18. Dezember 2019

Betroffenenrechte bei Hassnachrichten durch den BGH gestärkt

Hasskommentare werden im Internet verbreitet
Beschluss des BGH vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18

a) Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 -5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.

b) § 14 Abs. 3 -5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO.

c) Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.

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18. Dezember 2019 Top-Urteil

Auskunftsansprüche gegen Instagram bei „Fake-Profil“

Symbol von Instagram
Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.02.2019, Az.: 2-03 O 174/18

Weil im Rahmen eines „Fake-Profils“ bei Instagram Bilder von ihr mit beleidigenden und herabwürdigenden Unterschriften hochgeladen wurden, verlangte eine Frau Auskunft über die Nutzerdaten des Profils. Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG bejaht, da die entsprechenden Bildunterschriften eindeutig unter die in § 1 Abs. 3 NetzDG geschützten Rechte fallen, auf welchen in § 14 Abs. 3 TMG verwiesen wird.

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09. Dezember 2019 Top-Urteil

Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet werden

Richterhammer auf Tastatur
Beschluss des BVerfG vom 06.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13

Mit dem Beschluss »Recht auf Vergessen I« hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH stattgegeben. Eine wegen Mordes verurteilte Person hatte von einem Presseverlag Unterlassung gefordert, weil über dessen Online-Archiv Presseberichte auffindbar waren, in denen unter namentlicher Nennung über seine mehr als 30 Jahre zurückliegende Verurteilung berichtet wurde. Der BGH hatte die Klage abgewiesen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers durch das Bereithalten der beanstandeten Informationen im Internet nicht verletzt werde. Trotz des Zeitablaufs gibt es ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, sich über dieses bedeutende zeitgeschichtliche Ereignis zu informieren, da es sich um ein spektakuläres Kapitalverbrechen handelt. Nach Ansicht des BVerfG wäre es für den Verlag aber zumutbar gewesen, Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit der Artikel in Betracht zu ziehen. Trotz der gleichzeitigen Geltung der Unionsgrundrechte sind primär die deutschen Grundrechte zu prüfen und dabei die Meinungs- und Pressefreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Hier ist vor allem die Verbreitung von Informationen durch das Internet und deren langfristige Verfügbarkeit zu berücksichtigen.

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09. Dezember 2019

Recht auf Vergessen II: Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Löschung von Suchmaschinen-Link auf Presseinterview gescheitert

EU Flagge
Beschluss des BVerfG vom 06.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17

Mit dem Beschluss „Recht auf Vergessen II“ hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Celle zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin war gegen einen Suchmaschinenbetreiber mit dem Ziel vorgegangen, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen kein Link mehr zu einem 2010 in ein Online-Archiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags abgerufen werden kann, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wird. Nach Ansicht des BVerfG hat das Gericht bei seiner Entscheidung den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin ausreichend gegen die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers in Verbindung mit der Meinungsfreiheit und dem Zugangsinteresse der Internetnutzer abgewogen. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung erstmals als Prüfungsmaßstab die Unionsgrundrechte und nicht die deutschen Grundrechte zugrunde gelegt, da sich der verfolgte Anspruch auf Auslistung nach unionsrechtlich vollständig vereinheitlichen Rechtsvorschriften richtet.

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09. Dezember 2019

Transparente Flugpreise: Endpreis darf Sonderrabatte nicht enthalten

Papierflieger aus Geldscheinen
Urteil des OLG Dresden vom 29.10.2019, Az.: 14 U 754/19

Eine Angabe zu Flugpreisen auf einer Internetseite, die unter Einrechnung eines Rabattes erfolgt, der nur bei einer bestimmten Zahlungsart gewährt wird, ist intransparent und verstößt gegen Artikel 23 Abs. 1 S.1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Danach ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten. Wird bei einer Zahlung mit einer bestimmten Geldkarte ein Rabatt in genau der Höhe einer sogenannten „Service Fee“ gewährt, die bei jeder Flugbuchung erhoben wird und somit vorhersehbar ist, ist die Servicegebühr zumindest für einen großen Teil der Verbraucher auch unvermeidbar. Die Servicegebühr ist somit in den Endpreis miteinzubeziehen.

