Werbespot darf nicht ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers im Internet veröffentlicht werden
Teilurteil des LG Köln vom 14.07.2010, Az.: 28 O 128/08
Einem Unternehmen ist es nicht gestattet einen ausschließlich für dieses produzierten TV-Werbespot ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers im Internet zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere, wenn eine objektive Auslegung ergibt, dass Vertragszweck eine TV-Nutzung ist, wovon nach der Verkehrssitte eine Internetnutzung gerade nicht umfasst ist.
Marke „mobiLotto“ nicht für Computerprogramme eintragbar
Die Bezeichnung "mobiLotto" ist für die Bereiche Computerprogramme, Unterhaltung und Werbung nicht als Marke eintragbar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu, da der Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass es sich dabei um ein mobiles Glücksspiel handelt und nicht um die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Wettbewerbswidrige Werbung mit „TÜV-geprüfter Nachhilfe“
Lässt eine Schülernachhilfe seine Unternehmensabläufe und das eigene Qualitätsmanagementsystem vom TÜV untersuchen und entsprechend zertifizieren, so sagt dies noch nichts über die Qualität der Nachhilfe als Dienstleistung aus. Entsprechend ist die Werbung mit "TÜV-geprüfter Nachhilfe" insofern irreführend, als dass potentielle Kunden davon ausgingen, dass der Unterricht vom TÜV auf Inhalt und Qualität überprüft und für gut befunden worden ist.
Nicht jeder Hase ist ein „Goldhase“
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen, welches die Klage des Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zunächst abgewiesen hatte, da der BGH sich derzeit nicht im Stande sieht, den Fall nochmals hinreichend zu überprüfen. Zum einen war der dem OLG Frankfurt zu den Akten gegebene Riegelein- Hase in den dem BGH vorliegenden Akten nicht mehr vorhanden. Der BGH konnte darum die Farbähnlichkeit der beiden Hasen nicht nachprüfen. Außerdem hatte das OLG nach Meinung der Richter die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung zur Feststellung der Verwechslungsgefahr nicht richtig gewürdigt.
Spielervermittlung wird vor den ordentlichen Gerichten verhandelt
Der "Standard- Vermittlungsvertrag [FIFA]" ist nur dann mit der Vermittlervergütungsverordnung vereinbar, wenn die Summe der für eine Vermittlung vereinbarten Vergütungen 14 % des dem vermittelten Spieler zustehenden Arbeitsentgelts für 12 Monate nicht übersteigt.
Staatliches Sportwettenmonopol des Landes Berlin nicht rechtmäßig
Urteil des VG Berlin vom 22.07.2010, Az.: 35 A 353.07
Das Berliner Sportwettenmonopol kann nicht als Grundlage für das Verbot der Vermittlung privater Sportwetten herangezogen werden. Es ist nicht rechtmäßig, da es nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtmäßigkeitsanforderungen für ein Sportwettenmonopol entspricht. Grundsätzlich ist das staatliche Monopol in der Ausrichtung von Sportwetten an dem Ziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Das Berliner Sportwettenmonopol dient demgegenüber vorwiegend fikalischen Interessen und ist darum nicht am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, es wird weiterhin nicht durch eine unabhängige Kontrollinstanz überwacht. Auch der Vertrieb staatlicher Sportwetten ist nicht in geeigneter Weise ausgestaltet.Das Verbot beschränkt außerdem die allgemeine Dienstleistungsfreiheit in rechtswidriger Weise.
Murks bleibt Murks
Irreführende Werbung bei Buch-Nachdruck
Ein Verleger darf bei inhaltlich und im Format zum Teil veränderter Neuauflage eines Buches nicht mit Aussagen werben, die geeignet sind, Fehlvorstellungen über den wahren Inhalt des Buches im Vergleich zum Originalwerk hervorzurufen. Konkret wurde die Neuausgabe eines berühmten Bildbandes von Helmut Newton beworben, welche jedoch in reduziertem Format herausgegeben und in dem 74 Bilder durch andere Motive ersetzt wurden. Das OLG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung gegen den Verleger dahingehend, dass die Verwendung von sechs Werbeaussagen, wie z.B. "Wiederauferstehung des Buches", unzulässig sei, durch welche die Kaufinteressenten auf die völlige inhaltliche Identität von Original- und Neuausgabe schließen können.

