Wann besteht ein Anspruch auf Löschung einer Restschuldbefreiung nach der DSGVO?

01. Juli 2022
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Finger drückt auf eine rote Löschen-Taste Urteil des KG Berlin vom 15.02.2022, Az.: 17 U 51/21

Einem Verbraucher steht kein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO bzgl. einer Restschuldbefreiung zu, wenn wie im vorliegenden Fall eine Wirtschaftsauskunftei diese speichert und ihr ein berechtigtes Interesse zusteht. Nach Ansicht des Gerichts bestünde dieses im Falle einer Kreditgewährung. Die Daten würden hierbei nur einer begrenzten Anzahl von Vertragspartnern des Verbrauchers zugänglich gemacht werden. Diese hätten ein berechtigtes Interesse an den Daten, um Aussagen über die Bonität des Verbrauchers als potentiellen Kreditnehmer treffen zu können.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 15.02.2022

Az.: 27 U 51/21

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 95a O 52/20 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.03.2021 – 95a O 52/20 – ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die als Wirtschaftsauskunftei tätig ist, u.a. die Löschung eines ihn betreffenden Eintrags im Zusammenhang mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung sowie dessen erneute Eintragung und Speicherung zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Löschungsanspruch stehe dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 DS-GVO seien nicht erfüllt. Nach Art. 17 DS-GVO habe die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO aufgeführten Gründe zuträfe. Die Voraussetzungen hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Löschungsgründe gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DS-GVO seien jedoch nicht gegeben. Die Verarbeitung der Daten über die Restschuldbefreiung, die von der Beklagten zutreffend in Übereinstimmung mit den Insolvenzbekanntmachungen gespeichert worden seien, erfolge rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung durch die Beklagte sei nach dieser Vorschrift rechtmäßig, weil nach der danach vorzunehmenden Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner bestehe. Das berechtigte Interesse der Beklagten bzw. der Dritten (Kreditwirtschaft) bestehe u.a. daran, die Kreditwirtschaft vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen und damit auch zugleich Kreditinteressenten vor einer etwaigen Überschuldung zu bewahren. Das Interesse der Beklagten bestehe zudem darin, ihren Vertragspartnern wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, wenn diese vermögensrelevante Geschäfte mit einem Verbraucher abschließen möchten. Diese Informationen seien erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen den Vertragspartnern der Beklagten einerseits und den Verbrauchern andererseits auszugleichen. Für die Vertragspartnern der Beklagten sei es im Rahmen der Bonitätsprüfung nicht zu erfahren, ob bei einem Verbraucher, der eine Insolvenz durchlaufen habe, die erneute Gefahr einer Insolvenz bestehe. Für die dahingehende Gefahrenprognose können die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein. Demgegenüber steht das Interesse des Klägers, wieder unbeschwert am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers habe er aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Personen, die kein Insolvenzverfahren durchlaufen hätten. Dies gelte insbesondere, wenn – wie hier – unstreitig im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch Forderung in Höhe von über 51.000,00 EUR offen gewesen seien. Die Daten zur Restschuldbefreiung des Klägers würden durch die Beklagte genau drei Jahre nach der Eintragung gelöscht werden, was durch die Verhaltensregeln (Code of Conduct (CoC)) verbindlich festgelegt worden sei. Diese Länge der Friststelle auch unter dem Gesichtspunkt der Abweichung zu der sechsmonatigen Speicherfrist des § 3 InsoBekV (Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet) für Bekanntmachungen gemäß § 9 InsO keine unangemessene Benachteiligung der Interessen des Klägers dar. Die kürzeren gesetzlichen Fristen seien insbesondere vor dem Hintergrund einer deutlich höheren Eingriffsintensität zu sehen. Denn die Einsicht in die Insolvenz-Bekanntmachungen sei für jedermann kostenfrei und ohne größeren Aufwand durch Internetabruf möglich, während eine Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses und zudem gegen Entgelt erfolge. Im Übrigen sei auch mit der Reform des Privatinsolvenzrechts im Rahmen des Gesetzgebungsvorhaben betreffend das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie Miet- und Pachtrecht“ vom 22.12.2020 eine Verkürzung der Speicherfrist auf ein Jahr nicht umgesetzt worden. Berechtigte Interessen des Klägers an der Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung vor dem Ablauf von drei Jahren seien nicht ersichtlich. Dazu reiche es nicht aus, pauschal von Seiten des Klägers darauf zu verweisen, dass ihm der Abschluss von Kreditkarten- und Handyverträgen wegen des Negativeintrages nicht möglich sei. Es fehle insoweit bereits an einem konkreten Sachvortrag, wann und in welchem Zusammenhang diese behaupteten Schwierigkeiten des Klägers speziell im Rahmen der Teilnahme des Klägers am Wirtschaftsleben aufgetreten sein sollen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO einen Löschungsanspruch im Hinblick auf den Eintrag betreffend die Restschuldbefreiung zu. Ein Löschungsanspruch setze danach voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, wie diese erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Eintrag über die