Widerspruchseinlegung mittels e-Mail nicht möglich
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2010, Az.: L 18 AL 76/10
Ein per einfacher e-Mail eingelegter Widerspruch gegen einen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid genügt den zur Widerspruchseinlegung erforderlichen Formerfordernissen nicht. Gesetzlich erforderlich wäre in jedem Fall die Schriftform. Zwar kann ein Widerspruch elektronisch übermittelt werden, zur Einhaltung der Schriftform wäre aber hier die Zusendung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur notwendig gewesen. Sofern man auf das Schriftformerfordernis hingewiesen wird und die Möglichkeit bekommt, die mangelnde Schriftform innerhalb einer angemessenen Frist zu heilen, diesbezüglich aber nicht weiter tätig wird, scheidet eine Widereinsetzung in die Widerspruchsfrist aus.49%-iger Milch- und 36%-iger Sahneanteil ergeben zusammen keinen Milchanteil von 85 %
Wird auf der Internetseite damit geworben, dass ein Produkt 85% Milch enthalte, ist dies irreführend, wenn dieses Produkt an sich lediglich einen Milchanteil von 49 % und einen Sahneanteil von 36 % beinhaltet. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts an anderer Stelle nochmals deutlich angegeben wird.
OLG Frankfurt zur Festsetzung von Erlösobergrenzen nach der ARegV
Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist durch § 21a Abs. 6 S. 1 iVm. Abs. 5 S. 1 EnWG ausreichend berücksichtigt.
Ein pauschalierter Investitionszuschlag ist in die Bildung der Erlösobergrenzen im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 ARegV nicht einzubeziehen.
Artikelbeschreibung und Blitzversand
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte in einer für unseren Mandanten erwirkten Entscheidung einem Mitbewerber, von Dritten auf Amazon gemeinsam verwendete Artikelbeschreibungen durch Einfügen einer geschützten Marke dahingehend zu verändern, dass die bisher unter der Artikelbeschreibung angebotenen Waren mit der geänderten Artikelbeschreibung nicht mehr übereinstimmen. Zudem untersagte das Gericht mit dem Begriff "Blitzversand" zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird.
BGH – keine Textform bei Widerrufsbelehrung auf Webseite
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
Ausfüllen eines Mietvertragsformulars keine Rechtsberatung
Croissants müssen gewogen werden
Indirekter Bezug zu Werbeeinnahmen genügt für urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch
UrhG § 94 Abs. 1 Satz 1, §§ 95, 97 Abs. 1 v. 9.9.1995; BGB § 242 D
Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.
„Wiener Werkstätte“ keine eintragungsfähige Gemeinschaftsmarke
In ihrer Entscheidung über die Ablehnung der Eintragung muss die zuständige Behörde nicht auf alle Argumente des Antragsstellers eingehen, so lange deutlich wird, auf welche Erwägungen sich die Ablehnung der Eintragung stützt.

