Verwechslungsgefahr der Marken „Matratzen“ und „Matratzen Concord“ bejaht

06. Dezember 2016
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vier weiße Matratzen aufeinander gestapelt und eine fünfte Matratze lehnt an dem Stapel Urteil des EuG vom 19.11.2015, Az.: T-526/14

Aus der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen spanischen Durchschnittsverbrauchers liegt zwischen den Marken „Matratzen“ (spanische Marke) und der Marke „Matratzen Concord“ (Unionsmarke) Verwechslungsgefahr vor. Schließlich ist ein begrifflicher Vergleich zwischen der älteren spanischen Marke und der angemeldeten Unionsmarke ohne Relevanz, da die ältere spanische und die angemeldete Unionsmarke keine Bedeutung für das aus den spanischen Durchschnittsverbrauchern bestehende maßgebliche Publikum haben und es folglich nicht an einen Begriff denken lassen.

Gericht der Europäischen Union

Urteil vom 19.11.2015

Az.: T-526/14

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 21. Oktober 2011 meldete die Klägerin, die Matratzen Concord GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Dabei handelt es sich um das Wortzeichen Matratzen Concord.

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 20, 24 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 10: „Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke; Vibratoren für Betten; Unterlagen für Inkontinente; orthopädische Artikel“;

– Klasse 20: „Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Nackenrollen, sämtliche Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettgestelle“;

– Klasse 24: „Bettdecken, Bettwäsche (soweit in Klasse 24 enthalten)“;

– Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen, auch online und per Teleshopping, im Zusammenhang mit Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Nackenrollen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, Bettwaren, Bettdecken, Bettzeug, Lattenroste, Bettgestelle, Vibratoren für Betten, Unterlagen für Inkontinente, orthopädische Artikel“.

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 240/2011 vom 20. Dezember 2011 veröffentlicht.

Am 19. März 2012 erhoben die Streithelfer, Mariano Barranco Rodriguez und Pablo Barranco Schnitzler, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

Der Widerspruch wurde gestützt

– zum einen auf die Wortmarke MATRATZEN, die in Spanien am 4. Februar 1994 unter der Nr. 1774341 für folgende Waren der Klasse 20 des Abkommens von Nizza eingetragen worden war: „Alle Arten von Möbeln und insbesondere Ruhemöbel wie Betten, Schlafcouchs, Feldbetten, Wiegen, Sofas, Hängematten, Etagenbetten und Säuglingstragetaschen; umbaubare Möbel; Bett- und Möbelräder, Nachtschränke; Stühle, Sessel und Schemel; Feldmatratzen, Strohmatratzen, Matratzen und Kissen“;

– zum anderen auf die Wortmarke MATRATZEN, die in Spanien am 2. November 2010 unter der Nr. 2938913 für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza eingetragen worden war: „Einzelhandelsdienstleistungen, in Geschäften und über Internet, für alle Arten von Möbeln und insbesondere Ruhemöbel wie Betten, Schlafcouchs, Feldbetten, Wiegen, Sofas, Hängematten, Etagenbetten und Säuglingstragetaschen; umbaubare Möbel; Bett- und Möbelräder; Nachtschränke; Stühle, Sessel und Schemel; Feldmatratzen, Strohmatratzen, Matratzen und Kissen“.

Zur Stützung des Widerspruchs wurde das relative Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

Nach der auf Antrag der Klägerin ergangenen Aufforderung der Widerspruchsabteilung, den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke Nr. 1774341 im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zu erbringen, legten die Streithelfer folgende Beweise vor:

– Auszüge aus zehn Werbeanzeigen in spanischen Zeitschriften, die zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahr 2011 veröffentlicht worden waren;

– eine Reihe von Rechnungen, die spanischen Kunden zu verschiedenen Zeitpunkten vom 4. Dezember 2006 bis 2011 ausgestellt worden waren;

– mehrere selbstklebende Warenetiketten mit Namen und Adressen von Kunden.

