Offenlegung von Daten ohne Kenntnis des Betroffenen verletzt Telekommunikationsgeheimnis
Beschluss des OLG Köln vom 05.10.2010, Az.: 6 W 82/10
Die richterliche Anordnung der Auskunftserteilung durch Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen kann den Anschlussinhaber in dem grundrechtlich geschützten Telekommunikationsgeheimnis verletzen. Dem Anschlussinhaber muss die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen eine solche Maßnahme zur Wehr zu setzten, und ihm steht daher gegebenenfalls ein Beschwerderecht zu. Außerdem besteht der Anspruch auf Auskunftserteilung nur im Falle der Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß, wofür ein Downloadangebot eines älteren Musikalbums ohne weitere Umstände nicht ausreicht.„Kaffeerösterei Freiburg“ nicht schutzfähig
„POST“ als Marke bleibt
„webadvocat“ für Rechtsberatungsdienstleistung nicht schutzfähig
Die Bezeichnung "webadvocat" ist für den Bereich der Rechtsberatung und Rechtsvertretung nicht als Marke eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Durchschnittsverbraucher wird darunter einen "Web- / Internetanwalt", also einen Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit mit Hilfe des bzw. über das Internet erbringt verstehen und keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.
BGH: Abmahnung auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht wirksam
Nunmehr hat der BGH die umstrittene Frage geklärt, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ohne beigefügte Originalvollmacht, gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann. Der BGH verneint diese Frage und schließt sich damit der in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung herrschenden Meinung an. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass in der Abmahnung bereits ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liege, der bei Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters, von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden könne.
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs keine Grundrechtsverletzung
Internetfähige PCs sind gebührenpflichtig. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob mit solchen PCs tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen empfangen werden oder diese überhaupt mit dem Internet verbunden sind, da die technische Möglichkeit dazu ausreicht. Die Erhebung von Rundfunkgebühren stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Informations- und die Berufsausübungsfreiheit dar, welcher jedoch durch die Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerechtfertigt ist.
15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel für Filesharing
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.10.2010, Az.: 308 O 710/09
Das Landgericht Hamburg hat einen Beklagten, der 2006 zwei Musikaufnahmen für kurze Zeit in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Das Landgericht Hamburg berücksichtigte dabei, dass es sich zwar um Musiktitel bekannter Künstler handelte, die Titel jedoch bereits mehrere Jahre alt waren. Bei der Schätzung der angemessen Lizenzgebühr orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 und einem Einigungsvorschlag im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA.
