Irreführende Werbung für wissenschaftlich nicht bestätigte Therapiemethoden

22. September 2014
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Urteil des LG Dortmund vom 13.05.2014, Az.: 25 O 124/14

Die Werbung eines Arztes für bestimmte Therapiemethoden (hier: Softlasertherapie und Magnetfeldtherapie) ist irreführend und somit unzulässig, wenn die beworbene therapeutische Wirksamkeit der Behandlungen nicht wissenschaftlich belegt oder umstritten ist. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher wird der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Therapie handle, die für die genannten Anwendungsgebiete wissenschaftlich bestätigt und klinisch geprüft sei. Bei einer von einem Arzt betriebenen Werbung geht der Verbraucher - anders als bei der Werbung von Heilpraktikern und Homöopathen - davon aus, dass die Behandlungsmethoden auf Erkenntnissen der klassischen Schulmedizin beruhen.

Landgericht Dortmund

Urteil vom 13.05.2014

Az.: 25 O 124/14

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die

Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck laut Satzung die umfassende Förderung, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler ist.

Er verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an gewerbliche Anbieter von Waren auf den Internetplattformen.

Die Antragsgegnerin vertreibt als Händler bei F Mittel zur Desinfektion der Hände in verschiedenen Fertiggebinden.

Der Antragsteller beanstandet das Fehlen von Grundpreisangaben betreffend ein F-Angebot vom 19. Mai 2014, wegen des genauen Inhalts auf die Wiedergabe im Antrag vom 19. Juni 29014 und die Anlage K7 zur Antragsschrift verwiesen wird. Im Angebot werde der Grundpreis der Artikelübersicht nicht gleichzeitig mit dem Endpreis angezeigt. Nur in der Artikelbeschreibung führe die Antragsgegnerin den Grundpreis und den Endpreis gleichzeitig an. Dies sei nicht ausreichend. Zudem biete die Antragsgegnerin neben 1 Liter auch diverse andere Volumen an, für die der Grundpreis ebenfalls fehle.

Ferner fehlten entgegen Artikel 246 c EGBGB Angaben dazu, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

I.

Im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der

Handelsplattform F betreffend Hygieneartikel Angebote zu veröffent-

Lichen und/oder zu unterhalten,

bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebo-

tene und/oder beworbene Fertigpackungen handelt, für die nicht gleich-

zeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils

unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe zueinander)

und gut lesbar angegeben werden, und/oder

II.

im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Handelsplattform F be-

treffend Hygieneartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unter-

halten,

ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem

Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der

Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

wie nachstehend wiedergegeben:

„Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hält das Vorgehen des Antragstellers für rechtsmissbräuchlich und daher den Antrag für unzulässig. Bestritten wird ferner, dass der Antragsteller die Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, nämlich ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen sei, der nach seinen personellen und sachlichen Ausstattungen in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Die als fehlend beanstandete Angabe zur Speicherung sei tatsächlich vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzulehnen.

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich handelt und die Voraussetzung zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsanspruches im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt.

Die vom Antragsteller begehrten Ansprüche, wie sie Gegenstand der Antragsschrift vom 19. Juni 2014 sind, sind jedenfalls unbegründet.

Hinsichtlich des Antrages zu I. betreffend ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Preisangabeverordnung ist zu beachten, dass die vom Antragsteller ausdrücklich geforderte Grundpreisangabe „in unmittelbarer Nähe“ zur Preisangabe im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie nach dem 12. Juni 2013 nicht mehr gefordert werden und ein Verstoß hiergegen als geschäftlich unlauter bewertet werden kann (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm Rdn. 3 zu § 2 Preisangabeverordnung, 32. Auflage). Auch hierauf wurde der Antragsteller hingewiesen.

Soweit der Antragsteller das Fehlen jeglicher Grundpreisangabe geltend macht, ist die als Konkretisierung vorgelegte Anlage K7, die in den Antrag übernommen wurde, nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 2 Preisangabeverordnung zu dokumentieren. Dort ist nämlich keine Artikelpreisangabe vorhanden, die mit einem Grundpreis ergänzt werden könnte. Abgebildet ist vielmehr „T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen“. Es folgen Abbildungen und unterschiedliche Gebindegrößen. Sodann heißt es „Preis von: EUR 1,60“. Welches Produkt für 1,60 Euro zu erwerben ist, bleibt völlig offen. Es muss eines der Gebinde erst ausgewählt werden, um eine Preisangabe zu erhalten. Ausgeschlossen werden kann nämlich, dass alle beschriebenen Artikel zu einem Gesamtpreis von 1,60 Euro erworben werden können. Der Zusatz „von“ deutet an, dass die kleinste Gebindegröße gemeint sein könnte. Jedenfalls fehlt es in den abgebildeten Screenshots an einer konkreten Produktpreisangabe, die ihrerseits eine Prüfung ermöglicht, ob eine Grundpreisangabe zusätzlich erforderlich ist. Dies wäre beispielsweise dann nicht notwendig, wenn ein Gebinde von 100 ml für 1,60 Euro angeboten wird. Auch die weiter folgenden Abbildungen und Textangaben lassen keine Preisangaben erkennen. Die den Rechtsverstoß gegen die Preisangabeverordnung dokumentierende Darstellung ist damit nicht geeignet, der Antragsgegnerin aufzuzeigen, welche im Kern gleichen Verhaltensweisen zukünftig zu unterlassen sind. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin im Prinzip einräumt, keine Grundpreisangaben gemacht zu haben.

Für den unter II. gestellten Antrag gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß insofern, als die von der Anrtragstellerin als fehlend bezeichneten Angaben darüber, ob eine Speicherung des Vertragstextes erfolgt, sich im selbst vorgelegten Screenshot finden, nämlich in § 6 der rechtlichen Information des Anbieters. Unter solchen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Fehlen einer solchen Angabe wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne von § 3 UWG zukommt.

Da somit Verfügungsansprüche nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht sind, bedarf die Eilbedürftigkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung keiner weiteren Erörterungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6 und 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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