Fristlose Kündigung eines Azubis wegen Beleidigung des Ausbilders bei Facebook
Eigener Leitsatz:
Eine fristlose Kündigung ist wirksam, wird sie ausgesprochen, weil ein Auszubildender seinen Arbeitgeber bei Facebook als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ bezeichnet. Die Beleidigungen waren vorliegend einer Vielzahl von Menschen zugänglich. Darüber hinaus konnte sich der Azubi nicht auf Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses berufen, da er bereits 26 Jahre alt war.
Landesarbeitsgericht Hamm
Pressemitteilung vom 10.10.2012 zum Urteil vom 10.10.2012
Az.: 3 Sa 644/12
Vor der 3. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Peter Schmidt) wurde am 10.10.2012 ein Rechtsstreit verhandelt, der Sachverhalt zugrunde lag, der in der Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 08.10.2012 mitgeteilt wurde.
Auf die Berufung des beklagten Ausbilders ist das erstinstanzliche Urteil abgeändert worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Auszubildenden erfolgte, wirksam. Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen, auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.