Zur Verwendung von Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern
Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss vom 23.09.2014
Az.: 6 U 113/14
Tenor
Eine AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, ist im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern unwirksam.
Entscheidunsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels verweist der Senat zunächst zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 04.08.2014 und nimmt darauf Bezug (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
An der in diesem Beschluss dargestellten Bewertung und Rechtsauffassung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung uneingeschränkt fest. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 19.09.2014 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Rechtsanwendung des Senats führt insbesondere auch nicht zu einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin als Wettbewerber und des Beklagten als Verband.
Zutreffend führt die Klägerin zwar aus, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen Verbraucherschutzverband, sondern um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt. Diesen Verbänden ist jedoch Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nicht nur nach dem UWG, sondern auch nach dem UKlaG verliehen. Die Anspruchsberechtigung ist hierbei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Wettbewerbswidrigkeit auf einem Verstoß gegen Vorschriften beruht, die nicht Schutzgesetze zugunsten der Mitbewerber sind, sondern – wie vorliegend – dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. BGH GRUR 1994, 304 – Zigarettenwerbung in Jugendzeitungen; Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 UWG Rz. 3.30), d.h. insofern werden im Allgemeininteresse durch die Geltendmachung von Ansprüchen durch Verbände i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG Verbraucherbelange gewahrt, bei denen eine effektive Wahrnehmung durch einen einzelnen Wettbewerber nicht gewährleistet erscheint (vgl. Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, Vorb. vor § 1 UKlaG, Rz. 1).
Nach § 4 a Abs. 2 UKlaG kann des Weiteren ein Unterlassungsanspruch wegen eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz von Interessen von Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, d.h. im europäischen Ausland, ansässig sind, worunter das deutsche AGB-Gesetz der §§ 305 ff BGB fällt, nach § 4 a Abs. 1 S. 1 UKlaG auch von Verbänden i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG geltend gemacht werden. Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG und nach § 4 a UKlaG kann als Anspruch zum Schutz von Interessen von Verbrauchern dagegen nicht von betroffenen Mitbewerbern – wie vorliegend der Klägerin – geltend gemacht werden (vgl. Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, § 1 UKlaG, Rz. 14). Die Verwendung unwirksamer Klauseln in AGB, die zugleich einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs.1 S. 1 UWG begründen kann, kann von einem betroffenen Mitbewerber nur – sofern das deutsche UWG Anwendung findet – als lauterkeitsrechtlicher Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 UWG geltend gemacht werden, im Übrigen nur nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen stattfindet. Da die beiden Ansprüche mithin gänzlich unterschiedlichen Zwecken, nämlich einerseits dem Verbraucherschutz und andererseits dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb dienen, handelt es sich um ungleiche Ansprüche, so dass sie nach dem Gleichheitsgrundsatz auch nicht gleich behandelt werden müssen. Auch die Anspruchsberechtigten (Wettbewerbsverband nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, Mitbewerber i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) nehmen unterschiedliche Funktionen wahr.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.