Einseitig „belauscht“
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 30.04.2009, Az.: 12 U 196/08
Das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte, ohne dass der Gesprächspartner davon weiß, die Vernehmung des Dritten als Zeugen und die Verwertung der Aussage verletzen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eigenen gesprochenen Wort als Teil des Persönlichkeitsrechts. Der Schutz entfällt, wenn unerwünschte Hörer in unmittelbarer Nähe übersehen werden oder die Lautstärke falsch eingeschätzt wird. Sagt der Zeuge aber allein über die mitgehörten Worte des Anrufers aus, werden die Rechte des Angerufenen nicht verletzt.