Was auf dem Produktbild abgebildet ist, muss vom Angebot umfasst sein

27. April 2015
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bunter Sonnenschirm in Regenbogenfarben vor blauem Himmel Urteil des LG Arnsberg vom 05.03.2015, Az.: 8 O 10/15

Ein Angebot auf einer Verkaufsplattform, das neben dem auf einem beigefügten Bild abgebildeten Sonnenschirm auch den Schirmständer, nicht aber die ebenfalls abgebildeten Betonplatten umfasst, ist als Irreführung zu bewerten. Damit wird der Schnelligkeit des Internetverkehrs und somit der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einem Verbraucher das als Blickfang benutzte Bild Vorstellungen über den Umfang des Angebots hervorruft. Daher ist das Angebot auch dann irreführend, wenn unter den Produktbeschreibungen der tatsächliche Lieferumfang der Ware beschrieben ist.

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 05.03.2015

Az.: 8 O 10/15

 

Tenor

Es wird der Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

[Abbildung]

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Antragsgegnerin an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, angedroht.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche geltend.

Sie hält es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über die Verkaufsplattform „B“ Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkauft, ohne im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Angebot und mit den beigefügtem Bild des Sonnenschirms – wegen des Aussehens der Werbeanzeige wird auf den zur Akte gereichten Ausdruck wie Seite 2 – 4 der Antragsschrift (Bl. 2 – 4 d. A.) verwiesen – darauf hinzuweisen, dass der dort zu sehende Angebotspreis zwar den Schirmständer umfasst, nicht aber die auf dem dem Angebot beigefügte Bild des Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten. Die Klägerin hält diese Bewerbung für nicht ausreichend, weil erst unter den folgenden „Produktbeschreibungen“ dargelegt wird, dass die zur Beschwerung des Ständers erforderlichen Betonplatten in einer Größe von 50 x 50 x 5 cm nicht im Lieferumfang enthalten sind.

Dementsprechend beantragt die Klägerin des Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,

es der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Androhung der Anordnung von Ordnungshaft bzw. Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholter Zuwiderhandlung von insgesamt bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Verfügungsbeklagten und deren gesetzlichen Vertreterin zu vollziehen ist, untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechendem Zubehör wie auf Seite 2 – 4 der Antragsschrift dargestellt zu bewerben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angebotenen Angebotspreis erworben werden können.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die beanstandete Werbung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere ergebe sich aus dem Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG nichts anderes. Denn die beanstandete Werbung rufe keine Irreführungsgefahr hervor. Dies ergibt sich nach Ansicht der Beklagten daraus, dass jeder durchschnittlich informierte Verbraucher, der ein Produkt wie das von der Verfügungsbeklagten angebotene kaufe, Kenntnis davon habe, dass die eingestellten Bilder nicht zwangsweise vom Verkäufer eingestellt worden seien. Deshalb werde er den ausführlich gehaltenen Unterpunkt der Produktbeschreibung lesen. Außerdem sei ohne Weiteres erkennbar, dass die Betonplatten nicht zu dem angebotenen Sonnenschirm gehörten.

Die Akte I-8 AR 1/15 LG Arnsberg, die eine von der jetzigen Verfügungsbeklagten an die Kammer übersandte Schutzschrift vom 15.01.2015 enthält, war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der genannten Beiakte sowie auf den der zur Akte übersandten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Klägerin ist begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

Die beanstandete Werbung enthält „zur Täuschung geeignete Angaben über … die wesentlichen Merkmale der Ware“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn das in der beanstandeten Werbeanzeige zu sehende Bild enthält Betonplatten, die tatsächlich aber nicht zum Angebotspreis gehören. Da der Preis aber ein wesentliches Merkmal einer Ware ist und sich auf den (vermeintlichen) Umfang der Ware bezieht, liegen die genannten Voraussetzungen vor.

Der Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige ist auch „zur Täuschung geeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bekanntermaßen ist die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet. Gerade deshalb hat der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten „Blickfangwerbung“ dahin konkretisiert, dass ein als „Blickfang“ dienendes Bild – wenn die auf diesem zu sehenden Komponenten nicht umfassend vom Angebot umfasst sind – Irreführungscharakter haben kann. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsposition herangezogenen Urteil des BGH vom 12.02.2015 (I ZR 36/11) hält die Kammer daher nicht für gegeben.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reflektierende Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis, der hier mit 134,07 € angegeben ist, umfasst sein werden. Letztlich legt es die Gesetzesfassung nahe, dass aber nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen ist; denn der Wortlaut geht dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ enthält. Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ist das Bild aber geeignet, Vorstellungen hervorzurufen, auch Betonplatten würden mitgeliefert; dann ist es aber auch zur Täuschung geeignet im Sinne der vorstehend genannten Regelung.

Die Kammer hat bereits in einer früheren Entscheidung (I-8 O 104/14) dargelegt, dass es vor dem Hintergrund, das grundsätzlich auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen sei, fraglich erscheine, ob es sich um eine „spürbare“ Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG handele. Dort hat die Kammer bereits dargelegt, dass dies angesichts des Umstandes, dass nach Sichtung der obergerichtlichen Rechtsprechung das „Spürbarkeitsmerkmal“ im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nur in einer geringen Anzahl von Fällen bejaht werde, letztlich wohl zu bejahen sei.

In der vorstehend genannten Entscheidung hat die Kammer ebenfalls bereits dargelegt, dass die Beklagte als Störerin auch passiv legitimiert ist, weil sie eine sogenannte „mittelbare Störerin“ darstellt. Durch die Beauftragung der Fa. B hat sie einen willentlich und adäquat kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet, die durch die Bewerbung des genannten Sonnenschirms mit einem Bild, das Betonplatten aufweist, obwohl diese im Angebotspreis nicht umfasst sind, eingetreten ist. Denn ohne jegliche Auftragserteilung der Beklagte an die Fa. B wäre eine entsprechende Veröffentlichung nicht erschienen. Letztlich dürfte es – wie die Kammer in der vorstehend genannten Entscheidung dargelegt hat – auch zumutbar sein, von weite-

ren geschäftlichen Kontakten mit der Fa. B abzusehen, wenn diese nicht bereit ist, auf entsprechende Beanstandungen der Beklagten die Werbeanzeige rechts- konform zu gestalten.

Da somit dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag der Klägerin stattzugeben war, gilt dies auch für den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft; insoweit beruht die Entscheidung auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.

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