Späte Einsicht kostet
Wortmarke „my choice“ teilweise unterscheidungskräftig
Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 35/07
Die Wortfolge "my choice" ist lediglich für die Dienstleistungsbereiche "Werbung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbung sowie Print- und Internetwerbung (...)" hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Wortmarke eintragbar. Aufgrund der deutschen Bedeutung "Meine (Aus-)Wahl, Auslese" fasst der angesprochene Verkehrskreis die Wortfolge als Sachhinweis auf ein umfassendes, den individuellen Interessen gerecht werdendes Angebot von Waren und Dienstleistungen, und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe auf. Insofern kommt "my choice" im Verkehr nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.Abmahnungen wider wirtschaftliche Vernunft
Urheberrechtliche Vergütungspflicht bei „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“
Urteil des BGH vom 29.10.2009, Az.: I ZR 168/06
a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte.b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Ver-gütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 2001 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten ist.
c) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat.
„Crem“ und „Creme21“ nicht verwechslungsfähig
Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 27 W (pat) 58/08
Eine Verwechslungsgefahr besteht laut BPatG für die Wortmarken "Crem" und "Creme21" im Bereich der Datenverarbeitung nicht. Eine begriffliche Markenähnlichkeit wird mangels Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verneint. Zudem grenzt sich die Wortmarke "Creme21" durch den Bestandteil "21" dergestalt ab, dass sowohl eine schrifbildliche als auch klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.Auflagenstärkste Fachzeitschrift nicht automatisch marktbeherrschend
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.10.2009, Az.: VI-W (Kart) 3/09
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen ist verboten. Allerdings lässt sich allein aus der Tatsache, dass eine Fachzeitschrift die stärkste Auflage aufweist, nicht auf eine marktbeherrschende Stellung schließen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller marktrelevanten Faktoren und Umstände erforderlich. Mangels Darlegung weiterer relevanter Kriterien, wie etwa Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, wurde die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.Anzahl der Seitenaufrufe zur Bezifferung des Schadens notwendig
Empfehlung durch Dritte ersetzt nicht die Einwilligung in Werbeanrufe und Werbefaxe
Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2009, Az.: 4 U 219/08
Werbemaßnahmen ohne Einwilligung des betroffenen Verbrauchers sind unzulässig. Erfolgt ein Werbeanruf aufgrund einer Empfehlung durch einen Dritten, ist hierzu dennoch die Einwilligung des Angerufenen erforderlich. Dies gilt auch bei einem Thema von hochgradigem öffentlichen Interesse. Gegenüber Unternehmen kommt es bei der Beurteilung des mutmaßlichen Interesses des Angerufenen immer auf dessen Sicht an und nicht auf die eines Dritten. Entsprechendes gilt zudem für Faxzusendungen.Anonymität des Mitgesellschafters ist kein schützenswertes Interesse
Beschluss des BGH vom 21.09.2009, Az.: II ZR 264/08
a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.
c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

