Verfahrenskostenhilfe auch im Markenrecht
Beschluss des BGH vom 29.07.2009, Az.: I ZB 83/08
Auch im markenrechtlichen Verfahren besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Das Versagen dieses Anspruches kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zur Folge haben, wenn dadurch der Betroffene nicht in der Lage war Rechtsmittel geltend zu machen, die die Entscheidung des Gerichts beeinflussen hätten können.Kraft hat gepetzt – Bußgeldverfahren gegen Kaffeeröster wegen Preisabsprachen
„Paracelsus“ nicht zu verwechseln mit „Paracalesus-Messe“
Besteht eine Marke aus mehreren schwach kennzeichnenden Bestandteilen, so ist keines davon für den Vergleich mit anderen Marken herausragend. Ähnlichkeiten eines Bestandteiles mit einer anderen Marke begründen allein keine Verwechslungsgefahr. Nach Berücksichtigung der Warenähnlichkeit kann bei nicht überdurchschnittlicher Schutzwürdigkeit selbst bei teilweiser Gleichheit der Marken keine Verwechslungsgefahr bestehen.
Organisationsmängel begründen Wettbewerbsverstoß
Organisationsmängel im eigenen Unternehmen, die faktisch zu einem Nachteil eines Mitbewerbers führen, können als bewusste, zielgerichtete Behinderungen bewertet werden. Unterlässt es ein Unternehmen anzugeben, dass Anschlusseinstellungen notwendigerweise angepasst werden müssen, reicht dies zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes aus und begründet Verletzungsansprüche von Mitbewerbern.
Ohne „konkreten Anlass“ keine Berichterstattung
Keine Aussagekraft bei „INFOLIVE“
Das BPatG hob die Anmeldung der Marke "INFOLIVE" vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mangels hinreichender Unterscheidungskraft auf. Die Richter erkannten zwar, dass das englischsprachige Element "LIVE" ohne Mühe vom deutschsprachigen Publikum verstanden wird. Jedoch war die allgemein fehlende Aussage- und Kennzeichnungskraft der Marke für die beanspruchten Klassen ausschlaggebend für die Markenbeschlussaufhebung.
Kein Spiel mit „FreeLotto“
Beschluss des BPatG vom 08.12.2009, Az.: 33 W (pat) 135/07
Die Inhaberin der Marke "FreeLotto" hat erfolglos Beschwerde gegen die Löschung der Marke erhoben. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie habe eine beschreibende Funktion, so das BPatG. Der Markenname, der aus geläufigen Begriffen besteht und eine verständliche Gemeinaussage vermittelt, begründe eine Schutzfähigkeit auch nicht durch die verwendete Binnengroßschreibung der Marke. Des Weiteren ist der Markenname aufgrund der gewissen Unschärfe und des allgemeinen Sinngehalts schutzunfähig. Die Argumentation der Markeninhaberin, "FreeLotto" sei aufgrund seiner Eigenschaft als Fantasiebegriff nicht beschreibend und außerdem mehrdeutig, teilte das BPatG nicht. Unter dem Begriff der Unterscheidungskraft ist zu verstehen, dass die Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von anderen Unternehmen zu differenzieren.„Inavigation“ – Marke oder nicht?
Beschluss des BPatG vom 10.12.2009, Az.: 30 W (pat) 22/09
Nachdem die Anmeldung der Marke "Inavigation" vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses abgelehnt wurde, kam es nach Beschwerde der Markenanmelderin aber dennoch zur Markeneintragung. Die Zusammensetzung aus "I" und "navigation" habe als Gesamtwort "Inavigation" keine beschreibende Funktion und somit fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so der 20. Senat des Bundespatentgerichts. Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Marken, die aussschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Voraussetzungen sind bei der Marke "Inavigation" allerdings nicht ersichtlich.