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09. Dezember 2019

Einige Funktionen eines Ärztebewertungsportals unzulässig

Arzt Bewertung
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2019, Az.: 15 U 89/19

Ein Arztbewertungsportal fällt nicht mehr in die Rolle des neutralen Informationsmittlers, sobald den an die Plattform zahlenden Ärzte verdeckte Vorteile gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn Basiskunden auf dem Portal als Werbeplattform für Premiumkunden benutzt werden, beispielsweise durch einen Verweis auf weitere Ärzte auf dem Profil eines Basiskunden oder die unterschiedliche bildliche Darstellung von Basis- und Premiumkunden. Derartige Funktionen eines Bewertungsportals sind unzulässig. Hingegen ist es nicht unzulässig, dass Premiumkunden ihr Profil in größerem Umfang als Basiskunden ausgestalten können.

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26. November 2019

Schutzumfang von Unternehmenskennzeichen

Bauarbeiter an Schreibtisch
Beschluss des OLG Frankfurt vom 08.08.2019, Az.: 6 W 57/19

Die Unternehmenskennzeichen zweier Unternehmen sind sich laut OLG Frankfurt zu ähnlich. Da zwischen den Kennzeichnungen „LS Plan GmbH“ und „L Plan GmbH“ Zeichenähnlichkeit besteht und beide Unternehmen in derselben Branche und Stadt tätig sind, lässt sich eine Verwechslungsgefahr der beiden Unternehmen nicht verneinen, so das Gericht. Allerdings war die „LS Plan GmbH“ als erste im Handelsregister eingetragen, weshalb ihr ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht. Daher muss die „L Plan GmbH“ es zukünftig unterlassen, diese Kennzeichnung zu verwenden.

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25. November 2019

Beweislast bei der Zusendung von Werbemails

AdobeStoFrau bearbeitet Mails an Laptop
Urteil des OLG Hamburg vom 25.01.2018, Az.: 3 U 122/17

Wird bei einem Immobilienportal ein Suchauftrag gestellt, dessen maßgeblicher Zweck darin besteht, dem Suchenden E-Mails mit Angeboten zuzusenden, muss der Suchende, sofern er später gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf Unterlassen des Zusendens der E-Mails klagt, unter anderem darlegen, welche Konditionen für die Erteilung des Suchauftrags galten. Diese Umkehr der Beweislast treffe den Antragssteller, da dieser mit der Erteilung des Suchauftrags den Umfang der ihm zugesandten E-Mails maßgeblich vorgebe.

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25. November 2019 Top-Urteil

Der Goldfarbton des Goldhasen ist eine Benutzungsfarbmarke

AdGoldene Lindt-Osterhasen nebeneinander
Urteil des LG München I vom 15.10.2019, Az.: 33 O 13884/18

Die goldene Verpackung des Schokoladenhasen verfüge aufgrund der Benutzung im geschäftlichen Verkehr und jahrelanger intensiver Bewerbung über eine gesteigerte hohe Kennzeichnungskraft. Eine markenmäßige Verwendung des Zeichens – das heißt des Farbtons – wurde insofern bejaht.

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25. November 2019

Umpacken importierter Arzneimittel widerrechtlich

AdobeStTabletten in Verpackung vor Wasserglas
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Köln vom 11.10.2019, Az.: 6 U 142/19

Ein Medikamenten-Importeur packte, nachdem er pflichtmäßig einen deutschen Beipackzettel beigelegt hatte, die importierten Medikamente in neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen um. Die Inhaberin der Markenrechte an dem Medikament untersagte dies, da sie auch die Rechte an der Originalverpackung hält. Das Gericht bestätigte, dass das Umpacken gegen die Markenrechte der Klägerin verstößt und stellte auch fest, dass ein derartiges Umpacken nicht von der EU-Fälschungsschutzrichtlinie gefordert wird.

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