Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonats vor Gericht unbeachtlich

04. September 2014
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Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 10.07.2014, Az.: 222 C 1187/14

Das heimliche Mithören eines Telefonats verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Eine darauf basierende Zeugenaussage ist vor Gericht daher nicht verwertbar. Das Mithören eines Telefonats kann gerechtfertigt sein, wenn höherrangige Interessen gewahrt werden sollen. Nicht ausreichend ist jedoch der alleinige Zweck, ein Beweismittel zu bekommen.

Amtsgericht München

Pressemitteilung Nr. 37/14 zum Urteil vom 10.07.2014

Az.: 222 C 1187/14

Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Kläger führt einen Betrieb für Wildspezialitäten in Niederbayern. Die Beklagte ist ein Gasthausbetreiber im südlichen Landkreis von München. Am 10.11.13 telefonierte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Gaststätte und versandte einen Tag später eine Auftragsbestätigung per Email über die Bestellung von 15 Hirschrücken, 15 Hirschkeulen ohne Knochen sowie 20 Kilogramm gesägten Knochen. Die Hirschrücken mit den Knochen hatten ein Gewicht von 70 Kilogramm, die Hirschkeulen wogen 108 Kilogramm. Auf diese Email reagierte die Gaststätte nicht. Der Kläger lieferte das Fleisch am 14.11.13 zur Gast-stätte, wo ein Mitarbeiter das Fleisch „unter Vorbehalt“ annahm. 10 Tage später schickte die Gaststätte das gesamte Fleisch wieder zurück. Das ganze Fleisch musste nach Angaben des Klägers vernichtet werden.

Der Kläger ist der Meinung, dass er sich mit dem Mitarbeiter der Gaststätte bei dem Telefonat am 10.11.13 handelseinig war. Das Telefonat hat auch eine Angestellte des Wildlieferanten heimlich mitgehört. Sie kann bestätigen, dass man sich handelseinig geworden war. Der Wildlieferant ist der Meinung, dass jedenfalls mit der Email vom 11.11.13, die wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu behandeln sei und auf das die beklagte Gaststätte nicht reagiert hat, ein Vertrag zustande gekommen sei.

Der Kläger verlangt nun Zahlung des Kaufpreises für das Wildfleisch in Höhe von 4066 Euro.

Die beklagte Gaststätte weigert sich zu zahlen. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Die Richterin gab nun dem Gaststättenbetreiber Recht und wies die Klage ab.

Der Kläger konnte gegenüber dem Gericht nicht nachweisen, dass er sich bei dem Telefonat am 10.11.13 mit dem Mitarbeiter der Gaststätte über den Kauf einig geworden ist. Der Mitarbeiter der Gaststätte bestreitet, dass er über das Fleisch bei dem Telefonat einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Die Angestellte des klägerischen Wildlieferanten, die das Telefonat heimlich mitgehört hat, bestätigt zwar die Aussage des Klägers. Ihre Aussage darf jedoch von dem Gericht nicht verwertet werden und ist somit unbeachtlich. Das heimliche Mithören des Telefonats verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte, stellt das Gericht fest. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, da damit der alleinige Zweck verfolgt wurde, ein Beweismittel zu bekommen. Das Mithören eines Telefonats wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass auch durch das Schweigen auf die Email vom 11.11.13 kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per Email verschickt werden und danach ein Vertrag durch Schweigen auf dieses Schreiben zustande kommen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Dies konnte der Kläger aber gerade nicht nachweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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