„ladiesfirst.tv“ ist eintragungsfähige Marke
Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 57/08
Das Bundespatentgericht hat beschlossen, dass der Begriff "ladiesfirst.tv" ausreichende Unterscheidungskraft als Marke für Fernseh- und Onlinesendungen aufweist. Die Redewendung "Ladies first" ist im Alltag gebräuchlich und wird von der Allgemeinheit als Höflichkeitsfloskel qualifiziert. Das BPatG begründet die Unterscheidungskraft damit, dass der Verbraucher erst gedankliche, analytische Zwischenschritte vornehmen muss, um den Begriff mit der Ausstrahlung von Fernseh- und Onlinesendungen in Verbindung zu bringen.Preisangaben im Internet
Urteil des LG Bonn vom 22.12.2009, Az.: 11 O 92/09
Die Preisangabenverordnung legt Unternehmern, die an Letztverbraucher Waren oder Leistungen im Fernabsatzverkehr anbieten, gewisse Anforderungen hinsichtlich der Preisangaben auf. Darunter fällt unter anderem auch die Angabe, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Bei bloßen Beispielangaben ("z.B. ab ...€") für Leistungen oder Waren genügt es aber, wenn der interessierte Verbraucher den klarstellenden Hinweis bezüglich der Umsatzsteuer im späteren Verlauf der Kommunikationsprozesse mit dem Verkäufer, aber vor der Kaufentscheidung, erfährt.150,- Euro für geklaute Filmkritiken
Ausnahmeregelung für Promis
„it.wood“ doch eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 19.01.2010, Az.: 27 W (pat) 105/09
Die farbige (rot/grau) Wort- Bildmarke "it.wood" ist unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig. Man verneint nicht automatisch bei jeder Kombination der Abkürzung "it" mit einem Produkt die Unterscheidungskraft in Bezug auf Computer-Software. "wood" (Holz) hat keinen Bezug zur Computer-Software, so dass die Wort- Bildmarke "it.wood" unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist, so das BPatG.Wer wird Millionär?
Urteil des BGH vom 11.03.2009, Az.: I ZR 8/07
a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.
c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.
Abofallen: Erstattung angefallener Rechtsanwaltskosten durch Betreiber
Urteil des LG Mannheim vom 14.01.2010, Az.: 10 S 53/09
Zwischen einem Abofallenbetreiber und dem Nutzer kommt regelmäßig kein Vertrag zustande, da durch die Aufmachung der Seiten für den Benutzer der Eindruck eines kostenlosen Angebots entsteht und dieser nicht mit versteckten Kosten rechnen muss. Der Nutzer kann zur Abwehr unberechtigter Forderungen des Betreibers anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die durch die Vertretung entstandenen Kosten gegenüber dem Abofallenbetreiber einfordern.Lateinischer Begriff „PROVISUS“ nicht eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 30 W (pat) 41/08
Die Bezeichnung "PROVISUS" ist als lateinischer Begriff in der Bedeutung "Sehkraft, Vor-/Fürsorge" eine beschreibende Angabe für "Dienstleistungen eines Arztes, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen,..." und damit für diese Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Ein Kennzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Fage stehenden Waren/ Dienstleistungen bezeichnet. Für ein Freihaltebedürfnis kommt es hinsichtlich ärztlicher Dienstleistungen nicht darauf an, ob weite Teile der Endabnehmer den beschreibenden Charakter eines lateinischen Begriffs verstehen, da Latein in diesem Bereich nach wie vor Fremdsprache ist. Ähnliche Voreintragungen führen nicht zu einer Selbstbindung der Eintragungsstelle, da die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfage ist.„weg.de“ und „mcweg.de“
Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 141/09
Bei den Wort-Bildmarken "weg.de" und "mcweg.de" besteht, trotz geringer Ähnlichkeit der Zeichen, keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Insbesondere liegt bei "weg.de", trotz dekorativen Bildelements, keine erhöhte Kennzeichnungskraft vor.
