Keine Angaben über veränderte Verbrauchs- und Emissionswerte von getunten Kfz notwendig

30. September 2014
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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.08.2014, Az.: 6 U 61/14

Fahrzeuge, die nach einem sog. Tuning andere als die vom Hersteller offiziell angegebene Benzinverbrauchs- und Abgasemissionswerte haben, gelten, unabhängig von ihrer neuen Leistung, nicht als neue Personenkraftwagen i.S.d. PKW-EnVKV. Dies führt dazu, dass die Tuningunternehmen die betreffenden Kfz ohne Angaben der oben genannten Werte ausstellen und anbieten können.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Urteil vom 07.08.2014

Az.: 6 U 61/14

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 19.03.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

I.
Die Antragstellerin stellt Sportwagen her. Die Antragsgegnerin, die sich mit dem Tuning von Kraftfahrzeugen befasst, unterhielt auf der Internationalen Automobilausstellung … einen Stand, auf dem sie Fahrzeuge der Antragstellerin mit einer Laufleistung von weniger 1.000 km präsentierte. An den Fahrzeugen, die sie jedenfalls zum Teil von der Antragstellerin erworben hatte, hatte sie Tuningleistungen vorgenommen, die zu einer Veränderung der Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte gegenüber den Basismodellen geführt haben. An den Fahrzeugen befanden sich Hinweistafeln zu den vorgenommenen Tuningleistungen. Angaben zu den Verbrauchs- und CO2-Werten sowie zur CO2-Effizienzklasse der Fahrzeuge machte die Antragsgegnerin dabei nicht.

Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die Ausstellung der getunten Fahrzeuge sowie die Werbung in Druckschriften hierfür zu unterlassen, ohne die nach der PKW-EnVKV erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die CO2-Effizienzklasse zu machen. Das Landgericht hat die zunächst erlassene Beschlussverfügung durch Urteil aufgehoben und den Eilantrag mangels Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Frage des Verfügungsgrundes kann dahinstehen; denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch jedenfalls in der Sache nicht zu, weil das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1, 3, 5, 9 PKW-EnVKV verstößt.

Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Präsentation der getunten Fahrzeuge auf dem Messestand der Antragsgegnerin als „Ausstellen“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV einzustufen ist und die Werbetafeln „Druckschriften“ im Sinne von § 5 PKW-EnVKV darstellen. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, ist die Antragsgegnerin zur Angabe der „offiziellen“ Verbrauchs- und Emissionswerte (§ 2 Nr. 5 und Nr. 6 PKW-EnVKV) nicht verpflichtet, weil es sich bei den ausgestellten bzw. beworbenen Fahrzeugen nicht um „neue Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV handelt.

Die Fahrzeuge können nicht allein deswegen als „neue Personenkraftwagen“ angesehen werden, weil ihre Laufleistung unterhalb von 1.000 km lag. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Neue Personenkraftwagen“ (GRUR 2012, 842) auf diese Grenze als maßgebliches objektives Kriterium zur Beurteilung der Frage abgestellt hat, wann ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug noch als „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV angesehen werden kann, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2014 – I-4 U 36/14, S. 16; Anlage AG 18). Denn im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, werden die Fahrzeuge von der Antragsgegnerin nach Vornahme technischer Veränderungen angeboten. Dieser Umstand erfordert eine eigenständige Beurteilung, die dieser Besonderheit Rechnung trägt.

Die vorgenommenen technischen Änderungen führen nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin dazu, dass die für die jeweiligen Basismodelle ermittelten „offiziellen“ Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte gemäß der PKW-EnVKV nicht mehr zutreffen. Unter diesen Umständen kann die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein, für die getunten Fahrzeuge weiterhin diese – nunmehr unzutreffenden, weil zu niedrigen Angaben – zu machen. Damit würde die Funktion dieser Angaben, dem Verbraucher ein realistisches Bild über den Verbrauch und die verursachten Emissionen zu vermitteln, vollständig unterlaufen.

Andererseits ist die Antragsgegnerin aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, zutreffende „offizielle“ Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte im Sinne der PKW-EnVKV für die getunten Fahrzeuge anzugeben. Gemäß § 2 Nr. 5 und 6 PKW-EnVKV handelt es sich hierbei um diejenigen Werte, die nach Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG ermittelt worden sind. Danach wiederum werden diese Werte im Rahmen eines Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG festgestellt. Ein solches Typgenehmigungsverfahren ist jedoch für die von der Antragsgegnerin getunten Fahrzeuge unstreitig nicht durchgeführt worden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin auch nicht verlangt werden, zum Zwecke der Erlangung „offizieller“ Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte ein Typgenehmigungsverfahren durchzuführen. Der Senat geht entsprechend der Darstellung der Antragstellerin davon aus, dass ein solches Typgenehmigungsverfahren auch für getunte Fahrzeuge möglich ist. Ein solches Verfahren erleichtert die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des einzelnen Fahrzeugs, ist jedoch sehr aufwändig und daher wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn das Tuningunternehmen beabsichtigt, ein bestimmtes, auf dem Basisfahrzeug eines anderen Herstellers aufbauendes getuntes Modell mit unveränderter Spezifikation in hoher Stückzahl herzustellen („Serientuning“). Das Tuningunternehmen ist jedoch straßenverkehrszulassungsrechtlich nicht gehindert, auf ein solches Typgenehmigungsverfahren zu verzichten und stattdessen unter Beachtung der §§ 19 ff. StVZO die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für jedes getunte Fahrzeug einzeln herbeizuführen („Einzeltuning“).

Unter diesen Umständen kann ein im Wege des „Einzeltunings“ modifiziertes Fahrzeug – auch bei einer Laufleistung unter 1.000 km – bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht als „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV eingestuft werden. Denn dies hätte zur Folge, dass ein solches Fahrzeug – da die dann erforderlichen „offiziellen“ Verbrauchs- und CO2-Werte aus tatsächlichen Gründen nicht gemacht werden können – im Ergebnis nicht ausgestellt oder angeboten werden könnte. Ein derart weitgehender Eingriff in die Vermarktungsmöglichkeiten eines nach der StVZO zugelassenen oder zulassungsfähigen Fahrzeugs ginge über die Funktion der PKW-EnVKV, dem Verbraucher ausreichende Informationen insbesondere über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu verschaffen, weit hinaus.

Entgegen der vom Antragstellervertreter in der Senatsverhandlung vertretenen Auffassung kann die Antragsgegnerin auch nicht darauf verwiesen werden, außerhalb eines Typgenehmigungsverfahrens die Verbrauchs- und Emissionswerte für die einzelnen Fahrzeuge auf andere Weise zu ermitteln. Abgesehen davon, dass für ein solches Verfahren keine Vorschriften existieren, würde es sich – wie ausgeführt – dabei gerade nicht um die „offiziellen“ Werte im Sinne der PKW-EnVKV handeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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