Rundfunkgebührbefreiung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften nur auf Antrag

29. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Beim Umzug in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft können für Zweitgeräte die Rundfunkgebühren entfallen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht: Die Daten zur Prüfung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen der GEZ mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin lediglich ihr Radio ab und verweigerte die Bekanntgabe der Daten des Hauptteilnehmers. So konnte der Nachweis für die Befreiung nicht erbracht werden; ihre Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheids wurde abgewiesen.

Verwaltungsgericht Berlin

Urteil vom 08.04.2010

Az.: 27 K 104.09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin war mit einem Hörfunkgerät ab Januar 2003 als Rundfunkteilnehmerin angemeldet. Mit Schreiben vom 7. März 2007 an die GEZ teilte die Klägerin mit: „Ich werde mit meinem Lebensgefährten zusammen ziehen und möchte mein Radio mit Wirkung zum 31. März 2007 abmelden. Ich besitze auch weiterhin KEIN Fernsehgerät“. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2007 daraufhin auf, den beigefügten Antwortbogen ausgefüllt zurückzusenden; im Antwortbogen wurde gefordert die Angabe der Teilnehmernummer des Lebensgefährten oder dessen Name, die Angabe der bisherigen und der gemeinsamen Wohnanschrift und der bereitgehaltenen Rundfunkgeräte. Nachfolgend verweigerte die Klägerin diese Angaben und berief sich auf datenschutzrechtliche Gründe und eine fehlende Rechtsgrundlage für die Anforderung, der Beklagte berief sich auf § 4 Abs. 5 RGebStV. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 teilte die Klägerin mit, das Radio sei bei der BSR am 17. Mai 2008 entsorgt worden.

Mit Gebührenbescheid vom 2. September 2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät für den Zeitraum April bis Juni 2007 nebst Säumniszuschlag auf 21,67 € fest; mit Gebührenbescheid vom 4. Januar 2008 setzte er die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 zzgl. Säumniszuschlags in Höhe von 38,23 € fest. Die hiergegen eingelegten Widersprüche die Klägerin, die auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass Teilnehmerkonto sei aufgrund der Abmeldung vom 30. Mai 2008 zum Ablauf des Monats Juni 2008 abgemeldet worden, eine frühere Abmeldung sei nicht möglich, da bis heute nicht habe festgestellt werden können, ob für den gemeinsamen Haushalt tatsächlich Rundfunkgebühren entrichtet worden seien.

Die Klägerin hat am 20. März 2009 hinsichtlich der genannten Gebührenbescheide getrennt Klage erhoben, die Verfahren sind mit Beschluss vom 23. April 2009 verbunden worden. Die Klägerin begründet ihre Klage damit, sie sei nach § 4 RGebStV lediglich zur Auskunftserteilung über Tatbestände verpflichtet, die ihre eigene Person betreffen. Sie sei weder verpflichtet noch berechtigt, Daten über Gebührenpflichten anderer Rundfunkteilnehmer mitzuteilen, insbesondere über Zahlungsdaten und Wohnanschriften. Diese Rechtsauffassung sei vom Berliner Datenschutzbeauftragten bestätigt wurden, der mitgeteilt habe, dass für eine Abmeldung die Bezahlung der Wohnanschrift ausreiche. Dem Beklagten sei die neue Anschrift der Klägerin bekannt, wie sich aus dem ihr zugegangenen Schreiben vom 24. Mai 2007 ergebe.

Die Klägerin beantragt,

die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2007 und 4. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. April 2009 auf dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Streitsache konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzt mit Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Klägerin ist aufgrund ihrer Anmeldung im Januar 2003 als Rundfunkteilnehmerin nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – (hier i.d.F. des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 25. Januar 2007[GVBl 2007, S. 10]) gebührenpflichtig; diese Gebührenpflicht endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Empfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Eine solche Abmeldung hat die Klägerin erst mit dem die Entsorgung des Gerätes mitteilenden Schreiben vom 30. Mai 2008 – beim Beklagten eingegangen im Juni 2008 – abgegeben; das Teilnehmerverhältnis der Klägerin ist demzufolge zu Recht vom Beklagten mit Ablauf des Monats Juni 2008 abgemeldet worden.