Mit Schreiben vom 27. März 2013 machte die Klägerin geltend, dass die vorgelegten Beweise unzureichend seien, da sie keine ernsthafte Benutzung dieser älteren Marke belegten und sich nicht auf das gesamte spanische Hoheitsgebiet erstreckten.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies die Anmeldung, außer für die in Klasse 10 enthaltenen „orthopädischen Artikel“, zurück.

Am 6. August 2013 erhob die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Mit Entscheidung vom 9. April 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie prüfte zunächst den auf der älteren Marke Nr. 2938913 beruhenden Widerspruch, der nicht unter den Antrag auf Benutzungsnachweis fiel, und bejahte eine Verwechslungsgefahr zwischen dieser älteren Marke und der angemeldeten Marke. Sodann hob sie im Wesentlichen hervor, dass es nicht erforderlich sei, den Benutzungsnachweis für die ältere Marke Nr. 1774341 zu prüfen, da dem auf die ältere Marke Nr. 2938913 gestützten Widerspruch stattgegeben und die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden sei. Sie prüfte gleichwohl hilfsweise die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, dass im Wesentlichen zum einen die Streithelfer den Beweis der ernsthaften Benutzung dieser älteren Marke erbracht hätten und zum anderen zwischen der älteren Marke Nr. 1774341 und der angemeldeten Marke Verwechslungsgefahr bestehe, und bestätigte sie.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Streithelfer beantragen im Wesentlichen,

– die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

– die Eintragung der angemeldeten Marke zurückzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung rügt.

Zunächst ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hinsichtlich der älteren Marke Nr. 2938913 zu prüfen. Wie die Beschwerdekammer und das HABM im Wesentlichen hervorgehoben haben, würde sich nämlich bei Zurückweisung des diese ältere Marke betreffenden ersten Klagegrundes die Prüfung des zweiten Klagegrundes erübrigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 48, und vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 25).

Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke Nr. 2938913 und der angemeldeten Marke bejaht hat.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Verbrauchern zusammensetzen, die sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch die der in Rede stehenden Marke verwenden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA Medizinischer Kurierdienst [medidata], T‑270/09, EU:T:2010:419, Rn. 28).

Angesichts der betroffenen Waren und des Umstands, dass die ältere Marke Nr. 2938913 in Spanien Schutz genießt, sind die von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Feststellungen der Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung, dass die Verwechslungsgefahr aus der Sicht der maßgeblichen, aus der breiten Öffentlichkeit bestehenden spanischen Verkehrskreise, d. h. des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen spanischen Durchschnittsverbrauchers, geprüft werden müsse.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren, wie die Vertriebswege der betreffenden Waren, können berücksichtigt werden (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 23; vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Waren oder Dienstleistungen, die sich an unterschiedliche Verkehrskreise richten, können definitionsgemäß nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Speziell zur Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, Slg, EU:C:2005:425), festgestellt, dass der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht, einem Handel, der neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit umfasst, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen, und dass diese Tätigkeit insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren besteht, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (Urteil vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T‑116/06, Slg, EU:T:2008:399, Rn. 43).

Im vorliegenden Fall ist der von der Beschwerdekammer in den Rn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen und von der Klägerin nicht beanstandeten Beurteilung beizupflichten, dass die streitigen Dienstleistungen der Klasse 35 identisch sind.

Der von der Klägerin beanstandeten Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die von der älteren Marke Nr. 2938913 erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 10, 20 und 24 ähnelten, ist beizupflichten. Auch wenn die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nämlich nicht nach Art, Verwendungszweck und Nutzung übereinstimmen, weisen sie im Hinblick auf die Tatsache, dass sie einander ergänzen und sich die gleichen Vertriebswege teilen, unbestreitbar Ähnlichkeiten auf.