Restschuldbefreiung werde nämlich von der Beklagten gespeichert, um ihren Vertragspartnern hierüber Auskunft erteilen zu können. Dieser Zweck bestehe weiterhin und könne ohne den Eintrag nicht weiterverfolgt werden. Auch ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) DS-GVO komme nicht in Betracht. Dem Kläger stehe schließlich auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §1004 BGB. Wie ausgeführt, verarbeite die Beklagte die streitgegenständlichen Angaben zur Restschuldbefreiung des Klägers rechtmäßig. Mangels Begründetheit der Hauptansprüche stehe dem Kläger schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DS-GVO verneint, was sich auch aus der Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris) ergebe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege keine rechtmäßige Verarbeitung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO vor. Das Landgericht nehme bei der Subsumtion unter Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO gravierende rechtliche Fehler vor. So stelle es im Rahmen des berechtigten Interesses darauf ab, dass nach einer bereits erfolgten Insolvenz das Risiko einer neuen Insolvenz bestünde und die Vertragspartner davor zu warnen seien. Unklar sei, wie das Gericht zu den vorstehenden Annahmen gelangt sei. Es sei kein Beweis über das Risiko einer Neuverschuldung erhoben worden. Auch lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Auffassung der Vorinstanz vor. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne von einem berechtigten Interesse bzw. von einer Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses nicht ausgegangen werden. Aus wissenschaftlicher Sicht müsse die durch die Gerichte angeführte These, die Restschuldbefreiung sei ein wichtiges Merkmal zur Bonitätseinschätzung und Verhinderung einer erneuten Insolvenz, sehr ernsthaft hinterfragt werden, da diese nicht belegt sei und wissenschaftliche Studien eher das Gegenteil vermuten ließen. Es handele sich daher bei den Entscheidungen eher um gefährliches juristisches Halbwissen oder nicht belegbare Erfahrungssätze. Verstärkt werde die Situation im Rahmen der DS-GVO durch den Umstand, dass das Insolvenzverfahren in Deutschland mit sechs Jahren bislang schon eher lange dauere. Die Grundthese, dass eine erteilte Restschuldbefreiung gegen den Schuldner spreche, ein erhöhtes Insolvenzrisiko bestehe und dies bei der Bonitätsbewertung zu berücksichtigen sei, sei nicht nachgewiesen und werde vom Ausgangsgericht darüber hinaus fehlerhaft angewendet. Zudem würden auch seine schutzwürdigen Interessen überwiegen. Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und so auch seine überwiegten immer dann, wenn die Information „Restschuldbefreiung erteilt“ einen unrichtigen Eindruck des Betroffenen vermittelten und zu einer unrichtigen Bonitätsanalyse führten. Ein Negativeintrag, wie die Information „Restschuldbefreiung“ sei aber nur dann richtig, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt objektiv richtig dargestellt worden sei und der Betroffene tatsächlich kreditunwürdig sei, was bei ihm nicht der Fall sei. Der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch offenen Verbindlichkeiten in Höhe von XXX EUR gehabt habe, sei dabei nicht maßgeblich. Darüber hinaus werde vom Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Auskünfte der Beklagten nicht nur im Rahmen der Kreditvergabe eine Rolle spielten. Gerade bei Telekommunikations-, Energieversorgungs- und Versicherungsverträgen handele es sich offenkundig nicht um das Anliegen einer Neuverschuldung. Für die Bewertung der Frage, ob die Speicherung des Merkmals notwendig sei, müssten alle Umstände berücksichtigt werden. Bei Einkommen und Alter des Klägers würden weitreichende Finanzierungen ohnehin ausscheiden. Insofern belaste das Merkmal der Restschuldbefreiung im hiesigen Fall lediglich die alltäglichen Geschäftsabschlüsse. Überdies habe sich der Kläger in der Wohlverhaltensperiode an sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung gehalten und keine neuen Schulden verursacht. Sonst wäre die Restschuldbefreiung auch nicht erteilt worden. Durch die Speicherung des Merkmals werde der Kläger jedoch mit einer Person gleichgestellt, welche sich in den letzten Jahren nicht rechtstreu verhalten habe. Diese Ungleichbehandlung lasse seine Interessen bereits überwiegen. Darüber hinaus bestehe auch ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO, weil keine Notwendigkeit zur weiteren Speicherung des Merkmals mehr gegeben sei. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 1 InsoBekV wonach die Informationen über erteilte Restschuldbefreiungen nach sechs Monaten aus dem Internet gelöscht werden müssten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine abweichende Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die freiwilligen Verhaltensregeln (Code of Conduct (CoC)) gemäß Art. 40 DS-GVO geboten, welche die Speicher- und Löschfristen regele. Schließlich sei im Rahmen eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens die Einführung einer einjährigen Speicher-Höchstfrist für Auskunfteien erwogen worden. Auch wenn der Gesetzgeber tatsächlich nur die Evaluierung der Folgen verabschiedet habe, seien die tatsächlich benannten und wissenschaftlichen Argumente in dem dynamisch ausgestalteten Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris), die die Beklagte zur Löschung des Merkmals der Restschuldbefreiung in einem gleichgelagerten Fall verurteilt habe, sei unter dem Gesichtspunkt der Divergenz die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

