Rundfunkgebührenpflicht bei PC-Nutzung
Urteil des VG Gießen vom 18.01.2010, Az.: 9 K 305/09.GI
Grundsätzlich ist derjenige rundfunkgebührenpflichtig, der ein "neuartiges Empfangsgerät" (wie z.B. einen PC) bereithält. Derzeit ist jedoch noch nicht davon auszugehen, dass ein internetfähiger PC von seinem Benutzer in der Regel auch zum Rundfunkempfang genutzt wird. Solange die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nicht den Nachweis eines tatsächlichen Rundfunkempfangs angetreten hat, ist ein "Bereithalten eines neuartigen Empfangsgerätes zum Rundfunkempfang" in Folge dessen nicht anzunehmen.„easy homepage“ – „homepage easy“
Oracle: Verfahrensunterbrechung bei Anspruch auf Drittauskunft
Zwischen- und Teilurteil des BGH vom 01.10.2009, Az.: I ZR 94/07
Die Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 ZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsverstoß folgenden Anspruch auf Drittauskunft. Für den Anspruch auf Drittauskunft nach § 242 BGB reicht eine offene Imitationsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforderlich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imitationsbehauptung entnimmt.Keine Exklusivitätsvereinbarung mit Berufsfußballspielern
Glücksspielverbot für private Anbieter
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2010, Az.: 1 S 63.09
Das staatliche Sportwettenmonopol ist gemäß des Staatsvertrags zum Glückspielwesen nach seiner rechtlichen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, dass die Wettleidenschaft in der Bevölkerung kontrolliert begrenzt und die Wettsucht bekämpft werden soll. Glücksspiel darf demnach nur von staatlicher Seite veranstaltet oder vermittelt werden. Erteilte Glücksspielverbote für private Anbieter verletzten diese nicht in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung.Sharehostdienste, Urheberrechtsverletzungen und die zumutbare Prüfpflicht für den Betreiber
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08
Ein Host-Provider haftet für begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über seine Plattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung muss der Provider die rechtsverletzende Datei unverzüglich entfernen und dafür sorgen, dass es in Zukunft zu keinen gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Bietet der Provider zudem eine anonyme Nutzung des Dienstes an, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterführender Prüfungspflichten berufen.Simple Mathematik trübt Preisklarheit nicht…
Ein bloßer Bagatellverstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung ist anzunehmen, wenn an Stelle der Grundpreisangabe auf 1 Liter eine Preisangabe bezüglich 100 ml des beworbenen Produkts vorliegt. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedoch im Rahmen dieser Bagatelle zu verneinen, da es nach Auffassung des Senats dem Verbraucher zumutbar ist, durch "denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis" zu kommen. Beeinträchtigungen der Preisklarheit sind aufgrund derartiger Angaben also nicht zu befürchten, da dem Verbraucher anhand einer einfachen Multiplikationsrechnung der Preisvergleich ermöglicht wird und die Preisangabe damit den Gesetzeszweck noch erfüllt.
„Transformers Energon“ durchaus verwechselbar mit „Enercon“
Bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke kann es für die Verwechslungsgefahr ausreichend sein, wenn der prägnante Teil der Marke dem anderen Kennzeichen ähnlich ist.
„Solfrutta“ nicht gleichbedeutend mit „FRUTISOL“
Trotz ähnlicher Wortbestandteile und ähnlicher Bedeutung der Wortbestandteile in einigen Mitgliedsländern, sind die beiden Marken "Solfrutta" und "FRUITSOL" unterschiedlich genug um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