In Bezug auf die Kriterien der Art, des Verwendungszwecks und der Nutzung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufgrund des fungiblen Charakters der Waren und des nicht fungiblen Charakters der Dienstleistungen ihrer Art nach verschieden sind. Ihre Verwendungszwecke sind ebenfalls verschieden, da eine Dienstleistung, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht wird, der Bestimmung einer Ware vorgelagert ist und die Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, mit der er einen Anreiz zum Abschluss des Kaufvertrags über diese Ware schaffen will. Dasselbe gilt für die Nutzung, da ein Ruhemöbel dazu benutzt wird, sich darauf auszuruhen, während die Nutzung einer mit dem Verkauf dieser Möbel zusammenhängenden Dienstleistung u. a. darin besteht, Informationen zum Zweck des Kaufs zu erhalten.

Dagegen ist in Bezug auf die Vertriebskanäle der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, dass die im Rahmen des Einzelhandels erbrachten Dienstleistungen an denselben Orten angeboten werden können wie denen, an denen die in Rede stehenden Waren verkauft werden, was im Übrigen bei der Klägerin, wie sie in ihrer Klageschrift angegeben hat, der Fall ist.

Somit wurde in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung beim Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass diese Waren und Dienstleistungen regelmäßig an denselben Verkaufsstätten angeboten werden.

Überdies ist hinsichtlich der von der Beschwerdekammer in den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einander ergänzen, darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall zum einen die Beziehung zwischen den Einzelhandelsdienstleistungen und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren in dem Sinne durch einen engen Zusammenhang gekennzeichnet ist, dass die Waren für die Erbringung der Dienstleistungen unerlässlich oder zumindest wichtig sind, da Letztere gerade beim Verkauf der Waren angeboten werden und der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht. Insoweit ist festzustellen, dass dieser Handel neben dem Rechtsakt des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit erfasst, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um einen Anreiz zum Abschluss eines solchen Geschäfts zu schaffen. Da solche Dienstleistungen mit dem Ziel des Verkaufs bestimmter Waren erbracht werden, wären sie ohne diese Waren sinnlos (vgl. in diesem Sinne Urteil O STORE, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2008:399, Rn. 52 bis 54).

Zum anderen ist die Beziehung zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren, die mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren identisch sind, auch dadurch gekennzeichnet, dass diese Dienstleistungen aus der Sicht des relevanten Verbrauchers eine bedeutende Rolle beim Kauf der angebotenen Waren spielen.

Folglich ist, da Einzelhandelsdienstleistungen, die – wie im vorliegenden Fall – Waren betreffen, die den von der angemeldeten Marke erfassten Waren ähneln oder sogar mit ihnen identisch sind, mit den Waren in engem Zusammenhang stehen, die Beziehung zwischen diesen Waren und Dienstleistungen dadurch gekennzeichnet, dass sie einander im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung ergänzen.

Aus alledem ergibt sich daher, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einander zu einem gewissen Grad ähneln, so dass der in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung, dass eine solche Ähnlichkeit bestehe, beizupflichten ist.

Zum Vergleich der Zeichen

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der visuellen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern, dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil vom 16. Mai 2007, Merant/HABM – Focus Magazin Verlag [FOCUS], T‑491/04, EU:T:2007:141, Rn. 45).

Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr bestehe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer wiesen die einander gegenüberstehenden Marken weder eine bildliche noch eine klangliche Ähnlichkeit auf, da der Bestandteil „Concord“ in der älteren Marke Nr. 2938913 keine Entsprechung habe.

Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Festzustellen ist nämlich, dass das einzige Wortelement der älteren Marke Nr. 2938913 und das erste Wortelement der angemeldeten Marke identisch sind. Die in Rede stehenden Zeichen weisen somit eine teilweise Identität auf, die geeignet ist, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auf bildlicher und auf klanglicher Ebene einen Eindruck von Ähnlichkeit hervorzurufen.

