AWODIS neben WODIS
Beschluss des BPatG vom 5.10.2009, Az.: 27 W (pat) 95/08
Die Wort- Bildmarken "WODIS" und "AWODIS" sind nicht verwechslungsfähig. Bei Wort- Bildmarken kommt es sowohl auf den Markentext als auch auf die bildliche Gestaltung an. Der Wortbestandteil der Wort- Bildmarke "AWODIS" ist bereits durch das vorangestellte "A" prägnant. Zudem wird die Wort- Bildmarke "WODIS" mit einer auffälligen Darstellung eines Hochhauses kombiniert, wohingegen bei "AWODIS" der Schriftzug im Vordergrund steht.Nachgebauter NINTENDO-DS-Adapter verletzt Urheber- und Wettbewerbsrecht
BPatG: Löschung der Marke „STAHLSCHLUESSEL“
Diese fehlt aber insbesondere dann, wenn wie hier der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender lediglich beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann.
ROCHER-Kugel: Zur Durchsetzung einer Formmarke
Beschluss des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZB 88/07
Eine Marke ist nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke, die jedoch eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind zur Eintragungsfähigkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ordneten 62 % aller Befragten "eine kugelförmige Praline mit raspeliger Oberfläche" einer ROCHER-Kugel zu. Ein solcher Bekannheitsgrad ist für eine Markeneintragung ausreichend.Pop-Musiker tot – Wer darf klagen?
Die Nachlassverwalter eines verstorbenen Künstlers sind nicht nach § 22 KUG zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen aktivlegitimiert. Die Befugnis, diese Rechte einzuklagen stehen den Angehörigen des verstorbenen Künstlers und nicht zwingend den Erben zu.
Das Aus für „Weko – Fühlen Sie sich wie zu Hause.“
Erstbegehungsgefahr schon bei Einreichung der Markenanmeldung
Bereits mit Einreichung der Anmeldung beim DPMA wird eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet, auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Verletzung eines Kennzeichens ist dabei auch dann zu befürchten, wenn nur eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne des § 14 II Nr. 2 2.HS MarkenG besteht. Dies ist dann der Fall, wenn prioritätsältere Marken den Charakter einer Zeichenserie haben und das neu angemeldete Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis damit in Verbindung gebacht wird.
„Motor ist unser Antrieb“ – nur ein Werbeslogan?
Belieferungsstopp als Sanktion für ebay-Verkäufe
Qualitativ-selektive Vertriebssysteme, bei welchen der Markenhersteller in diskriminierungsfreier Art und Weise an den Wiederverkäufer die Anforderung stellt, seine Waren nicht über ebay zum Verkauf anzubieten, sind mit Art. 81 I EGV vereinbar. Dabei ist diese Möglichkeit nicht auf Luxusprodukte beschränkt, es genügt bereits, dass der Hersteller die Anforderungen an objektive Produkteigenschaften knüpft. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, kann der Hersteller auch die Belieferung eines Wiederverkäufers daran knüpfen, wenn ihm die von diesem gewählte Vertreibsform -hier der Verkauf über ebay- nicht zumutbar ist.