Dagegen stellt das Schreiben der Klägerin vom 7. März 2007 keine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV dar, denn die Klägerin teilt darin sinngemäß mit, dass sie das angemeldete Hörfunkgerät bei dem Umzug zu ihrem Lebensgefährten mitnimmt. Damit endet das Bereithalten des Hörfunkgerätes jedoch nicht – bereits deshalb liegt keine Abmeldung vor -, vielmehr werden die in häuslicher Gemeinschaft von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten nach dem erfolgten Umzug bereitgehaltenen Empfangsgeräte gemeinsam bereitgehalten, so dass beide Partner Rundfunkteilnehmer sind. In diesem Fall endet die Rundfunkgebührenpflicht nicht durch Beendigung des Teilnehmerverhältnisses, sondern allenfalls dadurch, dass für in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam bereitgehaltene Empfangsgeräte das Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV eintreten kann, wenn von einem Partner als Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühren entrichtet werden; dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften (vgl. zuletzt OVG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2010 – 4 Bf 59.09 Z – [juris], so auch VGH Mannheim, Urteil vom 21. August 2008 – 2 S 1519/08 – und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 – 6 C 28/08), was der Beklagte in seiner ständigen Praxis auch nicht infrage stellt.

Eine gesetzliche Regelung über die Anzeigepflichten zur Beendigung der Gebührenpflicht in dem Falle, dass das bisher gebührenpflichtige Erstgerät durch Begründung einer häuslichen Gemeinschaft mit einem bereits die Rundfunkgebühren entrichtenden Rundfunkteilnehmer zu einem nicht gebührenpflichtigen Zweitgerät wird, besteht im RGebStV nicht. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 3 Abs. 1 S. 2 RGebStV, denn diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl. Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 40 zu § 3 RGebStV) und betrifft daher nur von vornherein gebührenfreie Zweitgeräte des Rundfunkgebührenpflichtigen, jedoch nicht die Umwandlung eines gebührenpflichtigen Erstgerätes zu einem gebührenfreien Zweitgerät. Zwar ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall eine an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV zu messende Abmeldepflicht bestehe, weil „ein bestehendes Rundfunkteilnehmerverhältnis durch wirksame Abmeldung beendet werden kann“ (vgl. Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 41 zu § 3 RGebStV unter Berufung auf BayVGH, Urteil vom 17. April 1996 – 7 B 94.898 – und dem nachfolgend VG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2006 – 3 K 2514/05 -) nicht zu folgen, denn eine Abmeldung des Teilnehmerverhältnisses liegt in dieser Fallgestaltung – wie schon zuvor angesprochen – gerade deshalb nicht vor, weil die Partner der häuslichen Gemeinschaft gemeinsam die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten.

Jedoch bedeutet das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die Anzeigepflicht bei der Umwandlung eines gebührenpflichtigen Erstgerätes zu einem gebührenfreien Zweitgerät weder, dass die Anzeige entbehrlich ist, noch, dass an diese Anzeige keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. Grundlage der rechtlichen Regelungen des Teilnehmerverhältnisses bildet nicht nur der RGebStV, sondern auch die aufgrund § 4 Abs. 7 RGebStV erlassene Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (vom 30. September 2003, ABl. Seite 4168) – Gebührensatzung -. Nach § 3 Abs. 3 Gebührensatzung sind anzeigepflichtig „sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen“. Hierunter fallen ohne weiteres auch Veränderungen, die die Gebührenpflicht innerhalb eines weiterbestehenden Teilnehmerverhältnisses betreffen; denn es muss jedenfalls vermieden werden, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt in solchen Fällen mangels Kenntnis von dem gebührenbefreienden Tatbestand zwangsläufig rechtswidrige Gebührenbescheide erlässt.

