Zugabe eines Wertgutscheins bei verschreibungspflichtigen Medikamenten kann zulässig sein

21. April 2017
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Apotheker übergibt einem Kunden über den Tresen hinweg ein beschriftetes Stück und hält in der anderen Hand eine Brille Pressemitteilung Nr. 17/17 des LG Lüneburg zum Urteil vom 23.03.2017, Az.: 7 O 15/17

Gewährt ein Apotheken-Betreiber seinen Kunden beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments einen Wertgutschein in Höhe von EUR 0,50, so ist diese Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Verbraucher werde durch die Zugabe weder wesentlich in seiner Wahl einer Apotheke, noch darin, ein bestimmtes Medikament auszuwählen, beeinflusst. Wenn überhaupt, spiele der Wertgutschein im Vergleich zu Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz lediglich eine untergeordnete Rolle und sei aufgrund seiner Geringwertigkeit vergleichbar mit Zugaben wie Bonbons oder Taschentücher.

Landgericht Lüneburg

Pressemitteilung Nr. 17/17 zum Urteil vom 23.03.2017

Az.: 7 O 15/17

 

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg hat heute, am 23. März 2017, im Streit über die Zulässigkeit von Wertgutscheinen für Apothekenbesuche entschieden. Die Apotheke des Beklagten gewährte Kunden für den Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente einen Wertgutschein über 0,50 EUR. Die Klägerin, die ebenfalls eine Apotheke betreibt, hielt dies für wettbewerbswidrig. Sie beantragte, dem Beklagten die Werbemaßnahme durch einstweilige Verfügung zu untersagen. Die Kammer hat den Antrag abgewiesen. Die Gewährung der Wertgutscheine verstößt, so die Begründung des Urteils, nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Denn Kunden werden hierdurch nicht unsachlich beeinflußt, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewährt wird. Zudem wird die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflußt; vielmehr trifft der Verbraucher seine Wahl auf Grund einer Vielzahl anderer Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 0,50 EUR spielt insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken werden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich ist der Wertgutschein, so das Ergebnis der Kammer, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.

Die mündliche Verhandlung in dieser Sache hatte am 9. März 2017 stattgefunden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hätte.

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