das am 22.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 95a O 52/20 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. den in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

„Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter dem Aktenzeichen XXX_XXX geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 30.05.2019 mitgeteilt wurde.“

zur Löschung zu bringen.

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 EUR und höchstens 250.000,00 EUR oder für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, den im Antrag zu 1. genannten Eintrag erneut zu veranlassen und zu speichern.

3. an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 787,42 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2020 zu zahlen.

Ferner beantragt der Kläger,

im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres Vorbringens. Zu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrags, da dieser rechtmäßig verarbeitet werde und der Zweck der Verarbeitung noch gegeben sei. Damit entfielen auch die in Antrag 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche. Einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DS-GVO habe das Landgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend verneint.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrags im Zusammenhang mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO, auf Unterlassung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB und auf Erstattung der von ihm behaupteten Kosten im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen gemäß §§ 280 ff BGB verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat vollumfänglich folgt. Der Senat schließt sich insofern den Entscheidungen des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, nach beck-online; a.A. Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris; vgl. bereits Hinweis vom 07.12.2021) und des OLG Köln, (Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 nach beck-online) an. Die Berufungsbegründung des Klägers zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Zutreffend ist das Landgericht (UA S. 5-8) davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den streitgegenständlichen Eintrag ein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nicht zusteht, da die Information über diesen betreffend die Restschuldbefreiung rechtmäßig verarbeitet worden ist. Die Verarbeitung des Eintrags durch die Beklagte ist insbesondere auf der Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig, weil ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner besteht.

a) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 11 ff nach beck-online) hat in einem insoweit gleich gelagerten Fall ausgeführt:

Bei der Erhebung, Speicherung und Weitergabe der genannten Informationen über den Kläger handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte gemäß Art. 4 DS-GVO. Sie ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Ihr Handeln ist nur rechtmäßig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d), Art. 6 DS-GVO, wenn der Betroffene eingewilligt hat – was nicht der Fall ist – oder hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese ist in Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zu sehen.

Nach dieser Vorschrift ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S.10 m.w.N.). Ein solches Interesse hat die Beklagte dargelegt.

Die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden. Diese Auskünfte sind erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Verarbeitung der Daten dient dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen. Damit bestehen berechtigte Interessen Dritter und der Beklagten gleichermaßen.

Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, wonach die Belange der Vertragspartner der Beklagten eine Datenverarbeitung nicht zu rechtfertigen vermögen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Prüfung eines berechtigten Interesses Dritter sei nicht möglich, solange nicht feststehe, ob und gegebenenfalls wer konkrete vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zum Kläger eingehe (OLG Schleswig, Urteil v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S. 14/15). Allein die abstrakte Möglichkeit, dass die Information der Restschuldbefreiung zukünftig für jemanden von Interesse sei, begründe ein aktuelles berechtigtes Interesse nicht (a.a.O., S. 15).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der dargelegten Interessenlage allerdings um eine typische, im Fall der Kreditgewährung regelmäßig auftretende. Auch ohne, dass ein zukünftiger Vertragspartner des Klägers namentlich feststünde und der Inhalt eines konkret abzuschließenden Vertrages bekannt wäre, ist daher das berechtigte Interesse eines Kreditgebers an der Erteilung der Informationen bereits derzeit hinreichend sicher feststellbar. Ob dieses bei Anbahnung eines konkreten Geschäfts im Einzelfall vorliegt, wäre sodann bei der Frage zu prüfen, ob die Weitergabe der Daten durch die Beklagte zu Recht erfolgt. Da die Beklagte die Daten nach ihrer unbestrittenen Darstellung ausschließlich einem fest definierten Kreis von Vertragspartnern auf konkrete Nachfrage und nach Geltendmachung eines solchen berechtigten Interesses zur Verfügung stellt, rechtfertigt das typische Interesse eines bestimmbaren Personenkreises in der Situation einer Kreditgewährung das Vorhalten der Informationen, auch wenn das konkrete Interesse eines namentlich bekannten Geschäftspartners der Beklagten noch nicht absehbar ist.

