Wahrnehmung einer Modellbezeichnung als Zweitmarke

07. Oktober 2021
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Schwarzes Buch mit Aufschrift Markenrecht wird aus dem Regal gezogen Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 02.09.2021, Az.: 6 W 58/21

Ein T-Shirt der Marke Balmain wurde von einem Händler mit dem Zusatz "T-Shirt MO" als Angebot bezeichnet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der angesprochene Verkehrskreis diesen Zusatz nicht als Hinweis auf Produkteigenschaften versteht. Vielmehr wird die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke wahrgenommen. Für diese Ansicht spreche der unmittelbare, klare räumliche Zusammenhang der Bezeichnung "MO" zu der Marke in der Angebotsbezeichnung. Die Bezeichnung erwecke folglich den falschen Eindruck einer Zweitmarke unter der Dachmarke "Balmain".

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 02.09.2021

Az.: 6 W 58/21

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es – im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin T-Shirts mit dem Zeichen „MO“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht, wie in der Anlage zum Eilantrag (Bl. 11 d.A.) wiedergegeben.

Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

Beschwerdewert: 120.000 €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „MO“ aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.

a) Es liegt ein Fall der Doppelidentität vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Antragsgegner hat ein identisches Zeichen für Bekleidung im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin benutzt.

b) Der Antragsgegner hat die Bezeichnung „MO“ in dem im Tenor wiedergegebenen Internetangebot markenmäßig im Sinne einer Zweitmarke benutzt.

aa) Der Markeninhaber kann einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens auch im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Die Hauptfunktion der Marke wird beeinträchtigt, wenn die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen verwendet wird. Daran fehlt es vor allem dann, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn 23 – Gelbe Wörterbücher). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 – Sparkassenrot/Santander; BGH GRUR 2019, 522 Rn 25 – SAM). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden.

bb) Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 – #darferdas?). Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 33 – Damen Hose MO). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520 Rn 26 – MICRO COTTON). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

cc) In dem vorliegenden Angebot wird „MO“ als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung des angebotenen T-Shirts aus dem Hause Balmain“ verstanden.

In der Angebotsbezeichnung

„Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601“

wird die Angabe „MO“ als Name des konkreten T-Shirts angesehen. Dies ergibt sich aus der gesamten Angebotsgestaltung. Neben dem abgebildeten T-Shirt befindet sich die zunächst die Bezeichnung „Balmain“, die von dem Verkehr ohne weiteres als Bekleidungslabel und damit als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Es folgt die Angabe „Herren T-Shirt“ und sodann: „T-Shirt MO“. Der Verkehr versteht bei dieser Art der Gestaltung die Angabe „MO“ als Bezeichnung des konkret angebotenen T-Shirts, nicht etwa als beschreibenden Hinweis auf Produkteigenschaften. Ein Verständnis als beschreibende Angabe für eine Passform oder einen bestimmten Schnitt liegt fern.

dd) Die Modellbezeichnung „MO“ wird vorliegend zugleich als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke verstanden.

(1) Hierfür reicht es nach den Grundsätzen des BGH nicht aus, dass die Modellbezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird. Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 28, 29 – Damen Hose MO). Denn im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr nach Ansicht des BGH häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 37, 38 – Damen Hose MO). Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab. Für ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis können die blickfangmäßige Herausstellung, die Bekanntheit der Dachmarke und/oder der Modellbezeichnung (z.B. „Levi’s“ und „501“) oder der unmittelbare Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke sprechen. Gegen ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis kann es sprechen, wenn die Modellbezeichnung an unauffälliger Stelle verwendet wird oder wenn es sich bei ihr um einen häufig vorkommenden Vornamen handelt, den der Verbraucher im Bekleidungssektor aufgrund der ihm bekannten Verkehrsübung als „bloße“ Modellbezeichnung ohne Herkunftsfunktion ansieht (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 25-35 – Damen Hose MO).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der von dem streitgegenständlichen Internetangebot angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Angabe „MO“ nicht nur eine Modellbezeichnung, sondern zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke. Er geht davon aus, dass das Herstellerunternehmen die Bezeichnung „MO“ als weitere Marke unter der Dachmarke „Balmain“ einsetzt, um das konkrete T-Shirt-Modell der Herkunft nach zu kennzeichnen.

(a) Die Bezeichnung „MO“ ist den angesprochenen Verbrauchern als Marke nicht bekannt. Dazu müsste sich die Marke bei einem bedeutenden Teil des Publikums durchgesetzt haben. Ausreichenden Vortrag hat die Antragstellerin insoweit nicht gehalten.

(b) Für ein Verständnis als Zweitmarke spricht jedoch die gesamte Angebotsgestaltung. Ist von der Bekanntheit nicht auszugehen, kann für ein markenmäßiges Verständnis der Umstand sprechen, dass das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke oder in hervorgehobener Position verwendet wird. Beides ist vorliegend der Fall. Die Herstellerbezeichnung „Balmain“ wird in der gleichen Zeile wie die Angabe „T-Shirt MO“ verwendet. Es besteht damit ein klarer räumlicher Zusammenhang beider Zeichen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Zweitmarken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke vorzufinden. Die Bezeichnung „MO“ ist Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie ist zwar innerhalb der Wortkombination nachgestellt, aber nicht versteckt; durch die Verwendung von Großbuchstaben ist sie vielmehr zusätzlich hervorgehoben. Der Fall unterscheidet sich in diesem Punkt maßgeblich von der Senatsentscheidung „SAM“, bei der das Zeichen an unauffälliger Stelle innerhalb eines Beschreibungstextes positioniert war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2019 – 6 U 111/16, juris).

ee) Aufgrund der genannten Umstände versteht der Verkehr die Bezeichnung „MO“ als Herkunftshinweis. Er geht davon aus, dass der Hersteller die Bezeichnung „MO“ als Zeichen zur Unterscheidung eines bestimmten T-Shirt-Modells von den T-Shirts anderer Hersteller verwendet. Der Bezeichnung „Balmain“ misst er dabei die Funktion einer Dachmarke zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 3 ZPO.

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