Marktabgrenzung im Versicherungsbereich
Wenn das Beschwerdegericht deutliche Zweifel an der Marktabgrenzung des Bundeskartellamtes äußert und diesen entscheidende Bedeutung zukommt, kann im Bezug auf die Marktabgrenzung keine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden. Zwischen Beschwerdebegründung und mündlicher Verhandlung sind über 7 Monate vergangen, in denen sich mit dem Thema auseinander gesetzt werden konnte, da es bislang an einer exakten Abgrenzung sachlich relevanter Märkte im Versicherungsbereich gefehlt hat.
Kein österreichisches Banken-Kartell
In Österreich haben sich Banken zu inhaltlich umfassenden und organisatorisch eng vernetzten regelmäßigen Treffen verabredet, wo das Verhalten auf dem Markt der Bankprodukte und -dienstleistungen abgesprochen wurde. Dieses Kartell erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und bewirkt eine Abschottung des Marktes auf nationaler Ebene, da eine wirtschaftliche Verflechtung verhindert wird.
Jeder zahlt für seine Taten
Überträgt die Muttergesellschaft ihre Betriebssparte Monochloressigsäure an eine 100%-ige Tochtergesellschaft, die wiederum kurz darauf an einen Dritten veräußert wird, können dadurch Sanktionen im einem Kartellverfahren nicht abgewendet werden. Muttergesellschaft und Erwerber bleiben zwei Gesellschaften mit unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten, die nicht gleich zu behandeln sind, wenn es die Situation nicht ergibt. Da die Muttergesellschaft mit der Kommission zusammenarbeitet, steht ihr eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße zu.
Rücksendekosten des Verbrauchers müssen ausdrücklicher Vertragsbestandteil sein.
Eine Klausel über die Rücksendekosten des Verbrauchers, die nach den gesetzlichen Richtlinien vertraglich bestimmt werden kann, muss ausdrücklich Teil eines Vertrages werden.
Eine Erklärung im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts ohne besonderen Hinweis auf den Unterschied zur gesetzlichen Grundregelung, ohne den Verbraucher vor die Wahl der Annahme zu stellen, ist wettbewerbswidrig, da eine Irreführung des Verbrauchers verursacht wird.
„WM 2010“ nicht FIFA-exklusiv
Als Organisator hat die FIFA nicht das alleinige Recht auf jede wirtschaftliche Nutzung von ihr organisierter Sportveranstaltungen. Die Marken und Markennutzung Ferreros, Sammelbildchen ihren Produkten beizulegen, beeinträchtigt die wirtschaftliceh Nutzung auf Seiten der FIFA nicht und führt auch zu keiner Irreführung des Verkehrs.
Die FIFA hat keinen Anspruch auf Markenlöschung gegen Ferrero.
marions-kochbuch vs. chefkoch.de – Haftung für zu eigen gemachte Inhalte
Der Betreiber einer (Rezept-) Sammlung im Internet kann dafür haften, dass die Nutzer der Sammlung widerrechtlich Fotos auf die Webseite hochladen. Nach Ansicht des BGH hat sich der Betreiber der Sammlung die hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht und müsse daher wie für eigene Inhalte einstehen.
Markenrechte erlauben keine übermäßige Einschränkung vergleichender Werbung
Im vorliegenden Fall wurden von einem Konkurrenten die bekannten Luftblasen der O2-Werbung in schwarz-weiß verwendet, um ein O2-Angebot mit einem eigenen Angebot des Werbenden zu vergleichen.
Detektivkosten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs sind ersatzfähig
Werden durch die Beauftragung eines Detektives Vorwürfe im Bereich der unlauteren Behinderung des Wettbewerbs bestätigt, so sind die Kosten ersatzfähig. Erforderlich ist lediglich, dass die getroffenen Beobachtungen und Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln möglich sind. Dies trifft auf die Überwachung zahlreicher Plakatierungsorte und die Einschleusung von Mitarbeitern zu. Um die Abstellung der systematischen Wettbewerbsverletzung zu gewährleisten, umfasst die Ersatzpflicht den Nachweis mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum.
Markenanmeldung „Das Beste für die Frau“ zurückgewiesen
Beschluss des BPatG vom 10.8.2009, Az.: 27 W (pat) 192/09
"Das Beste für die Frau" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Kennzeichnung für Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse (insbesondere Magazine, Zeitschriften,...) geeignet, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