Zugleich hat die Beklagte ein eigenes Interesse an der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers. Bei der Information über die Restschuldbefreiung wie bei den Angaben über die Verbindlichkeit bei der Kreissparkasse Grafschaft Diepholz handelt es sich um Daten, die die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck verarbeitet. Dieser besteht darin, bonitätsrelevante Informationen über Personen zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung dient sodann dazu, ihren Kunden die Informationen im Vorfeld von Vertragsverhandlungen oder bei Abschluss von Verträgen zur Verfügung zu stellen, damit diese einschätzen können, ob es bei den Vertragspartnern möglicherweise zu Zahlungsschwierigkeiten kommt. Die Verarbeitung der Informationen hat mithin einen wirtschaftlichen Wert für die Beklagte (vergl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, Seite 11).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das berechtigte Interesse an der Datenverarbeitung nicht deshalb zu verneinen, weil den gespeicherten Informationen keine Aussagekraft für seine Bonität zukomme. Zur Begründung führt er aus, es fehle an belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die belegten, dass Schuldner nach einer Restschuldbefreiung häufiger erneut in die Überschuldung gerieten als andere Schuldner. Da die Informationen folglich nicht geeignet seien, Aussagen zur Kreditwürdigkeit zu treffen, sei ihre Speicherung zu diesem Zweck auch nicht erforderlich. Dem hat die Beklagte allerdings zutreffend entgegengehalten, dass die Restschuldbefreiung schon deshalb ein relevantes Datum darstelle, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos sei. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von 6 Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger über Jahre trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, die Forderung der Kreissparkasse auszugleichen und diese erst durch die Restschuldbefreiung ihre Erledigung gefunden hat. Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem erhöhten Ausfallrisiko nach einer erteilten Restschuldbefreiung mit Schriftsatz vom 25.10.2021 besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten eine zuverlässige Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S. 11).

Dass es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, wird im Übrigen zur Überzeugung des Senats belegt durch den gemäß Artikel 40 DS-GVO erstellten Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V., der durch die zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden ist. Zwar kann ein Rückgriff auf diesen Verhaltenskodex die Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht ersetzen. Er stellt allerdings einen für den Regelfall beachtlichen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil erforderlichkeitsorientierte Speicherung von Informationen her. Ausdrücklich erkennt der Verhaltenskodex Informationen über den Ausgleich von Forderungen wie über eine Restschuldbefreiung als für die Kreditwirtschaft relevantes Datum an. Letztlich belegt das vom Kläger selbst wiederholt herangezogene Gesetzgebungsverfahren, dass auch der Gesetzgeber das Interesse der Kreditwirtschaft an diesen Informationen anerkennt.

Das Interesse der Beklagten und ihrer Geschäftspartner an der Datenverarbeitung wird auch nicht unberechtigt, weil diese einer grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung zuwiderliefe. Eine solche Wertung ist namentlich nicht § 3 Abs. 1 InsoBekV zu entnehmen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen sind.

Die Regelung des § 3 InsoBekV ist auf die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten nicht unmittelbar anwendbar. Die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist betrifft zunächst allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren. Es fehlt darüber hinaus auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift, noch kommt in ihr eine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck.

Die Erstreckung der Speicherfrist des § 3 InsoBekV auf die Tätigkeit der Beklagten im Wege der Analogie setzt eine vergleichbare Interessenlage (vergl. BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR3/09, Rn. 32, zitiert nach juris) und eine planwidrige Regelungslücke voraus (vergl. BSG, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 2 U 26/11, Rn. 25). Beides vermag der Senat nicht festzustellen.

Bei der Veröffentlichung von Daten auf dem Portal für Insolvenzbekanntmachungen handelt es sich um einen staatlichen Eingriff. Die Angaben sind ohne Zugangshürden für jedermann und ohne Nachweis eines anerkennenswerten Interesses über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar. Demgegenüber stellt die Beklagte die von ihr vorgehaltenen Informationen Dritten nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses und gegen Entgelt zur Verfügung. Auch wenn diese Auskunftserteilung für die Betroffenen weitreichende wirtschaftliche Folgen haben kann, fehlt es gleichwohl bereits an einer vergleichbaren Interessenlage. Den wesentlichen Unterschied sieht das Gericht darin, dass in einem Fall ein Abruf der Daten allein zur Befriedigung der Neugier möglich ist, während im anderen Fall ein anerkennenswertes Interesse in jedem Einzelfall dargelegt werden muss. Die unterschiedlichen Interessenlagen gebieten daher keine Gleichbehandlung, sondern legen nach Auffassung des Senats eher eine differenzierte Behandlung nahe.

Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Der Kläger selbst hat wiederholt auf Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren zur Verkürzung der Speicherfrist bezüglich der Restschuldbefreiung auf ein Jahr hingewiesen. Diese Diskussion zeigt nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber eine Regelungsbedürftigkeit erwogen hat.

Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2021 angemerkt hat, hat er gleichwohl von einer Regelung abgesehen und stattdessen eine Evaluierungsklausel in Art. 107a EG-InsO aufgenommen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs ist namentlich eine Begrenzung der Speicherung von insolvenzbezogenen Informationen durch Auskunfteien bewusst nicht angeordnet worden.

Aus den gleichen Erwägungen vermag der Senat in der Speicherfrist des § 3 InsoBekV auch keine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung zu erkennen, die die Speicherung der hier fraglichen Daten über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus grundsätzlich verbietet.

Die dargelegten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden werden weiter nicht durch die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Klägers überwogen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.

Insoweit greift der Senat im Ausgangspunkt auf die für den Regelfall anwendbare Abwägung, wie sie im Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien Niederschlag gefunden hat, zurück. Umstände, die im konkreten Einzelfall eine andere Bewertung erfordern, sind nicht ersichtlich.

Insoweit nimmt der Kläger für sich in Anspruch er müsse hinsichtlich des Merkmals der Restschuldbefreiung anders behandelt werden, als ein klassischer Schuldner. Seine Insolvenz sei nicht auf ein typisches Schuldnerverhalten zurückzuführen. In der Wohlverhaltensperiode habe er sich zudem rechtstreu und vorbildlich verhalten. Er habe dadurch gezeigt, dass er sich einschränken könne. Auch verfüge er über ein ausreichendes Gehalt, so dass er tatsächlich kreditwürdig sei. Durch die Speicherung der Restschuldbefreiung durch die Beklagte werde er demgegenüber unzutreffend mit Personen gleichgestellt, die sich in den letzten Jahren nicht rechtstreu verhalten hätten. Dies führe zu einer unrichtigen Bonitätsbewertung durch mögliche Kreditgeber.

Dieser Vortrag gebietet keine abweichende Bewertung. Er ist zum einen unbestimmt. So bleibt offen, was der Kläger mit einem typischen Schuldnerverhalten meint und warum die Insolvenz in seinem Fall schon hinsichtlich ihres Eintritts anders zu bewerten sein soll. Auch was mit einem vorbildlichen Verhalten während des laufenden Insolvenzverfahrens gemeint ist, erläutert der Kläger nicht näher.

Dass er sich nach Kräften um einen Ausgleich der offenen Verbindlichkeiten bemüht hat, ist dabei kein Umstand, der ihn von anderen Insolvenzschuldnern abhebt, denen die Restschuldbefreiung erteilt wird, sondern gemäß § 290 InsO Voraussetzung für diese. Darüber hinaus wird die Bonität des Klägers durch die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten auch nicht unzutreffend dargestellt. Der Eintrag beschränkt sich auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und den Umstand, dass die Forderung der Kreissparkasse dadurch ihre endgültige Erledigung gefunden hat. Diese Darstellung ist zutreffend. Eine darüber hinaus gehende negative Bewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers enthalten die Eintragungen nicht.

Das Interesse des Klägers an der Löschung der Einträge überwiegt die Belange der Beklagten und ihrer Kunden an der weiteren Datenverarbeitung auch nicht deshalb, weil dem Kläger die berufliche Existenzgrundlage entzogen würde oder er keine angemessene Wohnung zu finden vermöchte (dazu sogleich).

Die Beklagte hat die Daten weiter entsprechend den Verarbeitungsmaximen des Art. 5 DS-GVO verarbeitet. Die Daten sind zutreffend, und die Datenverarbeitung ist transparent erfolgt. Der Kläger kann alle zu ihm gespeicherten Daten im Rahmen einer Datenauskunft einsehen und es werden nur die erforderlichen Kerndaten zur Restschuldbefreiung und über die bei der Kreissparkasse bestehende Verbindlichkeit gespeichert. Es verbleibt mithin bei dem Ergebnis, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit f), 17 Abs. 1 lit d) DS-GVO erfolgt.“

b) Diesen überzeugenden Ausführungen des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg wird nach eigener Sach- und Rechtsprüfung auch für die hiesige Fallgestaltung gefolgt. Im Einzelnen:

aa) Soweit der Kläger rügt, es fehle an einem berechtigten Interesse der Beklagten, weil die Vorinstanz weder im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt habe noch sonst ersichtlich oder wissenschaftlich belegt sei, dass nach einer bereits erfolgten Insolvenz das Risiko einer neuen Insolvenz bestünde, eine erteilte Restschuldbefreiung gegen den Schuldner spreche, ein erhöhtes Insolvenzrisiko bestehe und dies bei der Bonitätsbewertung zu berücksichtigen sei, mithin die Restschuldbefreiung ein wichtiges Merkmal zur Bonitätseinschätzung und Verhinderung einer erneuten Insolvenz sei und ohne konkrete Anhaltspunkte von einem berechtigten Interesse bzw. von einer Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen nicht ausgegangen werden könne, teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht.

