Haftung von Google: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern

02. April 2019
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Laptop mit Google Suche Beschluss des OLG Dresden vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18

Ob gegen Google ein Anspruch nach der DSGVO auf Entfernung eines Namens aus den Suchtreffern besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit zu ermitteln. Gegen eine Entfernung spricht insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets. An die Prüfpflichten einer Internetsuchmaschine sind deshalb geringe Anforderungen zu stellen. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren und können nicht danach unterscheiden, ob die aufgefundenen Inhalte eine Persönlichkeitsverletzung eines Dritten darstellen. Deshalb sind Beiträge nur bei einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung zu löschen.

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss vom 07.01.2019

Az.: 4 W 1149/18

 

In Sachen

T. B.

-Antragsteller und Beschwerdeführer-

Prozessbevollmächtigte:

L. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, …

gegen

XXX Inc., …

-Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin-

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Beschwerde

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch die Richter

[…]

ohne mündliche Verhandlung am 07.01.2019

beschlossen:

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.11.2018 – 8 O 2605/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt die Blogseite „www.XYX.de“, in der er unter anderem zu bestimmten Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten Kommentare abgibt. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin der Suchmaschine „www.XXX.de“. Auf der Internetseite „www.XYX-aktuell.com“ sind Beiträge aufgeführt, die sich unter anderem mit der Person des Antragstellers, seiner Tätigkeit und seinem Internetblog auseinandersetzen. Der Antragsteller wird namentlich benannt und unter anderem Folgendes über ihn erklärt:

Eines muss man den beiden Herren schon lassen, in Sachen Betrug, Erpressung, Nötigung, Beleidigung und Rufmord kennen sie sich bestens aus ………………!!! DIE NEUE BETRUGSFIRMA DES xxx xxx UND xxx xxx…. Seit einiger Zeit wütet unter den Abzockern, Erpressern und vermeintlichen Verbraucherschützern ein Kampf …. Das Geschäftsmodell ist so widerlich wie einfach. Portale wie der xxx-Report und von dem in Deutschland per Haftbefehl gesuchten xxxxxx und die Bewertung von dem Leipziger xxx xxx verdienen ihre Brötchen mit der Erpressung von Unternehmen. Die Vorgehensweise ist immer wieder die gleiche. xxx xxx und xxx xxx suchen sich Unternehmen, die entweder gar nichts Böses im Schilde führen oder Unternehmen, die auch unverschuldet in Schieflage geraten sind und drohen ihnen, sie medial zu vernichten, wenn sie nicht auf deren finanzielle Forderungen eingehen….

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen, bestimmte URLF bei den Suchergebnissen der Suchmaschine in Deutschland, bei der Suche nach Vor- und Zuname des Antragstellers isoliert oder auch in Verbindung mit anderen Angaben die Seite „www.XYX-aktuell.com/Erster-Beitrag“ anzuzeigen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.10.2018 zur Unterlassung aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat dies mit Schreiben vom 15.11.2018 abgelehnt.

Das Landgericht Leipzig hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.11.2018 – zugestellt am 30.11.2018 – zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 12.12.2018 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht mit Beschluss vom 13.12.2018 nicht abgeholfen hat.

Der Antragsteller meint, er sei weder ein Straftäter, Erpresser, Kinderschänder oder Krimineller. Bei diesen Äußerungen handele es sich entweder um unwahre Tatsachenbehauptungen oder um eine Schmähkritik, die er nicht hinnehmen müsse. Da es sich hier um eine üble Nachrede handele, finde eine Beweislastumkehr statt und die Antragsgegnerin müsse die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen beweisen.

II.

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

A

1.

