Nicht jede Verwendung eines fremden Patents ist auch eine Verletzung
Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Haushaltslampen
Urteil des LG Hamburg vom 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09
Beim Anbieten von mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen müssen verschiedene Pflichtangaben, u.a. die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom, angegeben werden. Mit Netzspannung betrieben sind dabei alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden.Fotos aus Gutachten ohne Einwilligung nicht ins Internet
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
Preisnachlass nur für Vorratsware
„amazing discoveries“ entdeckt Eintragungshindernis
Für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung und Fortbildung ist die Marke "amazing discoveries" nicht eintragungsfähig, da sie einen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der aus - für einen maßgeblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise verständlichen - einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes besteht. Für die Schutzunfähigkeit reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage.
Unzulässiger Ausschluss einer Sorgfaltspflicht
Wenn in einer AGB-Klausel vom Wortlaut her nicht ausdrücklich von einem "Verzicht" oder "Einverständnis" des Kunden mit dem Wegfall einer bestimmten Sorgfaltspflicht die Rede ist und diese lediglich als eine einschränkende Leistungsbeschreibung formuliert ist, kann darin ein unzulässiger Ausschluss einer Sorgfaltspflicht gesehen werden. Dies gilt erst recht, wenn durch die sprachliche Formulierung beim Kunden fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass eine gesetzliche Verpflichtung zu der gegenständlichen Sorgfaltspflicht grundsätzlich nicht besteht.
Kauf auf Probe und danach Widerrufsrecht
Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung einer Online-Auktion
Urteil des AG Gummersbach vom 28.06.2010, Az.: 10 C 25/10
Bei vorzeitigem Beenden einer eBay-Auktion kommt zwischen dem Bieter des höchsten Gebots und dem Verkäufer ein Kaufvertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer kann sich auf eine Anfechtung berufen. Dem Bieter steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf die Ware oder bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung ein Schadensersatzanspruch zu.Access-Provider ist nicht zur Sperrung oder Erschwerung des Zugangs zu Domains mit schutzrechtsverletzenden Inhalten verpflichtet.
Nach Ansicht des LG Hamburg haftet ein Access-Provider weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für von seinen Kunden durch das Herunterladen bei bestimmten Internetdiensten begangene Schutzrechtsverletzungen. Die dem Access-Provider derzeit zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs seiner Kunden zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt seinen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei es dem Access-Provider auch nicht zumutbar, mit einer dieser Maßnahmen seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt zu erschweren.