(1.) Zu Recht verweist das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 17 nach beck-online) darauf, dass die Restschuldbefreiung schon deshalb ein relevantes Datum darstelle, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos sei. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stelle einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Durch die Restschuldbefreiung werde zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von 6 Jahren nicht habe begleichen können, obwohl er verpflichtet gewesen sei, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger über Jahre trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, die offenen Forderungen auszugleichen und diese erst durch die Restschuldbefreiung ihre Erledigung gefunden hat. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat auch für den hiesigen Fall. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts (UA S. 6) bestanden unstreitig im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch Forderungen in Höhe von über 51.000,00 EUR, was in der Tat deutlich macht, dass bis zur Restschuldbefreiung noch finanzielle Schwierigkeiten des Klägers gegeben waren

(2.) Auch das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 24 nach beck-online) führt diesbezüglich überzeugend aus:

„Speziell wenn es – wie hier – um eine Restschuldbefreiung geht, stellt diese schon deswegen ein für jede sinnvolle Bonitätsbewertung relevantes Datum dar, weil der Schuldner jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Insolvenz nachweislich vermögenslos war, was für die Bewertung seiner Kreditwürdigkeit auch heute im Markt durchaus noch von Interesse sein kann. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von immerhin sechs Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen; auch das hat wiederum nach der Markteinschätzung gewisse Relevanz für die Bewertung seiner heutigen Kreditwürdigkeit, die nichts anderes ist als eine reine Prognoseentscheidung durch den Kreditgeber. Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem potentiell statistisch erhöhten (erneuten) Ausfallrisiko gerade in den ersten Jahren nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht schon deswegen ein „berechtigtes Interesse“ an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten so eine Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer nach marktüblichen Standards zu ermöglichen (so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540; OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794).“

Auch dem folgt der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung.

bb) Soweit der Kläger ferner beanstandet, er verfüge über ein überwiegendes Interesse an der Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung, weil die Information „Restschuldbefreiung“ nur dann richtig sei, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt objektiv richtig dargestellt worden und er tatsächlich kreditunwürdig sei, was nicht der Fall sei und ihm sei durch den streitgegenständlichen Eintrag der Abschluss von Kreditkarten- und Handyverträgen nicht möglich, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (UA S. 8) und die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe aa) wird verwiesen.

Wie ausgeführt, stellt die Restschuldbefreiung schon deshalb ein relevantes Datum dar, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt vermögenslos war und das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt beinhaltet.

Darüber hinaus hat das Landgericht (UA S. 8) zu Recht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers für unzureichend erachtet, weil es an einem konkreten Sachvortrag fehlt, wann und in welchem Zusammenhang diese behaupteten Schwierigkeiten des Klägers speziell im Rahmen der Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgetreten sein sollen. Zudem war es dem Kläger nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 24.09.2020, S. 2) im Übrigen auch möglich, am 12.07.2020 einen Telekommunikationsvertrag mit der XXX GmbH & Co. OHG XXX – XXX abzuschließen, was gegen dessen pauschales Vorbringen spricht. Mithin war es dem Kläger durchaus möglich, am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

cc) Soweit der Kläger ferner darauf verweist, er habe sich in der Wohlverhaltensperiode an sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung gehalten und keine neuen Schulden verursacht, gebietet auch dies keine andere Würdigung.

Zutreffend führt das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 30 nach beck-online) aus, dass der Kläger sich nach Kräften um einen Ausgleich der offenen Verbindlichkeiten bemüht habe, sei kein Umstand, der ihn von anderen Insolvenzschuldnern abhebe, denen die Restschuldbefreiung erteilt worden sei, sondern gemäß § 290 InsO Voraussetzung für diese. Darüber hinaus werde die Bonität des Klägers durch die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten auch nicht unzutreffend dargestellt. Der Eintrag beschränke sich auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und den Umstand, dass die offenen Forderungen dadurch ihre endgültige Erledigung gefunden hätten. Diese Darstellung sei zutreffend. Eine darüber hinaus gehende negative Bewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers enthalte die Eintragungen nicht. Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat geteilt.

dd) Aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 19 ff nach beck-online), denen gefolgt wird, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 3 InsoBekV geboten, weil diese Vorschrift auf die Eintragung in der Datenbank der Beklagten nicht unmittelbar anwendbar ist und es darüber hinaus auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt.

2. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 9), denen gefolgt wird, hat das Landgericht auch zu Recht einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit a) DS-GVO verneint, weil der streitgegenständliche Eintrag über die Restschuldbefreiung noch benötigt wird.

a) In der Entscheidung des 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 33 ff nach beck-online) heißt es dazu:

2. Ein Anspruch auf Löschung der Eintragungen ergibt sich weiter nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO, weil die Speicherung jedenfalls jetzt nicht mehr notwendig wäre.

Soweit der Kläger insoweit eine Parallele zur Regelung des § 3 Abs. 1 InsoBekV zieht, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen sind, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Vorschrift ist auf die Speicherung von Daten durch die Beklagte nicht anwendbar.

Weiter verweist der Kläger auf Stimmen in Wissenschaft und Literatur, die insbesondere angesichts der im europäischen Vergleich ohnehin langen Dauer eines Insolvenzverfahrens in Deutschland von einem Löschungsanspruch spätestens ein Jahr nach der Restschuldbefreiung ausgehen. Der Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien könne demgegenüber die Kompetenzen der Beklagten nicht über den von der DS-GVO gesteckten Rahmen hinaus erweitern.

Auch dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an.

Die vom Kläger angeführten Stimmen aus der Wissenschaft, die für eine Beschränkung der Speicherfrist auf ein Jahr plädieren, geben keine Veranlassung, die weitere Notwendigkeit der Datenverarbeitung – pauschal – zu verneinen. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber entsprechenden Forderungen in Kenntnis der regelmäßig dreijährigen Löschungsfrist, wie sie sich aus dem Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien ergibt, nicht gefolgt ist (s.o.). Darüber hinaus erscheint es nicht überzeugend, wenn angeführt wird, die Eintragung der Restschuldbefreiung enthalte lediglich mittelbar die für die Kreditwirtschaft relevante Information, dass der Schuldner vor vielen Jahren insolvent gewesen sei und ein Insolvenzverfahren beantragt habe. Die dreijährige Höchstspeicherfrist für diese Information sei allerdings bei Erteilung der Restschuldbefreiung längst abgelaufen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Restschuldbefreiung zugleich Auskunft darüber gibt, dass der Schuldner trotz gehöriger Anstrengungen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten vollständig zurückzuführen. Dies ist eine aktuelle, für die Kunden der Beklagten relevante Information.

Das Gericht folgt der Beklagten zudem darin, dass die Informationen über eine Dauer von einem Jahr hinaus notwendig im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit a) DS-GVO sind. Der Zustand der Vermögenslosigkeit wird sich innerhalb eines Jahres regelmäßig nicht nachhaltig verändern. Die im Verhaltenskodex der Auskunfteien vorgesehene Frist von drei Jahren erscheint demgegenüber angemessen, da bei einer Speicherung darüber hinaus die Aussagekraft der Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners zunehmend geringer wird.“

Ergänzend führt das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 – 34 nach beck-online) zutreffend aus:

„Die Regelungen im „code of conduct“ bieten allerdings – was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt – selbst keine materielle Rechtsgrundlage (zutreffend OLG Schleswig 28 29 30 31 32 a.a.O., NZI 2021, 794; siehe auch LDI NRW ZD-Aktuell 2019, 06606; BeckOK DatenschutzR/Jungkind, Ed. 38, Art. 40 DSGVO Rn. 6; Bergt/Pesch, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 40 Rn. 8 f.), zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte. Der Senat hält es aber – dies wiederum u.a. mit dem Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) – für zulässig, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn – wie hier – keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind. Die im Verhaltenskodex vorgesehene Regelfrist von drei Jahren erscheint – auch mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG aF zum Ausdruck gebrachten Wertungen – sachlich angemessen, wobei die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit zunehmendem Zeitablauf geringer werden dürfte, in diesem Umfang aber – auch nach den Erwartungen des Marktes – dennoch noch als relevant bewertet wird.

(c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind. Es ist – diese Sechs-Monats-Frist wäre hier unstreitig abgelaufen – auch nicht allein deswegen das Interesse der Kunden der Beklagten nicht (mehr) „berechtigt“ und die weitere Datenverarbeitung/-vorhaltung durch die Beklagte damit quasi automatisch durch Zeitablauf rechtswidrig geworden.