Zutreffend hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in xxx ansässige Antragsgegnerin gemäß §§ 937, 32 ZPO bejaht. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 – juris). Entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftrittes und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (BGH, a.a.O.). Ein solcher Inlandsbezug liegt hier vor. Der in Deutschland wohnende Antragsteller wendet sich mit seiner Klage gegen einen Beitrag, der von dem länderspezifischen Internetauftritt „www.XXX.de“ in deutscher Sprache erreichbar ist. Dieser beschäftigt sich mit der Tätigkeit des Klägers als Betreiber des ebenfalls in deutscher Sprache gefassten Internetblogs „www.XYX.de“.

2.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dem Antragsteller kein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 935, 940 ZPO zusteht.

a)

Das deutsche Recht ist gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbar, denn der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der soziale Geltungsanspruch des Klägers, der in Deutschland wohnt und beruflich tätig ist, betroffen und hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der sein Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige des Suchergebnisses mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftrittes sowie an der Ausübung ihres Geschäftsmodells (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 – juris; vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – juris).

b)

Der Antragsteller hat indes keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.

Die Antragsgegnerin ist nicht unmittelbare Störerin, denn die beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, die sie durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Antragsgegnerin. Sie wurden von anderen Personen ins Internet gestellt. Die Antragsgegnerin macht sich die Inhalte auch nicht durch Aufnahme in den Suchindex zu eigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – juris).

Die Haftung als mittelbarer Störer darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben (so BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 -juris). Nach dem vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine aufgestellten Grundsätze (BGH, a.a.O. und BGH, Urteil vom 27.02.2018 – IV ZR 489/16 -juris) treffen diesen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt. Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Dienstanbieter in die Lage zu versetzen, bei einer Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen. Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinne auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zu Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik.

Der Begriff der Schmähkritik ist dabei eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03). Hiervon kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/02 – juris). Bei der Schmähung muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung hinzutreten, deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – IV ZR 330/17). Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an. Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse (so BGH, a.a.O.). Ist die Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse des Betroffenen, die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Internetbenutzer sowie des Suchmaschinenbetreibers überwiegt, ist in diesem im Regelfall nicht ohne Weiteres möglich (BGH, a.a.O., Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – juris).

Im vorliegenden Fall ist der Rechtsverstoß für die Antragsgegnerin nicht auf den ersten Blick erkennbar. Insbesondere musste sie nicht ohne Weiteres von einer Schmähkritik ausgehen.

Zwar ist die Bezeichnung des Antragstellers als Straftäter, Erpresser und Krimineller ehrverletzend. Ein Bezug dieser Äußerungen in dem Forum „www.XYX-aktuell.com“ zu einer sachlichen Auseinandersetzung ist aber noch erkennbar. Die Beiträge, die der Antragsteller in seinem Schreiben vom 26.10.2018 gegenüber der Antragsgegnerin abgedruckt hat, setzen sich mit seiner Tätigkeit als Journalist und Betreiber der Internetseite „www.XYX.de“ auseinander. U. a. wird dort behauptet, dass der Antragsteller nicht Journalist, sondern Finanzmakler sei und Kapitalanlagen vermittle und von betroffenen Unternehmen, über die er kritisch berichtet, Geld erpresse. Des Weiteren wird in einem Beitrag behauptet, man habe 25.000,00 € monatlich an den Antragsteller bezahlt, damit er die Firma in den Foren positiv darstelle. Er schreibe für viel Geld in seinen Foren Betrugsfirmen gut. In einem weiteren Beitrag wird die Behauptung aufgestellt, er arbeite mit einem Rechtsanwalt zusammen, den er als Anwalt für betrogene Kleinanleger in der Absicht empfehle, sich den Kostenvorschuss mit dem Rechtsanwalt zu teilen, obwohl wegen Insolvenz von den Kapitalanlagefirmen nichts mehr zu holen sei. Diese Äußerungen stehen im Zusammenhang mit behaupteten Tätigkeiten des Antragstellers und überschreiten die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon deshalb, weil sie polemisch zugespitzt sind. Im Übrigen muss sich ein Gewerbetreibender oder ein Angehöriger eines freien Berufes – wie der Antragsteller als Journalist – Kritik an seiner gewerblichen oder freiberuflichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Nicht jeder Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens erfüllt den Tatbestand der Schmähkritik.

