23. August 2010

Werbung mit Frei-Haus-Lieferung ohne Hinweis auf Mindermengenzuschlag ist wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2010, Az.: 4 U 32/10 Die Werbung eines Unternehmens mit den Worten "Bei Onlinebestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert." ist unzulässig und damit irreführend, wenn der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt wird, dass bei Bestellung neutraler Ware unter 50 € Netto-Warenwert ein Mindermengenaufschlag erhoben wird und der Kunde somit über das am Ende zu zahlende Entgelt getäuscht wird.
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23. August 2010

Werbespot darf nicht ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers im Internet veröffentlicht werden


Teilurteil des LG Köln vom 14.07.2010, Az.: 28 O 128/08

Einem Unternehmen ist es nicht gestattet einen ausschließlich für dieses produzierten TV-Werbespot ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers im Internet zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere, wenn eine objektive Auslegung ergibt, dass Vertragszweck eine TV-Nutzung ist, wovon nach der Verkehrssitte eine Internetnutzung gerade nicht umfasst ist.
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23. August 2010

Marke „mobiLotto“ nicht für Computerprogramme eintragbar

Beschluss des BPatG vom 03.05.2010, Az.: 27 W (pat) 173/09

Die Bezeichnung "mobiLotto" ist für die Bereiche Computerprogramme, Unterhaltung und Werbung nicht als Marke eintragbar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu, da der Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass es sich dabei um ein mobiles Glücksspiel handelt und nicht um die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
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20. August 2010

Wettbewerbswidrige Werbung mit „TÜV-geprüfter Nachhilfe“

Urteil des LG Essen vom 11.11.2009, Az.: 44 O 96/09

Lässt eine Schülernachhilfe seine Unternehmensabläufe und das eigene Qualitätsmanagementsystem vom TÜV untersuchen und entsprechend zertifizieren, so sagt dies noch nichts über die Qualität der Nachhilfe als Dienstleistung aus. Entsprechend ist die Werbung mit "TÜV-geprüfter Nachhilfe" insofern irreführend, als dass potentielle Kunden davon ausgingen, dass der Unterricht vom TÜV auf Inhalt und Qualität überprüft und für gut befunden worden ist.
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19. August 2010

Nicht jeder Hase ist ein „Goldhase“

Pressemitteilung Nr. 150/2010 des BGH vom 16.07.2010, Az.: I ZR 57/08 Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob aus der Marke "Lindt- Goldhase" der Verkauf ähnlich aussehender Schokoladenhasen (hier "Riegelein"- Hasen) verboten werden kann.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen, welches die Klage des Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zunächst abgewiesen hatte, da der BGH sich derzeit nicht im Stande sieht, den Fall nochmals hinreichend zu überprüfen. Zum einen war der dem OLG Frankfurt zu den Akten gegebene Riegelein- Hase in den dem BGH vorliegenden Akten nicht mehr vorhanden. Der BGH konnte darum die Farbähnlichkeit der beiden Hasen nicht nachprüfen. Außerdem hatte das OLG nach Meinung der Richter die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung zur Feststellung der Verwechslungsgefahr nicht richtig gewürdigt.
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19. August 2010

Spielervermittlung wird vor den ordentlichen Gerichten verhandelt

Urteil des LG Heidelberg vom 11.08.2010, Az.: 5 O 307/09 Soweit der Beklagte nichts Gegenteiliges vortragen und beweisen kann, ist über einen Rechtsstreit auf Grundlage eines Berufsethikkodexes für Spielervermittler grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln. Es gilt auch hier der allgemeine Beibringungsgrundsatz.
Der "Standard- Vermittlungsvertrag [FIFA]" ist nur dann mit der Vermittlervergütungsverordnung vereinbar, wenn die Summe der für eine Vermittlung vereinbarten Vergütungen 14 % des dem vermittelten Spieler zustehenden Arbeitsentgelts für 12 Monate nicht übersteigt. 
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19. August 2010

Staatliches Sportwettenmonopol des Landes Berlin nicht rechtmäßig

Urteil des VG Berlin vom 22.07.2010, Az.: 35 A 353.07

Das Berliner Sportwettenmonopol kann nicht als Grundlage für das Verbot der Vermittlung privater Sportwetten herangezogen werden. Es ist nicht rechtmäßig, da es nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtmäßigkeitsanforderungen für ein Sportwettenmonopol entspricht. Grundsätzlich ist das staatliche Monopol in der Ausrichtung von Sportwetten an dem Ziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Das Berliner Sportwettenmonopol dient demgegenüber vorwiegend fikalischen Interessen und ist darum nicht am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, es wird weiterhin nicht durch eine unabhängige Kontrollinstanz überwacht. Auch der Vertrieb staatlicher Sportwetten ist nicht in geeigneter Weise ausgestaltet.
Das Verbot beschränkt außerdem die allgemeine Dienstleistungsfreiheit in rechtswidriger Weise.
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18. August 2010

Murks bleibt Murks

Urteil des OLG Hamm vom 11.05.2010, Az.: I-4 U 14/10 Ein Presseartikel, der sich kritisch mit einem Produkt auseinandersetzt und dieses als "Murks des Monats" darstellt, begründet an sich noch keine Schadensersatzpflicht. Nach Ansicht des OLG Hamm besteht weder ein Schadensersatzanspruch aus Wettbewerbs- noch aus Deliktsrecht, denn der fragliche Artikel sei als eine Presseveröffentlichung zu qualifizieren, die nach den Gesamtumständen nicht darauf gerichtet war, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher den eigenen oder fremden Absatz zu fördern. Zudem habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen und belegt, dass der Aussagegehalt der Äußerung falsch ist.
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18. August 2010

Irreführende Werbung bei Buch-Nachdruck

Urteil des OLG Köln vom 11.06.2010, Az.: 6 U 23/10

Ein Verleger darf bei inhaltlich und im Format zum Teil veränderter Neuauflage eines Buches nicht mit Aussagen werben, die geeignet sind, Fehlvorstellungen über den wahren Inhalt des Buches im Vergleich zum Originalwerk hervorzurufen. Konkret wurde die Neuausgabe eines berühmten Bildbandes von Helmut Newton beworben, welche jedoch in reduziertem Format herausgegeben und in dem 74 Bilder durch andere Motive ersetzt wurden. Das OLG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung gegen den Verleger dahingehend, dass die Verwendung von sechs Werbeaussagen, wie z.B. "Wiederauferstehung des Buches", unzulässig sei, durch welche die Kaufinteressenten auf die völlige inhaltliche Identität von Original- und Neuausgabe schließen können.
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17. August 2010

Formfleisch ist kein Vorderschinken

Beschluss des VG Kassel vom 28.06.2010, Az.: 5 L 208/10.KS Wird ein Formfleischerzeugnis mit "Vorderschinkenteile" beschrieben, ist es irreführend, wenn das Wort "Teile" in kleinerer Schrift erscheint als das Wort "Vorderschinken". Enthält das so beschriebene Formfleischerzeugnis nur einen Fleischanteil von 54 Prozent, ist die Bezeichnung als "Vorderschinkenteile" unabhängig von der Schriftgröße irreführend, da der Eindruck entsteht, das bezeichnete Produkt bestünde vollständig aus Vorderschinken.
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