgenommen werden, wie eine bezifferte Vertragsstrafe. Wenn die angesetzten Beträge dem für solche Verletzungen üblichen Wert entsprechen, ist auch hierin kein ausreichendes Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu sehen.

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05. September 2014

14.000 Euro Gebühren für Akteneinsicht stehen nicht im Einklang mit dem Informationsfreiheitsgesetz

Urteil des VG Berlin vom 10.07.2014, Az.: 2 K 232.13

Verwaltungsgebühren, die von Behörden für den Zugang zu Informationen des Bundes erhoben werden, dürfen nicht so hoch sein, dass sie den Auskunftssuchenden abschrecken. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind die Gebühren und Auslagen so zu bemessen, dass der Informationszugang auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Verwaltungsgebühren in Höhe von 14.250,60 Euro für eine Akteneinsicht sind jedoch derart hoch, dass sie eine beinahe prohibitive Wirkung entfalten und sind daher rechtswidrig.

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04. September 2014

Kein Schmerzensgeld nach Veröffentlichung eines Bildes von Teilnehmern einer rechtsextremen Demonstration im Internet

Urteil des AG Friedberg vom 06.08.2014, Az.: 2 C 1141/13(11)

Eine Veröffentlichung von Fotos eines rechtsradikalen Demo-Teilnehmers begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, da ein schwerwiegender Eingriff vorliegen muss und dieser ist nicht gegeben, wenn man sich mit der Teilnahme an einer Demonstration selbst in die Öffentlichkeit begibt. Gleiches gilt für ein Bild auf Facebook, dass der Betroffene selbst online gestellt hat und welches aufgrund der Kleidung die Zugehörigkeit des Betroffenen zum Rechtsextremismus nach außen aufzeigt.

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04. September 2014

Sternchenhinweis als Preisangabe bei einer kostenpflichtigen Service-Nummer ist ausreichend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: I-15 U 54/14

Bei kostenpflichtigen Hotlines, wie 0180-Nummern, muss der Verbraucher problemlos erkennen können, dass es sich um eine solche handelt. Das Gericht entschied im Falle eines Werbeschreibens, dass ein Sternchenhinweis neben der Rufnummer mit Hinweis auf die Preisangabe am Ende des Schreibens ausreicht, um den Verbraucher auf die Preisangabe zu stoßen. Nicht erforderlich ist es, dass Rufnummer und Preisangabe auf einen Blick wahrgenommen werden können, vielmehr ist entscheidend, dass die Preisangabe ohne weitere Zwischenschritte zu erkennen ist.

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04. September 2014

Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonats vor Gericht unbeachtlich

Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 10.07.2014, Az.: 222 C 1187/14

Das heimliche Mithören eines Telefonats verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Eine darauf basierende Zeugenaussage ist vor Gericht daher nicht verwertbar. Das Mithören eines Telefonats kann gerechtfertigt sein, wenn höherrangige Interessen gewahrt werden sollen. Nicht ausreichend ist jedoch der alleinige Zweck, ein Beweismittel zu bekommen.

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04. September 2014

Zur Abgrenzung journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote von kommerzieller Kommunikation

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.08.2014, Az.: 11 S 15.14

Eine journalistische Gestaltung setzt voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen neben der Universalität (inhaltliche Vielfalt), Aktualität (Neuigkeitscharakter der Beiträge), Periodizität (für elektronische Medien: kontinuierliche Aktualisierung) und Publizität (allgemeine Zugänglichkeit) jedenfalls auch eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört. Dies sind jedenfalls Informationen, die für den Nutzer erkennbar nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden. Im Gegensatz dazu ist kommerzielle Kommunikation nicht an den Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern an den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen.

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