Die Klägerin hat ihre Anzeigepflicht durch die Mitteilung vom 7. März 2007 nicht erfüllt. Die Anforderungen an den Inhalt der Anzeige müssen sich an den Voraussetzungen des Rechtes orientieren, welches die Klägerin in Anspruch nehmen will, hier also das Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV. Dieses setzt voraus, dass ein gebührenpflichtiges Erstgerät in der Haushaltsgemeinschaft von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird. Dementsprechend ist von der Klägerin anzuzeigen und gegebenenfalls auch nachweisen, dass ihr Lebenspartner ein gebührenpflichtiges Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, welches sie als Haushaltsangehörige mitbenutzt. Dies impliziert jedoch, dass die Klägerin die Teilnehmernummer und/oder den Namen ihres Lebenspartners dem Beklagten mitteilt, damit der Beklagte prüfen kann, ob die angezeigten Umstände zutreffen. Datenschutzrechtliche Bedenken dagegen bestehen schon deshalb nicht, weil in der vorliegenden Fallgestaltung des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV die gemeinsam bereitgehaltenen Empfangsgeräte dem Teilnehmerkonto des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugeschrieben werden, der für das Erstgerät gebührenpflichtig ist, wobei das die Rundfunkgebührenpflicht auslösende Benutzungsverhältnis hinsichtlich der gemeinsam bereitgehaltenen Empfangsgeräte zu beiden Partnern der Lebensgemeinschaft besteht. Damit bestehen auch für beide Partner der Lebensgemeinschaft gegenüber der Landesrundfunkanstalt normative Anzeigepflichten – wie im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung –, so dass der Beklagte diese Angaben datenschutzrechtlich erlaubt erheben und verarbeiten kann (vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes (in der Fassung vom 17. Dezember 1990, GVBl S. 2216).

Die Anzeigepflicht der Klägerin ist auch nicht dadurch erloschen, dass dem Beklagten nachträglich ihre neue Wohnanschrift bekannt geworden ist. Denn aus der Wohnanschrift allein ergeben sich nicht die für § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV erforderlichen weiteren Umstände, nämlich die gemeinsame Führung eines Haushaltes und damit das gemeinsame Bereithalten der Rundfunkgeräte sowie die Erfüllung der Rundfunkgebührenpflicht durch einen der Haushaltsangehörigen, da – wie nicht nur aus der Möglichkeit bekannt ist, dass das scheidungsrechtlich erforderliche Trennungsjahr auch dann erfüllt werden kann, wenn die Ehegatten weiterhin in der ehelichen Wohnung verbleiben – auch mehrere Personen unter einer gemeinsamen Wohnanschrift wohnen können, ohne eine häusliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Dadurch, dass die Klägerin die Angabe des Namens und auch der Teilnehmernummer ihres Lebensgefährten gegenüber dem Beklagten verweigert, verhindert sie auch die Klärung der Frage, ob auf den Lebenspartner der Klägerin ein Teilnehmerverhältnis angemeldet ist, so dass sich aus ihrer Mitteilung vom 7. März 2007 gerade nicht die erforderlichen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit des Radiogerätes der Klägerin als Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV ergeben haben. Da die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren diese erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, erübrigt sich die Frage, ob – wie etwa bei der Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV oder dem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 5 RGebStV – die Anzeige eine Gebührenbefreiung als Zweitgerät nur für die Zukunft ermöglicht.

Die angefochtenen Gebührenbescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig. Die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren – hier: einer Grundgebühr von 5,52 € monatlich für ein Hörfunkgerät – einschließlich der Säumnisgebühr entspricht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV, § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 25. Januar 2007 [a.a.O.]), die Festsetzung der Säumnisgebühren Ist nach § 6 der Gebührensatzung zulässig, da die Klägerin die geschuldeten Rundfunkgebühren für den festgesetzten Zeitraum nicht bei jeweiliger Fälligkeit der Quartalsmitte gezahlt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1,167 Abs. 2 VwGO.

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