Das könnte man zwar argumentativ darauf stützen, dass man mit längeren Löschfristen im privaten Bereich nur das in diesen gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Hand zum Ausdruck kommende Ziel konterkarieren würde, einem Schuldner nach der Wohlverhaltensperiode und der Erteilung der Restschuldbefreiung einen möglichst einfachen „Neustart“ zu ermöglichen. Mit Heyer (ZVI 2021, 291) könnte man mit einer einheitlichen Lesart auch eine Art „Rechtseinheitlichkeit“ zwischen Insolvenz- und Datenschutzrecht herstellen und würde zudem vermeiden, dass es nach Wegfall der staatlichen Veröffentlichung der Informationen noch zu einer Art „Vorratsdatenhaltung“ durch Private in einer „Parallelhaltung“ von Daten für längere Zeiträume kommen würde. Doch tragen diese Argumente allesamt nicht:

(aa) Unmittelbar ist die gesetzliche Regelung auf Eintragungen in der Datenbank der Beklagten ohnehin schon nicht anwendbar, denn die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist betrifft allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren (so auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 18).

(bb) Eine analoge Anwendung scheidet schon mit Blick auf die fehlende (planwidrige) Regelungslücke aus. Die Parteien diskutieren im Verfahren selbst die Überlegungen des nationalen Gesetzgebers, die deutlich gegen einen (sei es auch nur „mittelbaren“) Regelungswillen und/oder eine planwidrige Regelungslücke sprechen: Denn in der letzten Legislaturperiode sah ein früher Referentenentwurf zu

§ 301 Abs. 5 InsO-RefE eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich kurzer Speicherfristen von Auskunfteien vor. Nachdem dagegen u.a. gerade europarechtliche Bedenken laut geworden waren (Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2020, 611 ff.), hat man bewusst von einer solchen Regelung abgesehen (BT-Drs. 19/25322, 5, 7) und allein eine Evaluierungsklausel in Art. 107a Abs. 1 S. 2 EGInsO ins Gesetz aufgenommen.

Angesichts dessen kann es schon methodisch selbst nur mit Blick auf das nationale Recht nicht angehen, nunmehr aus dieser Norm allgemeingültige Aussagen auch für Auskunfteien abzuleiten, mit denen man den offenkundigen „Nicht-Regelungs-Willen“ des Gesetzgebers unterlaufen würde (zutreffend Thüsing, EWiR 2021, 437, 438).

Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist).“

b) Auch diesen überzeugenden Erwägungen folgt der erkennende Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung für die hiesige Fallgestaltung. Umstände, die eine insofern abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, legt der Kläger im Berufungsrechtszug nicht dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Im Einzelnen:

aa) Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Rahmen eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer einjährigen Speicher-Höchstfrist für Auskunfteien bezüglich des Merkmals der Restschuldbefreiung die Notwendigkeit der Speicherung ein stark diskutiertes Thema gewesen sei, da sowohl der Rechtsausschuss des Bundestages wie auch der Bundesrat eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr habe einführen wollen, gebietet auch dies keine andere Würdigung. Zu Recht hat bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 33 ff nach beck-online) ausgeführt, dass der Gesetzgeber entsprechenden Forderungen in Kenntnis der regelmäßig dreijährigen Löschungsfrist, wie sie sich aus dem Verhaltenskodex ergebe, gerade nicht gefolgt sei und eine solche verkürzte Löschungsfrist nicht eingeführt habe, so dass sich aus diesem Umstand kein abweichender Wille des Gesetzgebers ergebe.

bb) Soweit der Kläger im Übrigen auf Stimmen in der Wissenschaft und Rechtsprechung verweist, die für eine Beschränkung der Speicherfrist plädieren, beinhaltet auch dies kein Umstand, aufgrund dessen ein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit a) DS-GVO anzunehmen ist. Auf die vorstehend zitierten Ausführungen des 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 37 nach beck-online), denen gefolgt wird, wird verwiesen. In der Tat ist der Gesetzgeber im Rahmen eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens entsprechenden Forderungen auf Verkürzung der Speicherfrist gerade nicht nachgekommen. Zudem gibt die Restschuldbefreiung zugleich Auskunft darüber, dass der Schuldner trotz gehöriger Anstrengungen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten vollständig zurückzuführen und zu diesem Zeitpunkt vermögenslos gewesen ist. Dies ist eine aktuelle, für die Kunden der Beklagten relevante Information. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt eine für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar.

Schließlich teilt der Senat die Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 nach beck-online), wonach es zulässig ist, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn – wie auch hier – keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind. Schließlich erscheint auch die im Verhaltenskodex vorgesehene Regelfrist von drei Jahren auch mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG in der vom 01.04.2010 bis 24.05.2018 gültigen Fassung zum Ausdruck gebrachten Wertungen sachlich angemessen, wobei die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit zunehmendem Zeitablauf geringer werden dürfte, in diesem Umfang aber – auch nach den Erwartungen des Marktes – dennoch noch als relevant bewertet wird, worauf das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 nach beck-online) zu Recht hingewiesen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 02.07.2021 – 17 U 15/21 (ZIP 2021, 1507-1511 nach juris) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zuzulassen.

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