Die Antragsgegnerin kann als Suchmaschinenbetreiberin nicht beurteilen und prüfen, ob diesen Äußerungen ein wahrer Kern zugrunde liegt oder nicht. Die offensichtliche Unwahrheit liegt für sie auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers in seinen Anspruchsschreiben vom 26.10.2018 und in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht offensichtlich auf der Hand. An die Prüfpflichten eines Betreibers einer Internetsuchmaschine sind geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – juris). Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene
Beitrag eine Persönlichkeitsverletzung eines Dritten darstellt (BGH, a.a.O.). Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar (BGH, a.a.O.). Die Antragsgegnerin ist auch nicht gehalten, den Wahrheitsgehalt der Äußerungen im vorliegenden Verfahren zu beweisen. Die von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10 – juris) angenommene Beweislast des Äußernden über die Wahrheit der Tatsachenbehauptung nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB, greift hier nicht. Denn die Antragsgegnerin hat die Behauptungen weder selbst aufgestellt noch sie sich zu eigen gemacht. Sie betreibt lediglich eine Suchmaschine, die es den Nutzern ermöglicht, bei Eingabe von bestimmten Wörtern und Namen auf Webseiten Dritter zuzugreifen.

Im Unterschied hierzu stellt die Bezeichnung als „Kinderschänder“ eine Formalbeleidigung dar, die ohne Abwägung mit der Meinungsfreiheit zu untersagen ist (Senat, Urteil vom 05.09.2017 – 4 U 682/17 – juris). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Antragsteller wird in den Beiträgen in dem Blog nicht als Kinderschänder bezeichnet, sondern als „gewöhnlicher Verbrecher …. gleichzusetzen mit Kinderschändern oder Handtaschenräubern“. Der Verfasser stellt damit nicht die Behauptung auf, der Antragsteller habe diese Straftat begangen, sondern stellt das Verhalten des Antragstellers pauschal dem eines Kinderschänders gleich. Dies stellt indes noch keine Schmähkritik dar.

c)

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass sich der Anspruch auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergibt. Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO ist gemäß Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 4 DS-GVO eröffnet. Zwar verlangt der Antragsteller nicht die Löschung seiner Daten in dem Sinne, dass er mit der von ihm betriebenen Webseite und seinem Namen nicht mehr aufgefunden werden kann. Jedoch ist auch das (untechnische) „Entfernen“ von Links von einer Suchliste gegen den Suchmaschinenbetreiber vom Begriff des „Löschens“ erfasst (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17; Nolte/Werkmeister in Gola, Kommentar zum DS-GVO, 2017, Art. 17, Rdnr. 46). Der Suchmaschinenbetreiber kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 – juris) zur Wahrung der in der Richtlinie 95/46 EG vorgesehenen Rechte, dazu verpflichtet werden, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist indes nicht anwendbar, wenn -wie hier- die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich (Art. 17 Abs. 3 a DS-GVO). Der Grundrechtsschutz von personenbezogenen Daten betroffener Personen im Sinne der DS-GVO ist stets in einen angemessenen Ausgleich mit den Grundrechten und Interessen des Verantwortlichen und Dritten zu bringen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17, Rdnr. 67 – juris). Abzuwägen ist das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit gegen das Recht auf Meinungsfreiheit, insbesondere auf das Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit, Art. 10 MRK (OLG Frankfurt, a.a.O.). Bei der Abwägung gelten die unter Ziffer 1. angestellten Überlegungen zum Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17: dort zu § 29 BDSG a. F. – juris). Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers mithin auch hier dass dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtlich und bereits auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung aufgezeigt wird (so BGH, a.a.O.).

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert war gemäß § 3 ZPO auf 6.000,00 € festzusetzen.

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