Keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen Info-Pflichten bei facebook „Gefällt-mir“-Buttons
Werden aufgrund der Installation eines "Gefällt-mir-Buttons" auf einer Webseite beim Besuch von facebook-Mitgliedern Daten erhoben und an die Plattform facebook weitergeleitet, besteht zwar gegenüber dem Besucher eine Informationspflicht. Wird diese missachtet, so liegt darin jedoch keine unlautere Beeinträchtigung von Mitbewerbern und somit kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift.
Zum Verbot der Videoaufzeichnung öffentlicher Gemeinderatssitzungen
Beschluss des VG Saarlouis vom 25.03.2011, Az.: 3 K 501/10
Ein Rundfunkveranstalter darf grundsätzlich Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken auf Video aufzeichnen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Gibt es jedoch im Einzellfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine Störung, kann dem Aufzeichnungsinteresse des Rundfunkveranstalters das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegengehalten werden. Selbst dann ist aber ein Verbot von Videoaufnahmen nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss zunächst untersucht werden, ob mildere Maßnahmen wie beispielsweise eine beschränkte Anordnung der Aufzeichnung in Betracht kämen. Ist dies der Fall, ist ein vollständiges Verbot von Videoaufnahmen unzulässig.„Volkswinterreifen“ als Wort-/Bild-Marke schützenswert
Beschluss des BPatG vom 24.03.2011; Az.: 29 W (pat) 212/10
Bei dem Begriff "Volkswinterreifen" handelt es sich um eine neue Wortschöpfung, da diese weder im allgemeinen Sprachgebrauch verankert noch im Lexikon zu finden ist. Zusammen mit der bildlichen Ausgestaltung genügt die Marke noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Mindestanforderungen. Ferner spricht auch die Komplexität der Gestaltung für die Schutzfähigkeit, da diese vorliegend recht hoch ausfällt. Die Wort-Bild-Kombination wird daher als Herkunftshinweis verstanden.Zusätzliches Bildelement der Wortmarke „Die grüne Post“ begründet deren Eintragungsfähigkeit
Die Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Die grüne Post" ist äußerst gering, da das Element "grün" hier primär auf umweltverträgliche Transport- und Logistikdienstleistungen hinweist. Ein Herkunftshinweis liegt hierin nicht. Auch den Begriff Post fasst der Verkehr beschreibend auf. Das zusätzliche Bildelement der angegriffenen Wort-/Bildmarke "Die grüne Post" prägt deshalb den Gesamteindruck der Marke wesentlich mit, sodass die Marken hinreichend unterscheidbar sind.
Neue Widerrufsbelehrung 2011 – Was ändert sich durch das neue Widerrufsrecht im Bereich des Fernabsatzes?
Wort-/Bildmarke „Geo Post“ mit Marken der Deutschen Post nicht verwechselungsfähig
Die Wort-/Bildmarke "Geo Post" ist mit den Wortmarken "POST" und „Deutsche Post“ sowie der Wort-/Bildmarke "Deutsche Post" mit Posthorn nicht verwechselungsfähig. Der Wortbestandteil "Post" stellt für die bezeichneten Dienstleistungen eine beschreibende Sachangabe dar, was die Kennzeichnungskraft der Marken schwächt. Der Verkehr nimmt zudem den Begriff in seiner Gesamtheit wahr, sodass keine Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens vorliegt. Der erforderliche Markenabstand gegenüber den Widerspruchsmarken wird jeweils gewahrt.
2.500 Euro als maximaler Streitwert bei rechtswidrigem Musikupload
Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09
Das AG Düsseldorf entschied bezüglich einer Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrigen Upload in einer p2p-Musiktauschbörse, dass der vom Kläger angesetzte Streitwert von 10.500 Euro entschieden zu hoch sei. Vielmehr wurde für den Upload eines einzigen Musiktitels ein Streitwert von lediglich 2.500 Euro für angemessen erachtet.