Zwar schafft das Wortelement „Concord“, das in der angemeldeten Marke an zweiter Stelle steht, auf bildlicher Ebene einen Unterschied. Dies gilt auch für die klangliche Ebene, da das Element den einander gegenüberstehenden Zeichen eine unterschiedliche Länge, eine unterschiedliche Struktur und einen unterschiedlichen Rhythmus verleiht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin vermag dieser Unterschied, dem die Beschwerdekammer in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung Rechnung getragen hat, für sich allein jedoch nicht zur Unähnlichkeit der Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht zu führen.

Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Wortelement „Concord“ weniger Gewicht hat als das am Zeichenanfang stehende Wortelement „Matratzen“, u. a. da nach ständiger Rechtsprechung das maßgebliche Publikum dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als ihrem Ende (vgl. Urteil vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, Slg, EU:T:2009:81, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich ist festzustellen, dass das Wortelement „Concord“ den Grad der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zwar etwas abschwächt, doch ist der durch dieses Element herbeigeführte Unterschied angesichts der bildlichen und klanglichen Identität des einzigen Wortelements der älteren Marke Nr. 2938913 und des ersten der beiden Wortelemente der angemeldeten Marke, dem der durchschnittliche Verbraucher im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit widmet, unbedeutend. Daher ist festzustellen, dass insgesamt gesehen eine durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen besteht.

Schließlich ist in Bezug auf den begrifflichen Vergleich zwischen der älteren Marke Nr. 2938913 und der angemeldeten Marke, den die Klägerin nicht beanstandet hat, der Beschwerdekammer beizupflichten, dass ein solcher Vergleich ohne Relevanz ist, da die ältere Marke Nr. 2938913 und die angemeldete Marke keine Bedeutung für das aus den spanischen Durchschnittsverbrauchern bestehende maßgebliche Publikum haben und es folglich nicht an einen Begriff denken lassen.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass zwischen der älteren Marke Nr. 2938913 und der angemeldeten Marke in bildlicher und klanglicher Hinsicht ein durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad besteht. Dennoch ist bei einer Gesamtbetrachtung angesichts des Umstands, dass ein begrifflicher Vergleich dieser Marken in Bezug auf das maßgebliche Publikum ohne Relevanz ist, davon auszugehen, dass die Marken für dieses Publikum einander ähneln, wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat.

Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke Nr. 2938913 und der angemeldeten Marke zu berücksichtigen, dass die Marken in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufweisen und dass die Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.

Zur Verwechslungsgefahr

Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, anhand der Wahrnehmung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung berücksichtigt den Ähnlichkeitsgrad der Marken und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und trägt einer gewissen Wechselbeziehung der herangezogenen Umstände Rechnung, so dass ein geringer Ähnlichkeitsgrad der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

In Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der globalen Ähnlichkeit der Zeichen und des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr für alle Waren und Dienstleistungen bestehe, die als identisch oder ähnlich eingestuft würden.

Im Licht der Erwägungen zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie der einander gegenüberstehenden Marken ist dieser Feststellung der Beschwerdekammer beizupflichten.

In Anbetracht der Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen (siehe oben, Rn. 25 bis 36) einerseits und der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der älteren Marke Nr. 2938913 und der angemeldeten Marke (siehe oben, Rn. 41 bis 44) andererseits hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bejahte.

Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, zurückzuweisen, so dass der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung gerügt wird, nicht geprüft zu werden braucht (siehe oben, Rn. 17).

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen und den Anträgen des HABM und der Streithelfer im Wesentlichen stattzugeben. Zum zweiten Antrag der Streithelfer ist darauf hinzuweisen, dass ihre Interessen unter den Umständen des vorliegenden Falls durch die Abweisung der Klage hinreichend geschützt werden, ohne dass über ihren Antrag auf Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke entschieden zu werden braucht. Ein solcher Antrag betrifft nur eine Folge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, so dass er in den Rahmen der Maßnahmen fällt, die sich im Einklang mit Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM – CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T‑407/08, Slg, EU:T:2010:256, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Matratzen Concord GmbH trägt die Kosten.

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