Reichweite des 52 b UrhG bei digitalisierten Werken in öffentlichen Bibliotheken
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.05.2009, Az.: 2-06 O 172/06:
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.05.2009, Az.: 2-06 O 172/06:
Beschluss des VG Aachen vom 15.06.2009, Az.: 6 K 1979/08
Die Polizei kann gemäß § 481 Sätze 1 und 2 StPO im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr speichern, verändern und nutzen, wenn gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Für den Fall, dass der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist, müssen die gespeicherten Daten gelöscht und die suchfähig angelegten Akten vernichten werden. Die gesetzlichen Löschungsbestimmungen greifen allerdings selbst bei einem Freispruch nicht, wenn ein Restverdacht verbleibt.Urteil des Brandenburgischen OLG vom 15.05.2009, Az.: 6 U 37/08
Bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Zudem hat der Urheber des Bildes das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk gemäß § 13 S. 1 UrhG. Unterlässt der unberechtigte Nutzer jedoch auch den Bildquellennachweis, steht dem Urheber weiter eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu.Beschluss des KG Berlin vom 10.07.2009, Az.: 9 W 119/08
Zur Störerhaftung des Betreibers einer zu gewerblichen Zwecken für den Austausch von Fotodateien eingerichteten Internet-Plattform wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Des Weiteren Ausführungen zur Kostenerstattung für eine nicht wettbewerbsrechtliche Abmahnung.Pressemitteilung Nr. 168/2009 des BGH vom 13.08.2009, Az.: 3 StR 228/09
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen. Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst.